Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2004, Az. II ZR 254/03

II. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 481

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[X.]IM NAMEN DE[X.] VOLKE[X.] URTEIL II ZR 254/03 Verkündet am: 29. November 2004 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

- 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 2004 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 14. Juli 2003 aufgehoben. Die Berufung der [X.]n gegen das [X.]eil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des [X.] vom 24. Januar 2003 wird zurückgewiesen.

Die [X.] trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger trat mit Erklärung vom 2. Februar 1995 der [X.], [X.]., Fonds Nr. 35, bei. Die Gesellschaft (im folgenden: Fonds) war von der [X.] und deren Geschäftsführer [X.] gegründet worden. [X.]ie befaßte sich als geschlossener Immobi- - 3 - [X.] mit dem Erwerb, der Bebauung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks [X.]i. in [X.].. Die Einlage des [X.] betrug 30.650,00 DM und wurde in vollem Umfang durch ein von der [X.]n ge-währtes Darlehen finanziert. Der [X.] war dem Kläger von einem im Auftrag des Fonds tätigen Vertriebsmitarbeiter vorgelegt worden. Die Darle-hensvaluta und ein Agio wurden von der [X.] an einen von dem Fonds bestimmten Treuhänder ausgezahlt.
Im Oktober 1997 wurde über das Vermögen der [X.] das Kon- [X.] eröffnet. Der Initiator des Fonds, [X.], wurde 2001 wegen Betrugs, Untreue, Konkursverschleppung und Bankrotts - bezogen u.a. auf den Fonds Nr. 35 - rechtskräftig verurteilt. Er hatte in dem Verkaufspro-spekt eine wesentlich größere Nutzfläche angegeben, als aufgrund der örtlichen Verhältnisse und der bereits erteilten Baugenehmigung tatsächlich möglich war, und so die Anleger über die zu erzielenden Mieten getäuscht. Die [X.] konnten daher entgegen den Rechenbeispielen in dem Verkaufsprospekt nicht aus den Mieteinnahmen und den [X.]teuervorteilen aufgebracht werden.
Der Kläger kündigte u.a. mit [X.]chreiben vom 21. August 1997 seine Betei-ligung an dem Fonds. Mit seiner Klage verlangt er von der [X.]n Rückzah-lung der von ihm auf das Darlehen gezahlten Zinsen i.H.v. 4.960,22 • und Rückabtretung der Rechte aus einer Lebensversicherung, die er der [X.]n zum Zwecke der späteren Darlehenstilgung abgetreten hatte, Zug um Zug ge-gen Übertragung seines Anspruchs gegen den Fonds auf Zahlung des Ausein-andersetzungsguthabens. Die [X.] macht widerklagend einen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta nebst restlicher Zinsen i.H.v. 21.076, 37 • geltend. - 4 - Das [X.] hat der Zahlungsklage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das [X.] hat gegenteilig entschieden. Mit seiner von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision will der Kläger die [X.] des landgerichtlichen [X.]eils erreichen.
Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet.
[X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Dem Kläger stehe gegen die [X.] der [X.]n kein Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG zu. Es spreche bereits viel dagegen, daß der [X.] und der Darlehens-vertrag ein verbundenes Geschäft im [X.]inne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG bilden würden. Jedenfalls käme ein Einwendungsdurchgriff nur in Betracht, wenn der Kläger einen [X.]chadensersatzanspruch gegen die [X.] hätte. Das aber sei nicht der Fall. Die [X.] müsse ihm nur ein [X.] zahlen. Im übrigen könne ein Einwendungsdurchgriff nicht zu einem Rückforde-rungsanspruch des [X.] führen.
I[X.] Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
1. Wie der [X.]enat in seinen nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen [X.]eilen vom 21. Juli 2003 ([X.], 46, 50) und 14. Juni 2004 ([X.], [X.], 1394, 1396 ff. und [X.], [X.], 1402, 1405; ebenso [X.], [X.]. v. 23. [X.]eptember 2003 - [X.], [X.], 2232, 2233 f.) entschie-den hat, finden auf einen Kredit zur Finanzierung einer Beteiligung an einer [X.] gemäß § 9 Abs. 4 VerbrKrG die Vorschriften des § 9 Abs. 1-3 VerbrKrG Anwendung, weil der Beitritt nach seinem wirtschaftlichen Zweck und - 5 - wegen der [X.]chutzbedürftigkeit des Anlegers einem Vertrag über eine entgeltli-che Leistung gleichzustellen ist. Der Beitritt zu der [X.] und der zu seiner Finanzierung geschlossene Darlehensvertrag sind danach ein ver-bundenes Geschäft im [X.]inne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG, wenn sich die [X.] und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen. Das war hier der Fall. Die [X.], die nach den vorgelegten Vertragsunterlagen die [X.] bereits vorab festgelegt hatte, hat sich bei der Darlehens-vergabe des von dem Fondsinitiator eingeschalteten Vermittlers bedient und diesem ihre Vertragsformulare zur Verfügung gestellt.
2. Wird der Anleger bei dem Beitritt zu der [X.] über die Bedingungen der Fondsanlage getäuscht, so kann er bei Vorliegen eines [X.] nicht nur seine Beteiligung kündigen und die daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten. Er kann dem [X.] vielmehr auch alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die Prospektver-antwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds hat. Denn diese sind in dem Dreiecksverhältnis des [X.] Kunde - Verkäufer - Bank wie ein Verkäufer zu behandeln. Die gegenüber den [X.] und Gründungsgesellschaftern bestehenden [X.]chadensersatzansprüche aus Pro-spekthaftung, Verschulden bei Vertragsschluß und ggf. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 bzw. § 264 a [X.]tGB sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, als wäre er der [X.] nicht beigetreten und hätte mit dem den [X.] finanzierenden Institut keinen Darlehensvertrag geschlossen ([X.]en.[X.] v. 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1394, 1400 und [X.], [X.], 1402, 1406).
Aufgrund dessen muß der Anleger nach § 9 Abs. 3 [X.]atz 1 VerbrKrG dem [X.] nur seinen Fondsanteil einschließlich der aus der [X.] - haftigkeit des Erwerbs folgenden [X.]chadensersatzansprüche abtreten, nicht [X.] die Darlehensvaluta, die nicht an ihn, sondern an den Treuhänder geflos-sen ist, zurückzahlen. Zugleich hat er im Wege des Rückforderungsdurchgriffs entsprechend § 9 Abs. 2 [X.]atz 4 VerbrKrG ([X.], 46, 54 ff.) gegen die Bank einen Anspruch auf Rückgewähr der von ihm auf Grund des Kreditver-trags erbrachten Leistungen, soweit sie aus seinem Vermögen und nicht aus den Erträgnissen des Fonds stammen. Im Wege des [X.] muß er sich etwaige [X.]teuervorteile anrechnen lassen, denen keine Nachzahlungsan-sprüche des Finanzamts gegenüberstehen ([X.]en.[X.]. v. 14. Juni 2004 - [X.], [X.] 1394, 1400 und [X.], [X.], 1402, 1407). 3. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für einen derartigen Einwendungs- und Rückforderungsdurchgriff erfüllt. Der Kläger ist über die Be-dingungen des [X.]s arglistig getäuscht worden, was zwischen den Parteien nicht im [X.]treit steht und durch die rechtskräftige Verurteilung des [X.] N. unterstrichen wird. Durch diese Täuschung ist er zur Aufnahme des Darlehens bei der [X.]n bestimmt worden. Danach braucht er der [X.]n das Darlehen nicht zurückzuzahlen, sondern schuldet ihr nur die Abtretung des Fondsanteils bzw. des Anspruchs auf das Auseinan-dersetzungsguthaben nach der Kündigung der Mitgliedschaft. Darüber hinaus - 7 - hat er gegen die [X.] einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm gelei-steten Zinsraten.

Röhricht Goette [X.]

[X.]trohn [X.]

Meta

II ZR 254/03

29.11.2004

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2004, Az. II ZR 254/03 (REWIS RS 2004, 481)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 481

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