Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2004, Az. II ZR 282/01

II. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 686

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN [X.]ES VOLKES URTEIL II ZR 282/01 Verkündet am: 15. November 2004 [X.] Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

- 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2004 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das [X.]eil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 19. September 2001 aufgehoben.

[X.]ie Berufung der Klägerin gegen das [X.]eil der 7. Zivilkammer des [X.] vom 11. Januar 2001 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung der Beklagten wird der mit der [X.] geltend gemachte Zahlungsanspruch dem [X.]unde nach für gerechtfertigt erklärt. [X.]gen seiner Höhe und der gesamten [X.] wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand:

[X.]ie Parteien streiten über die wechselseitigen Ansprüche aus zwei [X.], die die Klägerin den Beklagten im November 1993 zur Finanzierung ihres Beitritts zur G.-GbR, [X.] 146, [X.]., Fonds Nr. 16 (im folgenden: Fonds, [X.]), gewährte.
[X.]ie [X.] war von der [X.] (im folgenden: [X.]o. GmbH) und deren Geschäftsführer [X.]. gegründet worden. [X.] war der Erwerb, die Bebauung, wirtschaftliche Ausnutzung und Verwaltung des [X.]undstücks [X.] 146 in [X.].. [X.]ie im August 1993 [X.] Einlage der Beklagten betrug 100.000,00 [X.]M und wurde in vollem Umfang durch einen mit einer Tilgungslebensversicherung besicherten Festkredit und einen Tilgungskredit der Klägerin finanziert. [X.]ie Klägerin zahlte die [X.]arlehens-valuta, wie nach den [X.]arlehensverträgen vorgesehen, an den Treuhänder des Fonds. [X.]ie Fondsbeteiligung und deren Finanzierung waren den Beklagten von dem Mitarbeiter [X.]. der Anlage- und Kreditvermittlungsfirma A., [X.], vermittelt worden.
[X.]ie in dem Fondsprospekt veranschlagten Mieten konnten nicht erwirt-schaftet werden. [X.]ie [X.]o. GmbH, die für fünf Jahre eine Mietgarantie gegenüber der [X.] übernommen hatte, stellte ihre Garantiezah-lungen ab Juni 1996 ein. Ein Konkursantrag wurde mangels Masse abgelehnt. [X.]er Initiator des Fonds, [X.]., wurde 1999 wegen Kapitalanla- [X.], u.a. hinsichtlich des Fonds 16, rechtskräftig verurteilt. Er hatte sich oder der [X.]o. GmbH ohne Wissen der Anleger von der [X.]undstücks- - 4 - verkäuferin und Bauträgerin einen Teil der für den Erwerb und die Bebauung des [X.]undstücks vorgesehenen 5,6 Mio. [X.]M, nämlich 2,2 Mio. [X.]M, zurückzah-len lassen, so daß von dem insgesamt aufgebrachten Kapital des Fonds in Höhe von 8,5 Mio. [X.]M nur 3,4 Mio. [X.]M und damit weniger als die Hälfte in das Bauvorhaben geflossen war.
[X.]ie Beklagten haben den [X.]arlehensvertrag mit Anwaltsschreiben vom 7. Juli 1997 wegen arglistiger Täuschung anfechten lassen und gleichzeitig ihre Zins- und Tilgungszahlungen eingestellt. Während des Rechtsstreits haben sie am 2. August 2000 die Kündigung ihrer Fondsbeteiligung erklärt und am 14. Juli 2001 ihre den [X.]arlehensvertrag und den [X.] betreffenden Willenser-klärungen nach dem [X.] widerrufen.
Mit ihrer am 28. Januar 1999 zugestellten Klage verlangt die Klägerin Rückzahlung der noch offenen [X.]arlehensbeträge, insgesamt 116.115,41 [X.]M. [X.]ie Beklagten begehren widerklagend Rückgewähr ihrer an die Klägerin er-brachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 31.834,36 [X.]M sowie [X.] der Lebensversicherung an den Beklagten zu 1.

[X.]as [X.] hat die Klage abgewiesen und der Widerklage nur hin-sichtlich der Rückabtretung der Lebensversicherung stattgegeben, sie hinsicht-lich des [X.] jedoch abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] der Klage stattgegeben und die Widerklage unter Zu-rückweisung der den [X.] betreffenden Anschlußberufung der [X.] insgesamt abgewiesen. Mit ihrer vom [X.]at angenommenen Revision wollen die Beklagten die Abweisung der Klage und die Verurteilung der Klägerin nach den erstinstanzlich gestellten [X.] erreichen. - 5 - Entscheidungsgründe:

[X.]ie Revision ist begründet. Sie führt unter Aufhebung des angefochtenen [X.]eils zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin sowie zu der Feststellung, daß das mit der Anschlußberufung verfolgte [X.] der Beklagten dem [X.]unde nach gerechtfertigt ist.
[X.] [X.]ie Beklagten brauchen der Klägerin die [X.]arlehen nicht zurückzuzah-len und haben ihrerseits gegen die Klägerin Anspruch auf Rückgewähr bereits erbrachter Leistungen. [X.]as ergibt sich aus § 9 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG in seiner bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung.

1. [X.]as Berufungsgericht hat offen gelassen, ob § 9 VerbrKrG auf die [X.] an Immobilienfonds überhaupt anwendbar ist und ob es sich bei den [X.]arlehensverträgen und der Fondsbeteiligung um ein verbundenes Geschäft handelt. Ein Einwendungsdurchgriff scheitert nach seiner Auffassung daran, daß den Beklagten ein Schadensersatzanspruch gegen die [X.] nicht zusteht, weil sie ihre Mitgliedschaft in der Gesellschaft im August 2000 nicht mehr wirksam kündigen konnten, nachdem sie bereits im Jahre 1996 er-fahren hatten, daß sie von dem Fondsinitiator [X.]. über die tatsächlichen Kosten des [X.]undstücks und seiner Bebauung getäuscht worden waren.
[X.]as hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
2. a) Wie der [X.]at bereits in seinem [X.]eil vom 21. Juli 2003 ([X.], [X.], 1592, 1593 f.; ebenso [X.]eile vom 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1394, 1396 und [X.], [X.], 1402, 1405, sowie [X.], [X.]. v. 23. September 2003 - [X.], [X.], 2232, - 6 - 2233 f.) entschieden hat, finden auf einen Kredit zur Finanzierung einer Beteili-gung an einer Anlagegesellschaft gemäß § 9 Abs. 4 VerbrKrG die Vorschriften des § 9 Abs. 1-3 VerbrKrG Anwendung, weil der Beitritt nach seinem wirtschaft-lichen Zweck und wegen der Schutzbedürftigkeit des Anlegers einem Vertrag über eine entgeltliche Leistung gleichzustellen ist. [X.]er Beitritt der Beklagten zur [X.] und die zu seiner Finanzierung geschlossenen [X.]arlehens-verträge der Parteien sind ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1 VerbrKrG. [X.]essen Voraussetzungen liegen nach der Rechtsprechung des [X.]ats vor, wenn sich die [X.] und die Bank derselben Vertriebs-organisation bedienen (vgl. [X.].[X.]. v. 21. Juli 2003 - [X.], [X.], 1592, 1594; v. 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1394, 1396, 1398 und [X.], [X.], 1402, 1405). [X.]as war hier der Fall. [X.]ie Klägerin hat ihre Vertragsformulare dem von den Fondsinitiatoren eingeschalteten Vermittlungs-unternehmen zur Verfügung gestellt.
b) [X.]ie Beklagten können sich entgegen der Ansicht des Berufungsge-richts, ohne daß es auf die Kündigung ihres [X.]s und deren vom [X.] - zu Unrecht - angenommene Unwirksamkeit (vgl. [X.].[X.]. v. 21. Juli 2003 - [X.], [X.], 1592, 1594 f.; v. 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1407, 1408 f.) ankäme, gegenüber der Klägerin nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG darauf berufen, daß ihnen gegen die [X.]ündungs-gesellschafter des Fonds, die [X.]o. GmbH und [X.]., Scha- densersatzansprüche u.a. aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei [X.] zustehen (vgl. [X.].[X.]. v. 10. Oktober 1994 - [X.], [X.], 1851, 1852).
Wie der [X.]at in seinen [X.]eilen vom 14. Juni 2004 ([X.], [X.], 1394, 1400 und [X.], [X.], 1402, 1406) entschieden hat, - 7 - kann der bei seinem Eintritt in eine [X.] getäuschte Anleger bei Vorliegen eines [X.] nicht nur seine Beteiligung kündigen und die daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten, sondern darüber hinaus dem Kreditinstitut alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die [X.] und [X.]ündungsgesellschafter des Fonds hat, weil diese in dem [X.]reiecksverhältnis des [X.] Kunde - Verkäufer - Bank wie ein Verkäufer zu behandeln sind. Nach den Feststellungen des [X.]s, auf die das Berufungsgericht Bezug nimmt, ist [X.]. wegen Ka-pitalanla[X.], u.a. im Zusammenhang mit dem hier betroffenen Fonds 16, rechtskräftig verurteilt worden. Anhaltspunkte dafür, daß die Verurteilung zu Unrecht erfolgt sein könnte oder gerade die Beklagten nicht zu den [X.] gehört haben könnten, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.
c) [X.]ie gegenüber den [X.]ündungsgesellschaftern des Fonds [X.] Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, als wäre er der [X.] nicht beigetreten und hätte mit dem den [X.] finanzierenden Institut keinen [X.]arlehensvertrag geschlossen ([X.].[X.] v. 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1394, 1400 und [X.], [X.], 1402, 1406).
[X.]anach haben die Beklagten der Klägerin nur die Fondsbeteiligung, die sie ihr bereits sicherungshalber abgetreten und mit Anwaltsschreiben vom 7. Juli 1997 zur Verfügung gestellt haben, sowie in entsprechender Anwendung von § 255 BGB ihre Schadensersatzansprüche gegen die [X.]o. GmbH und [X.]. zu überlassen. [X.]ie [X.]arlehensvaluta, die nicht an sie, sondern an den Treuhänder geflossen ist, brauchen die Beklagten der Klägerin nicht zurückzuzahlen. Im [X.]ge des Rückforderungsdurchgriffs entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. [X.]. [X.]. v. 21. Juli 2003 - [X.], [X.] - 8 - 2003, 1592, 1595) können sie Rückgewähr der von ihnen auf [X.]und des [X.]arle-hensvertrages an die Klägerin erbrachten Leistungen verlangen, soweit diese aus ihrem eigenen Vermögen und nicht aus den Erträgnissen des Fonds stam-men. Nach den [X.]undsätzen des Vorteilsausgleichs müssen sie sich auf einen Rückzahlungsanspruch jedoch die Steuervorteile anrechnen lassen, denen [X.] Nachzahlungsansprüche des Finanzamts gegenüberstehen (vgl. [X.].[X.]. v. 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1394, 1400 und [X.], [X.], 1402, 1407).
3. [X.]amit erweist sich die Berufung der Klägerin gegen das ihre Klage abweisende und der Widerklage hinsichtlich der Rückabtretung der Lebensver-sicherung stattgegebene [X.]eil des [X.]s als unbegründet: [X.]ie Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung des [X.]arlehens und muß dem Beklagten zu 1 die Lebensversicherung zurück abtreten.
[X.]ie auf Rückzahlung unstreitig aus eigenem Vermögen geleisteter Zins- und Tilgungszahlungen von insgesamt 31.834,36 [X.]M gerichtete Anschlußberu-fung der Beklagten dagegen hat Erfolg: [X.]er Anspruch ist dem [X.]unde nach ge-rechtfertigt.
I[X.] [X.]gen der Höhe des den Beklagten zustehenden Zahlungsanspruchs muß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Eine Ent-scheidung insoweit ist dem [X.]at nicht möglich, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht festgestellt hat, ob und in wel-chem Umfang den Beklagten bleibende Steuervorteile zugeflossen sind.
Für den Fall, daß die Beklagten in der neuen Berufungsverhandlung den Widerruf des [X.]arlehensvertrages nach dem [X.] geltend - 9 - machen sollten, weist der [X.]at vorsorglich auf seine Entscheidung vom 14. Juni 2004 - [X.] aaO, 1403 ff. hin.

[X.]

[X.] Gehrlein

Meta

II ZR 282/01

15.11.2004

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2004, Az. II ZR 282/01 (REWIS RS 2004, 686)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 686

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.