Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.07.2020, Az. 2 StR 594/19

2. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11314

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MORD LANDGERICHT DARMSTADT BRANDSTIFTUNG BEIHILFE TATEINHEIT

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Juni 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Mordes in zwei Fällen und wegen Brandstiftung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Revisionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[X.]     

      

Appl     

      

Zeng   

      

Grube     

      

Schmidt     

      

Meta

2 StR 594/19

28.07.2020

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.07.2020, Az. 2 StR 594/19 (REWIS RS 2020, 11314)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11314


Verfahrensgang

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Az. 2 StR 594/19

Bundesgerichtshof, 2 StR 594/19, 28.07.2020.

Bundesgerichtshof, 2 StR 594/19, 28.07.2020.


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