MORD LANDGERICHT DARMSTADT BRANDSTIFTUNG BEIHILFE TATEINHEIT Hinzufügen
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Juni 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Mordes in zwei Fällen und wegen Brandstiftung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Revisionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[X.] |
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Appl |
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Zeng |
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Grube |
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Schmidt |
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Meta
28.07.2020
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.07.2020, Az. 2 StR 594/19 (REWIS RS 2020, 11314)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11314
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Bundesgerichtshof, 2 StR 594/19, 28.07.2020.
Bundesgerichtshof, 2 StR 594/19, 28.07.2020.
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