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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 308/10 vom 7. September 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Beteiligung an einer Schlägerei
zu 2.: Totschlags Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. September 2010 einstimmig be-schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. März 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Zur Revision des Angeklagten [X.]bemerkt der Senat ergänzend: Nach den [X.] Feststellungen setzte der Angeklagte das Messer ein, um in der verabredeten tätlichen Auseinandersetzung mit den [X.] und dem später Getöteten deren zahlenmäßige Überlegenheit auszugleichen und diese so zu "besiegen". Einer Recht-fertigung durch Notwehr (§ 32 StGB) steht deshalb bereits fehlender Verteidigungswille entgegen. [X.]von [X.] [X.] [X.]
Meta
07.09.2010
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2010, Az. 3 StR 308/10 (REWIS RS 2010, 3620)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 3620
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