Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2010, Az. 3 StR 218/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 4616

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 218/10 vom 20. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juli 2010 einstim-mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Februar 2010 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] dadurch entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat: Im Ergebnis zu Recht hat das [X.] den Antrag auf Vernehmung der Zeugin Kr. auch insoweit abgelehnt, als diese bekunden sollte, sie habe die ihr zugetragenen Erkenntnisse über Bedrohungen einzelner Gäste mit ei-nem Messer dem Zeugen M. mitgeteilt, der seinerseits "den Angeklagten [X.]entsprechend informierte". Hierbei handelte es sich schon deswegen um keinen Beweisantrag, weil sich dem Beweisbegehren nicht entnehmen ließ, was genau Gegenstand der Wahrnehmung der Zeugin gewesen sein soll; damit fehlte es an der Bezeichnung einer bestimmten [X.] (s. [X.], Urteil vom 6. Juli 1993 - 5 StR 279/93, [X.]St 39, 251, 253 f.). Im Hinblick auf das - 3 - sonstige Beweisergebnis war das [X.] durch die Aufklärungspflicht nicht gehalten, diesem Begehren durch Vernehmung der Zeugin nachzukommen. Der Senat kann deshalb erneut offen lassen, ob an der Rechtsprechung festzuhalten ist, dass einem Antrag, mit dem zum Nachweis einer bestimmten [X.] ein konkretes Beweismittel bezeichnet wird, dennoch die Ei-genschaft eines Beweisantrags fehlt, wenn es sich bei der [X.] um eine ohne jede tatsächliche und argumentative Grundlage aufs Geratewohl, ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung handelt (hierzu [X.], Beschluss vom 19. September 2007 - 3 [X.], [X.], 9; [X.], Urteil vom 10. Juni 2008 - 5 StR 38/08, [X.], 3446). Ebenso kann der Senat offen lassen, ob der Verweis des [X.]s auf das bisherige Beweisergebnis den sich aus dieser Rechtssprechung ergebenden Begründungserfordernissen überhaupt genügt hätte (vgl. [X.], Beschluss vom 10. November 1992 - 5 StR 474/92, Rn. 24, [X.], 3, 4; [X.], Beschluss vom 5 Februar 2002 - 3 [X.], [X.], 383). [X.] Pfister Sost-Scheible [X.]

Meta

3 StR 218/10

20.07.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2010, Az. 3 StR 218/10 (REWIS RS 2010, 4616)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4616

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3 StR 218/10

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