Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2010, Az. 5 StR 39/10

5. Strafsenat | REWIS RS 2010, 8678

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5 StR 39/10 [X.] vom 9. März 2010 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. März 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. September 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Ge-samtstrafe verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[X.] Schneider König

[X.]

Meta

5 StR 39/10

09.03.2010

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2010, Az. 5 StR 39/10 (REWIS RS 2010, 8678)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8678

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