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PDF anzeigen 5 StR 39/10 [X.] vom 9. März 2010 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. März 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. September 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Ge-samtstrafe verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[X.] Schneider König
[X.]
Meta
09.03.2010
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2010, Az. 5 StR 39/10 (REWIS RS 2010, 8678)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 8678
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