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PDF anzeigen 5 StR 48/10 [X.] vom 23. März 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 23. März 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. September 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) werden die bereits im Ur-teil dargelegten Behandlungsmaßnahmen zeitnah umzusetzen sein, um möglichst frühzeitig bei dem therapiewilligen Angeklagten die Voraussetzun-gen für eine Aussetzung der Maßregel schaffen zu können. [X.] [X.] König
Meta
23.03.2010
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2010, Az. 5 StR 48/10 (REWIS RS 2010, 8163)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 8163
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