Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2004, Az. 3 StR 206/04

3. Strafsenat | REWIS RS 2004, 2543

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[X.]/04 vom 1. Juli 2004 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen fahrlässiger Tötung
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 1. Juli 2004 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. Dezember 2003 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der [X.] ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, ist die Berück-sichtigung der [X.] durch das [X.] frei von [X.] zum Nachteil der Angeklagten. Ergänzend bemerkt der Senat: a) Soweit die Revisionsführer bei ihren Ausführungen zur Strafhöhe von dem Strafmaß des früheren Urteils des [X.] vom 30. Januar 2001 ausgehen und entsprechende Herabsetzungen im Hinblick auf die Gesichtspunkte des Unterlassens, der Verminderung des Schuldumfangs und der Verfahrensverzögerung begehren, ist ihr Ansatz rechtlich verfehlt. Denn dieser Strafausspruch wurde durch das Senatsurteil vom 21. März 2002 aufgehoben und ist damit nicht mehr existent. Er konnte somit auch für den neu entscheidenden Tatrichter keine Wirkungen entfalten. Dieser hat vielmehr grundsätzlich über Art und Höhe der Strafe so zu entscheiden, als ob das ([X.] 3 - gehobene) frühere tatrichterliche Urteil nicht in der Welt wäre ([X.]St 7, 86, 88; 45, 308, 310 f.). Das frühere Strafmaß konnte zudem keine Obergrenze auf Grund des Verschlechterungsverbotes nach § 358 Abs. 2 StPO bilden, da der Senat den Strafausspruch auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten der Angeklagten aufgehoben hatte. Im übrigen spricht die im [X.] verhängte relativ milde Strafe dafür, daß das Tatgericht die lange Verfahrensdauer bereits berücksichtigt hatte, ohne dies allerdings ausdrücklich zu erörtern, und bei tatzeitnaher Aburteilung ebenfalls zu einer höheren Strafe gelangt wäre. Die Bestimmung der an sich [X.] - also bei angemessener Verfahrensdauer zu verhängenden - Strafe durch den neuen Tatrichter ist [X.] aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
b) Das [X.] hat ferner zu Recht den für das erste [X.] benötigten [X.]raum vom ersten tatrichterlichen Urteil am 30. Januar 2001 bis zur Rückleitung der Akten zur neuerlichen Verhandlung am 30. April 2002 nicht als Verfahrensverzögerung bewertet. Denn die Verfahrensverlänge-rung, die dadurch entsteht, daß auf die Revision eines Verfahrensbeteiligten ein Urteil teilweise aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wird, begründet regelmäßig keine rechts-staatswidrige Verfahrensverzögerung (vgl. [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Verfah-rensverzögerung 15; [X.] NJW 2003, 2228). Etwas anderes mag gelten, wenn die Zurückverweisung Folge erheblicher, kaum verständlicher Rechtsfeh-ler ist (vgl. etwa [X.], [X.]. vom 4. Juli 1997 - 2 [X.]). Eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor.
Dementsprechend hätte das [X.] bei der Ermittlung des zweiten Verzögerungszeitraums (von "1 ½ Jahren") die auch bei angemessener [X.] - rensförderung für die Vorbereitung, Terminierung und Durchführung der neuer-lichen Hauptverhandlung benötigte [X.] nicht einrechnen dürfen. Da es aber die gesamte [X.]spanne zwischen Eingang der Akten beim [X.] am 30. April 2002 und Abschluß des zweiten Durchgangs mit Urteil vom [X.] als Verzögerung gewertet hat, ist dieser [X.]raum zu lang [X.]. Hierdurch sind die Angeklagten jedoch nicht beschwert.
[X.] [X.] Winkler

Pfister

Becker

Meta

3 StR 206/04

01.07.2004

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2004, Az. 3 StR 206/04 (REWIS RS 2004, 2543)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2543

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