Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.10.2022, Az. 3 StR 292/22

3. Strafsenat | REWIS RS 2022, 6336

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Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] gegen den Beschluss des [X.] vom 18. Juli 2022, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. Mai 2022 als unzulässig verworfen worden ist, wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen mehrerer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren unter Einbeziehung der Strafen aus einem früheren Urteil verurteilt. Der Angeklagte hat eine Woche nach der Urteilsverkündung Revision eingelegt. Die schriftlichen Urteilsgründe sind dem Verteidiger am 8. Juni 2022 ausweislich des per Telefax am 10. Juni 2022 dem [X.] übermittelten [X.]ses zugestellt worden. Nachdem der Verteidiger die Revision am 11. Juli 2022 begründet hatte, hat das [X.] das Rechtsmittel durch Beschluss als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte und beantragt die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts.

2

Der nach § 346 Abs. 2 Satz 1 [X.] zulässige Antrag auf die Entscheidung des [X.] ist unbegründet. Das [X.] hat die Revision zu Recht als unzulässig verworfen (§ 346 Abs. 1 [X.]), da die [X.] (§ 345 Abs. 1 Satz 1 und 3 [X.]) nicht gewahrt ist. Hierzu hat der [X.] zutreffend ausgeführt:

"Maßgeblich für den Beginn der [X.] war gemäß § 345 Abs. 1 Satz 3 [X.] der Tag der Urteilszustellung, mithin der Zeitpunkt, zu dem der Verteidiger als Zustellungsadressat das Dokument empfangsbereit entgegengenommen hat (vgl. Löwe/[X.]/[X.], [X.], 27. Aufl. 2016, § 37 Rn. 42). Dies war hier der 8. Juni 2022, wie sich aus den unzweideutigen Angaben im [X.] ergibt, gegen dessen Wirksamkeit keine durchgreifenden Bedenken bestehen (…). Dass die Rücksendung des [X.]ses erst am 10. Juni 2022 veranlasst wurde, lässt die vorangegangene Entgegennahme unberührt. Mit Ablauf des 8. Juli 2022 (einem Freitag) war die [X.] somit verstrichen."

3

Dem schließt sich der Senat an.

Schäfer     

      

Berg     

      

Hohoff

      

Anstötz     

      

Voigt     

      

Meta

3 StR 292/22

18.10.2022

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Zwickau, 11. Mai 2022, Az: 2 KLs 120 Js 564/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.10.2022, Az. 3 StR 292/22 (REWIS RS 2022, 6336)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6336

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