Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.07.2023, Az. 5 StR 112/23

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 4086

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Tenor

Der Beschluss des [X.] vom 27. Januar 2023, durch den die Revision des Angeklagten vom 4. Oktober 2022 gegen das Urteil des [X.] vom 28. September 2022 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das vorbenannte Urteil wirksam zurückgenommen worden ist.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten unter anderem wegen mehrfachen Raubes unter Einbeziehung eines früheren Urteils zu einer einheitlichen Jugendstrafe verurteilt.

2

Gegen das am 28. September 2022 verkündete Urteil hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger am 4. Oktober 2022 Revision eingelegt. Am 19. Januar 2023 hat er in einer gegen ihn geführten Hauptverhandlung vor dem [X.] im Rahmen einer Verfahrensverständigung die Rücknahme des Rechtsmittels zu Protokoll erklärt. Mit Schriftsatz vom 27. Januar 2023 hat sein Verteidiger über das besondere elektronische Anwaltspostfach gegenüber dem [X.] Berlin erneut die [X.] erklärt.

3

Das [X.] hat mit Beschluss vom 27. Januar 2023 die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, da diese nicht fristgerecht begründet worden sei. Hiergegen hat der Angeklagte am 31. Januar 2023 auf Entscheidung des [X.] gemäß § 346 Abs. 2 StPO angetragen.

4

Der Antrag ist zulässig und begründet.

5

1. Der Beschluss des [X.]s Berlin vom 27. Januar 2023, mit dem es die Revision des Angeklagten wegen Versäumung der [X.] als unzulässig verworfen hat, ist aufzuheben.

6

Hierbei kann offenbleiben, ob die am gleichen Tag an das Gericht übersandte Rücknahme des Rechtsmittels schon vor Erlass des Beschlusses eingegangen war, denn die [X.] war jedenfalls nicht abgelaufen, weil zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses, worauf der [X.] zu Recht hingewiesen hat, das angefochtene Urteil nicht wirksam zugestellt war (§ 273 Abs. 4 StPO). Denn es fehlte die Unterschrift der [X.], welche am 27. September 2022 das [X.] geführt hatte (vgl. [X.], Beschluss vom 24. November 2020 – 5 [X.], NStZ-RR 2021, 57). Erst auf Veranlassung des [X.]s vom 13. März 2023 wurde die Unterschrift nachgeholt und das Urteil am 31. März 2023 erneut zugestellt. Die erste Zustellung des Urteils am 19. Dezember 2022 konnte die [X.] (§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO) nicht in Lauf setzen. Die Revision durfte deshalb nicht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen werden.

7

Dass die [X.] im Rahmen einer Verständigung (§ 257c StPO) vereinbart worden war, steht ihrer Wirksamkeit nicht entgegen (vgl. [X.], Beschluss vom 24. November 2015 – 3 [X.], [X.], 177).

8

2. Zudem war die Wirksamkeit der [X.] festzustellen.

[X.]     

      

[X.]     

      

Köhler

      

Resch     

      

von Häfen     

      

Meta

5 StR 112/23

04.07.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 27. Januar 2023, Az: 541 KLs 6/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.07.2023, Az. 5 StR 112/23 (REWIS RS 2023, 4086)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4086

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Strafverfahren wegen Totschlags u.a.: Zuständigkeit für die Prüfung der Wirksamkeit der Revisionsrücknahme


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