Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2002, Az. VIII ZR 147/01

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2625

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:26. Juni 2002Kirchgeßner,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: ja[X.] § 9 ([X.])a)Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Leasingvertrages überKraftfahrzeuge, in denen der Leasinggeber für die Abrechnung bei vorzeitigerVertragsbeendigung - anders als bei ordnungsgemäßer Vertragsbeendigung - nur90 % des erzielten [X.] berücksichtigt, benachteiligt den [X.] unangemessen und ist nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.])Zur konkreten Berechnung des Schadens des Leasinggebers bei vorzeitiger Kün-digung.[X.], Urteil vom 26. Juni 2002 - [X.] - [X.] LG [X.]- 2 -Der VI[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] Juni 2002 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] Recht erkannt:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] des[X.]s [X.] vom 28. Mai 2001 wird [X.].Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.Von Rechts [X.]:Der Klger schloû mit der Beklagten am 4. Mai/14. Mai 1998 einen mit"[X.] (mit [X.])" berschriebenen Leasingvertragr einen neuen Porsche [X.]. Als Vertragsdauer war eine Zeit von 36Monaten beginnend am 1. Juni 1998 vereinbart. Die vereinbarten Leasingratenbetrugen netto 3.407 DM monatlich. Der Restwert des Fahrzeuges nach [X.] ist in dem Vertrag mit 82.442 DM incl. [X.] fest-gelegt. Die formularmûig gestalteten Leasingbedingungen enthalten zu [X.] der ordentlichen und einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages fol-gende Regelungen:- 3 -[X.]. Abrechnung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung1.Nach [X.]istloser Kndigung kann der Leasinggeber vom Leasingnehmerden Ersatz des Schadens verlangen, der dem Leasinggeber durch dasvorzeitige Vertragsende entsteht. Dieser ergibt sich aus der Summe derzwischen vorzeitiger Beendigung und vereinbarten Vertragsende ausste-henden Leasingraten (...) sowie dem kalkulierten Restwert. Diese Betrgewerden mit dem der Leasingfinanzierung des [X.] konkreten Refinanzierungssatz abgezinst und ergebenden sogenannten Barwert der nach Vertragsbeendigung noch offenenLeasingraten und des Restwertes.Bei der Schadensberechnung wird als Vorteilsausgleich der vom Lea-singgeber durch den Verkauf an den Gebrauchtwagenhandel tatschlicherzielte [X.] zu 90 % bercksichtigt. Als weiterer [X.] werden die wegen der vorzeitigen Beendigung des [X.] ersparten Verwaltungsaufwendungen in Abzug gebracht.[X.] hat der Leasingnehmer dem Leasinggeber die Kosten [X.] [X.] des [X.] sowie die Kosten [X.] alle weite-ren Aufwendungen, die dem Leasinggeber aufgrund der Verwertung des[X.] entstehen, zu zahlen....[X.].Ordnungsgemûer Vertragsauslauf, offener Vertrag (mit [X.]....2.Die Vertragsparteien sind sich einig, [X.] die vom Leasingnehmer wh-rend der unkndbaren Leasingdauer zu entrichtenden Leasingraten [X.] Leasinggeber zum Erwerb des Leasingobjekts aufgewandten [X.] und Herstellungskosten sowie smtliche Nebenkosten nichtdec[X.].Zur Amortisation des wrend der unkndbaren Leasingdauer nichtamortisierten Betrages, der dem kalkulierten Restwert entspricht, stehendem Leasinggeber in der nachstehenden Reihenfolge folgende Rechtezu:a)Der Leasinggeber ist berechtigt, den Leasinggegenstand an einenDritten zu veruûern. Übersteigt der [X.] den [X.] Restwert, so erlt der Leasingnehmer aus der Differenz zwi-schen kalkuliertem Restwert und tatschlichem Verûerungserlös75 % und der Leasinggeber die restlichen 25 %.- 4 -b)Kann der Leasinggeber das Leasingobjekt nicht zu dem [X.] veruûern, so ist der Leasinggeber berechtigt, nicht jedochverpflichtet, das Leasingobjekt bei Ablauf der [X.] zu dem [X.] aufgefhrten kalkulierten Restwert... an den [X.] zu verkaufen. Der Leasinggeber wird dem [X.] Kaufverlangen schriftlich mitteilen. Mit Zugang dieser [X.] der Kaufvertrag zwischen den Vertragsparteien zustande. ...c)Za[X.] der Leasingnehmer den Kaufpreis trotz Setzung einer Nach[X.]istmit Ablehnungsandrohung nicht oder lehnt er den Erwerb des [X.] ab, so ist der Leasinggeber berechtigt, das weiter-hin in seinem Eigentum befindliche Fahrzeug zu verwerten und ge-genber dem Leasingnehmer den Differenzbetrag zwischen Verwer-tungserls und dem kalkulierten Restwert geltend zu machen.Der Klger za[X.]e bei Vertragsbeginn an die Beklagte als Kaution (De-potzahlung) 50.000 DM.Nachdem der Kler mit Leasingraten in [X.] geraten war,[X.] die Beklagte den [X.] vom 4. Oktober 1999 [X.]istlos.Sie teilte dem [X.] mit Schreiben vom 20. Oktober 1999 mit, [X.] sie dasFahrzeug zum Preis von netto 100.000 DM verkaufen k, und setzte [X.] bis zum 3. November 1999, binnen deren er einen Kfer benennenk, der das Fahrzeug zu einem ren Preis kaufe. Der [X.] benannteinnerhalb dieser [X.]ist keinen Kfer.In ihrer "[X.]" vom 4. November 1999 berechnete [X.] ihren Schaden wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung aus der [X.] abgezinsten kalkulierten Restwertes, der abgezinsten noch ausstehendenLeasingraten und der rckstndigen Leasingraten. Als Verwertungserls rech-nete die Beklagte dem [X.] 90 % des Nettoverkaufspreises von 100.000 DM,also 90.000 DM, an; dies ergab unter Bercksichtigung der verzinsten [X.] Guthaben des Klgers in Hhe von 1.575,78 [X.] 5 -Der Klger verlangt mit der Klage Zahlung weiterer 38.493,88 DM. Er hatgeltend gemacht, [X.] das Fahrzeutte ein hherer Verkaufspreis erzielt wer-den [X.], diesen Betrag msse die Beklagte ihm in voller Hgutbringen.Das [X.] hat der Klage nach Einholung eines Sachverstdigen-gutachtens r den [X.] in [X.] stattgegeben. Es hat dies im wesentlichen damit begrndet, [X.]die Beklagte dem [X.] eine zu kurze [X.]ist [X.] einen anderweiten Verkauf ge-setzt und deshalb ihre Pflicht zur bestmlichen Verwertung verletzt habe. [X.] sei von einem erzielbaren Erls von 102.333,60 DM auszugehen. [X.] sei geber den Schadensposten der [X.] in vollem Umfang [X.] zu bringen.Mit ihrer Berufung hat die Beklagte sich lediglich dagegen gewandt, [X.]das [X.] bei der [X.] den gesamten [X.] erzielbaren Erls und nicht, wie im Leasingvertrag vorgesehen, davonnur 90% in Abzug gebracht hat. Das [X.] hat die auf den [X.] Berufung zurckgewiesen. Hiergegen richtetsich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.- 6 [X.] Das Berufungsgericht hat ausgefhrt: Bei dem [X.] es sich um einen Teilamortisationsleasingvertrag mit Andienungsrecht.Bei einer solchen Vertragsgestaltung msse auch bei vorzeitiger Vertragsbeen-digung auf den Schadensersatz des Leasinggebers der [X.] in vollem Umfang angerechnet werden. Denn bei [X.] Beendigung des Vertrages komme nach Ziff. [X.]. [X.] der [X.] dem Leasingnehmer entweder bei Auss Andienungsrechtesdas Fahrzeug selbst oder bei einer Verwertung durch den Leasinggeber [X.] in vollem Umfang zugute. Die Anrechnung von nur 90% des [X.] bei vorzeitiger Beendigung nach Ziff. [X.]. Nr. 1 lasse sich mit demGrundgedan[X.] des [X.], [X.] beim Erfllungsinteresse derGlubiger so zu stellen sei, wie er stehen wrde, wenn der Schuldner [X.], nicht vereinbaren. Auch steuerrechtlich sei es nichtgeboten, nur 90% des [X.] auf die Restamortisationspflicht des [X.]s anzurechnen, weil der Leasinggeber schon dann weiterhin wirtschaft-lich als Eigentmer anzusehen sei, wenn dem Leasinggeber bei [X.] ein Restwert von mindestens 10% verbleibe. [X.]. Nr. 1 [X.] benachteilige den Leasingnehmer unangemessen und seinach § 9 Abs. 2 Nr. 1 [X.] unwirksam. Die Beklagte sei darum gehindert, nur90% des [X.] anzurechnen.[X.] Diese Entscheidung des Berufungsgerichts [X.] revisionsgerichtlicherÜberprfung stand.1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, [X.] die Klausel in[X.]. Nr. 1 Absatz 2 Satz 1 der Leasingbedingungen nach § 9 Abs. 1, Abs. 2Nr. 1 des gemû Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB auf den Vertrag noch anzuwen-- 7 -denden AGB-Gesetzes unwirksam ist, weil danach der durch einen Verkauf anden Gebrauchtwagenhandel vom Leasinggeber [X.] das Leasingfahrzeug er-zielte Erls bei der Schadensabrechnung im Falle einer [X.]istlosen Kdigungnur zu 90% zugunsten des Leasingnehmers zu bercksichtigen [X.]) Der einem Leasinggeber nach [X.]istloser Kdigung eines [X.] zustehende Ersatzanspruch ist darauf gerichtet, dem Leasinggeber [X.] zu ersetzen, der ihm durch die unterbleibende Durch[X.]ung des [X.] entsteht (Kdigungsfolgeschaden). Er kann deshalb einerseits Ersatzseiner gesamten Anschaffungs- und Finanzierungskosten sowie seines Gewin-nes verlangen (volle Amortisation), [X.] sich jedoch andererseits [X.], was er durch die vorzeitige Beendigung des Vertrages erspart. [X.] den Schadensersatzanspruch des Leasinggebers ist sein Erfl-lungsinteresse bei [X.] ([X.]Z 95, 39, 46,55; [X.]Z 111, 237, 243, 245). Der Grundsatz, [X.] bei einem Schadensersatz-anspruch wegen Nichterfllung eines Vertrages der Berechtigte so zu stellenist, wie er bei [X.] gestanden htte, [X.] nicht besser, bildet einen wesentlichen Grundgedan[X.] der gesetzlichenRegelung des Schadensersatzes (vgl. [X.]Z 54, 106, 109 [X.]) Die in [X.]. Nr. 1 Absatz 2 Satz 1 der Leasingbedingungen getroffeneRegelung verstût zu Lasten des Leasingnehmers gegen diesen Grundsatz,weil sie zur Folge hat, [X.] dem Leasinggeber ausschlieûlich bei vorzeitigerVertragsbeendigung zustzlich zu den ihm zu ersetzenden Amortisationskostenund neben kdigungsbedingten [X.] 10% des Verwertungs-erlses der [X.] zustehen. Dieser Unterschied zur Abrechnung beiordentlichem Vertragsablauf wird entgegen der Meinung der Revision auchnicht dadurch aufgehoben, [X.] dem Leasinggeber nach [X.]. [X.] a der Lea-singbedingungen von einem am Ende der vereinbarten [X.] den [X.] 8 -lierten Restwert ersteigenden Mehrerls ein Anteil von 25% [X.]. [X.] kommt zum einen nur zum Tragen, wenn das Fahrzeug einen denkalkulierten Restwert bersteigenden Verwertungserls erbringt. Bei [X.] hohen oder geringeren Erls verbleibt es dagegen bei der sich aus [X.] von nur 90% des [X.] ergebenden Schlechterstellung des [X.] bei auûerordentlicher Kdigung. Aber auch dann, wenn ein Meh-rerls erzielt wird, stellt die generelle Anrechnung von nur 90% des [X.] den Leasingnehmer schlechter als der Abzug von 25% des [X.]. Eine rechnerische Gegenberstellung zeigt mlich, [X.] dem [X.] bei der 90%-Anrechnuberwiegend ein geringerer Anteil des[X.] zugute kommt. Er wird nur dastiger gestellt als beieiner Aufteilung des [X.] im [X.] von 75:25, wenn der Verwer-tungserls den kalkulierten Restwert um etwa 2/rschreitet.c) Die den Leasinggeber [X.] einer 100%igen Anrechnung des[X.] bei ordentlicher Vertragsbeendistigende [X.] von nur 90% bei auûerordentlicher Beendigung des Vertrages lûtsich nicht aus einer leasingtypischen Interessenlage rechtfertigen. Soweit in[X.]ren Urteilen des Senates im Rahmen der Berechnung eines Schadenser-satzanspruchs nach [X.]istloser Kdigung lediglich 90% des [X.]in Anrechnung gebracht wurden, betrafen diese ausschlieûlich kndbare [X.], die auch bei ordentlicher Kigungnur eine teilweise Anrechnung des [X.] vorsahen ([X.]Z 95, 39, 56 f.; Ur-teile vom 17. Mrz 1986 - [X.], NJW 1986, 1746 unter [X.] 4. c und [X.], NJW 1987, 842 = [X.], 288 [X.]). Sofern der Entscheidung [X.]Z 97, 65, 75 zu entnehmen sein sollte,[X.] eine Anrechnung von nur 90% des [X.] auch bei Vertragsgestaltungen,die [X.] die ordentliche Beendigung eine volle Anrechnung vorsehen, [X.] geboten sei, wird daran nicht [X.] -Die den Leasingnehmer gegenber der Abrechnung bei ordentlicherVertragsbeendigung benachteiligende Anrechnung von nur 90% des [X.] in [X.]. Nr. 1 Absatz 2 Satz 1 der Leasingbedingungen ist nicht [X.] auf ein steuerrechtliches Interesse des Leasingnehmers geboten. [X.] von lediglich 90% des [X.] ist jedenfalls bei [X.] und [X.] des Leasinggebers nicht erforderlich, damit steuerrechtlich die [X.] nach § 39 AO - in der Auslegung durch den sogenannten [X.] vom 22. Dezember 1975 ([X.] - S 2170 - 161/75, [X.] 1976, 72) - als imwirtschaftlichen Eigentum des Leasinggebers verbleibend anerkannt wird. [X.] hat in diesem [X.] sowohl [X.] das Vertragsmodell, das beiordentlicher Vertragsbeendigung ein Andienungsrecht des Leasinggebers zumvereinbarten Restwert vorsah, als auch [X.] jenes, welches ein Veruûerungs-recht des Leasinggebers mit Restwertgarantie und Mehrerlsaufteilung unterAnrechnung des vollen [X.] enthielt, die steuerrechtliche Zu-rechnung der [X.] zum Verms Leasinggebers schon dann [X.]gerechtfertigt erachtet, wenn die Chance einer Wertsteigerung der [X.] zum ordentlichen Vertragsende zumindest teilweise beim Leasinggeberverbleibt (vgl. dazu [X.]/[X.]/[X.], Einkommensteuer- und Krper-schaftsteuergesetz - Kommentar, § 5 EStG [X.]. 1141 f.; [X.], Leasing [X.], 3. Aufl., [X.] ff.). Zur Begrdung wird ausge[X.]t, bei der Auftei-lung eines [X.] werde dem dadurch Rechnung getragen, [X.] der Lea-singgeber mindestens 25% des die Restamortisatibersteigenden Betrageserhalte, und bei einem Andienungsrecht dadurch, [X.] der Leasinggeber [X.] eines ren Restwertes der [X.] die Mglichkeit habe, vonseinem Andienungsrecht keinen Gebrauch zu machen und statt dessen denren Restwert des Leasinggegenstandes durch anderweitige Veruûerungzu realisieren. Im vorliegenden Fall entspricht also die in [X.]. [X.] a) der Lea-- 10 -singbedingungen [X.] die Abrechnung nach ordentlichem Vertragsablauf getrof-fene Regelung den Vorgaben des [X.]. [X.] die steuer-rechtliche Zuordnung der [X.] als [X.] des [X.] ist es nicht erforderlich, darer hinaus [X.] den Fall der [X.]istlosen Ki-gung die [X.] den Leasingnehmer stigere Anrechnung von nur 90% des[X.] in die Vertragsgestaltung aufzunehmen. Vielmehr [X.] entsprechende Übernahme der [X.] den ordentlichen Vertragsablauf vorge-sehenen vollen Anrechnung des [X.] mit Mehrerlsaufteilung der steuer-rechtlichen Zurechnung des Leasinggutes zum Verms Leasinggebersnicht entgegen.2. Die Unwirksamkeit der in [X.]. Nr. 1 Absatz 2 Satz 1 der [X.] vereinbarten Klausel zur Schadensberechnung hat jedoch nicht [X.] weiteres zur Folge, [X.] der [X.] die [X.] erzielte oder zu erzielendeErls in vollem Umfang anzurechnen ist. Erweist sicmlich eine [X.] r die Berechnung des Schadensersatzes nach [X.]istloser [X.] unwirksam, so ist der Kdigungsschaden des Leasinggebers konkret zuberechnen ([X.]Z 95, 39, 55; 97, 65, 74 und zuletzt Senat, Urteil vom22. November 1995 - [X.], NJW 1996, 455 unter [X.] 2. a). Eine solcheBerechnung hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen. Seine Entschei-dung, den [X.] das Fahrzeug erzielbaren Erls in vollem Umfang zugunsten des[X.]s anzurechnen, stellt sich gleichwohl im Ergebnis als zutreffend dar.[X.] die [X.]age, inwieweit bei der konkreten Bemessung des Schadenser-satzanspruchs der [X.] die [X.] erzielte Erls in Abzug zu bringen ist,kommt es darauf an, wie nach der von den Parteien gewlten Vertragsgestal-tung der Leasinggeber bei [X.] Durch[X.]ung des Vertrages ge-standen htte und ob ihm durch die vorzeitige Rckgabe der [X.]Vorteile erwachsen, die er sich anrechnen lassen [X.]. Nach den nicht mehr- 11 -angegriffenen Feststellungen des [X.]s ersteigt der [X.] das [X.] von 102.333,60 DM den kalkulierten Restwert von [X.] DM um 31.262,91 DM. [X.] ein solcher Mehrerls nach Ablauf dervereinbarten [X.] erzielt worden, stte nach [X.]. [X.] a der Lea-singbedingungen davon ein Anteil von 25% der Beklagten zugestanden. [X.] bei einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages kann dieseDifferenz zwischen tatschlichem Erls und kalkuliertem Restwert jedoch [X.] weiteres zugrunde gelegt werden. Denn es liegt auf der Hand, [X.] derden kalkulierten Restwert zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des [X.] bersteigende Erls mindestens zu einem wesentlichen Teil darauf be-ruht, [X.] das Fahrzeug dann noch eineren Zeitwert hat als am Ende dervereinbarten Vertragsdauer (vgl. Senat, Urteil vom 22. November 1995, aaO.unter II 2 c cc). [X.] dem Leasinggeber auch ein Anteil an dem im [X.] kalkulierten Restwert am [X.] Zeitwert zustehen, sowrde ihm, da er im rigen Ersatz seiner gesamten Aufwendungen und seinesGewinns beanspruchen kann, durch die vorzeitige Beendigung ein nicht ge-rechtfertigter Vorteil erwachsen. Bei einem Vertrag mit [X.]und Mehrerlsaufteilung [X.] deshalb ein hrer Verwertungserls, soweit erdarauf zurckzu[X.]en ist, [X.] der Vertrag vorzeitig beendet wird, dem [X.] in vollem Umfang zugute kommen (zutreffend [X.]/[X.],aaO., Rz. 1289 unter [X.] Beantwortung der [X.]age, ob und inwieweit im konkreten Fall durchdie Verwertung nach vorzeitiger Vertragsbeendigung ein echter Mehrerls ent-sprechend der Regelung in [X.]. [X.] a der Leasingbedingungen erzielt [X.] ist oder inwieweit der hhere Erls auf der vorzeitigen Rckgabe der Lea-singsache beruht, t davon ab, ob der Erls die bei [X.] kftig zu zahlenden Leasingraten und den kalkulierten Restwert r-steigt. Die Summe dieser offenen [X.] bildet, wenn- 12 -sie auf den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung abgezinst wird, den bei der vor-zeitigen Vertragsbeendigung noch nicht amortisierten Teil der [X.] und des Gewinns des Leasinggebers. Nur ein diesen Restamortisati-onsbetraersteigender Mehrerls ist entsprechend der Regelung in [X.].[X.] a der Leasingbedingungen aufzuteilen. Denn auch diese Regelung teilt,den Vorgaben des [X.] vom 22. Dezember 1975 (aaO)gemû, lediglich den den [X.] bei Vertragsende(= kalkulierter Restwert) ersteigenden Erls zwischen Leasinggeber und [X.] auf.Bei vorzeitiger Beendigung eines Leasingvertrages mit Restwertabrech-nung und Mehrerlsaufteilung steht somit im Rahmen der [X.] dem Leasinggeber ein Anteil am Verwertungserls der [X.] nuran dem Betrag zu, um den der Erls die Summe aus kalkuliertem Restwert undden ab Beendigung noch knftig zu zahlenden Leasingraten, jeweils abgezinstauf den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung, ersteigt. Ein solcher Mehrerls istim Streitfall nicht gegeben. Bei Zugang der Kndigung der Beklagten im Okto-ber 1999 standen noch kftige 19 monatliche Leasingraten à 3.407 DM netto,insgesamt 64.733 DM, aus. Die sich daraus zusammen mit dem [X.] von netto 71.070,69 DM ergebende Summe von 135.803,69 DM istnach der vom [X.] insoweit nicht angegriffenen Berechnung der Beklagtenum 6.844,16 DM abzuzinsen, so [X.] sich bei Vertragsbeendigung ein Resta-mortisationsbetrag von 128.959,53 DM ergibt, den der erzielbare Verkaufserlsvon 102.333,60 DM nicht erreicht. Das Berufungsgericht hat deshalb den [X.]das Fahrzeug bei [X.] Verwertung erzielbaren Erls im Ergebnis- 13 -zu Recht in vollem Umfang auf den Schadensersatzanspruch der [X.].[X.] Dr. [X.] [X.][X.] Dr. [X.]ellesen

Meta

VIII ZR 147/01

26.06.2002

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2002, Az. VIII ZR 147/01 (REWIS RS 2002, 2625)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2625

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