Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2010, Az. VII ZR 66/07

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 4234

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 66/07 vom 5. August 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 5. August 2010 durch [X.] Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] Eick und [X.] beschlossen: Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 13% und der Beklagte zu 87%. Die Kosten der Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz trägt der Beklagte; die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 94% und der Beklagte zu 6%. Die Kosten des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulas-sung der Revision trägt der Beklagte. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 65.389,65 • festgesetzt. Gründe: Nachdem durch die übereinstimmenden Erklärungen der Parteien der Rechtsstreit insgesamt erledigt ist, ist über alle bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits, einschließlich derjenigen der Vorinstanzen, nach der auch für die Revisionsinstanz geltenden Vorschrift des § 91 a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands durch Beschluss zu entscheiden (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Februar 2003 - [X.] ZR 121/02, [X.], 1075 = [X.] 2003, 453). 1 - 3 - 2 Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits, soweit sie den eingeklagten Werklohn in Höhe von 65.689,65 • nebst Zinsen betreffen, dem Beklagten aufzuerlegen, da dieser durch die Feststellung dieser Forderung zur Insolvenztabelle deren Berechtigung nicht mehr bestritten und sich insoweit in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision betraf nur diesen Teil des [X.]. Im Übrigen entspricht die zutreffende Kostenentscheidung im Urteil des Berufungsgerichts diesem überwiegenden Obsiegen der Klägerin, so dass es hierbei zu verbleiben hat. [X.] [X.] [X.] Eick [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.07.2003 - 3 O 191/02 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.03.2007 - I-5 U 125/03 -

Meta

VII ZR 66/07

05.08.2010

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2010, Az. VII ZR 66/07 (REWIS RS 2010, 4234)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4234

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

5 U 125/03

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.