Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2011, Az. 1 StR 141/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 4097

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 141/11

vom
10. August
2011
in der Strafsache
gegen

1.
2.
3.

wegen
zu 1. + 2.:
bandenmäßigen gewerbsmäßigen Betruges

zu 3.:
Betruges

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 10. August
2011
gemäß §
154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

1. Betreffend die Angeklagten M.

und B.

wird der unter [X.] 1. d. der Urteilsgründe angeführte [X.] ([X.]) von der Strafverfolgung ausgenommen.
2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. September 2010 werden als unbe-gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nach-teil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Der [X.] hat den Anträgen des [X.], den die Ange-klagten
M.

und B.

betreffenden [X.] gemäß § 154a Abs. 2 StPO von der Strafverfolgung auszunehmen, aus den in den [X.] vom 18. Mai 2011 und 20. Juli 2011 angeführten Gründen entsprochen.
Einer Schuldspruchänderung bedurfte es nicht, da es sich bei dem [X.] Tatgeschehen jeweils um einen von 97 Teilakten lediglich eines gewerbs-
und bandenmäßig begangenen Betrugs handelt.
Die Beschränkung der Strafverfolgung lässt die beiden insoweit getroffe-nen Strafaussprüche unberührt. Der [X.] kann jeweils ausschließen, dass der 1
2
3
-
3
-
Wegfall des [X.], der nur einen Bruchteil des durch das betrügerische Vorgehen insgesamt verursachten Schadens betrifft, das Landgericht zur Ver-hängung noch milderer Strafen bewogen hätte.
Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten B.

vom 9.
Au-gust 2011 hat bei der Beratung vorgelegen.
[X.]Wahl Graf

Jäger Sander
4

Meta

1 StR 141/11

10.08.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2011, Az. 1 StR 141/11 (REWIS RS 2011, 4097)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4097

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.