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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 141/11
vom
10. August
2011
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen
zu 1. + 2.:
bandenmäßigen gewerbsmäßigen Betruges
zu 3.:
Betruges
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 10. August
2011
gemäß §
154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Betreffend die Angeklagten M.
und B.
wird der unter [X.] 1. d. der Urteilsgründe angeführte [X.] ([X.]) von der Strafverfolgung ausgenommen.
2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. September 2010 werden als unbe-gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nach-teil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der [X.] hat den Anträgen des [X.], den die Ange-klagten
M.
und B.
betreffenden [X.] gemäß § 154a Abs. 2 StPO von der Strafverfolgung auszunehmen, aus den in den [X.] vom 18. Mai 2011 und 20. Juli 2011 angeführten Gründen entsprochen.
Einer Schuldspruchänderung bedurfte es nicht, da es sich bei dem [X.] Tatgeschehen jeweils um einen von 97 Teilakten lediglich eines gewerbs-
und bandenmäßig begangenen Betrugs handelt.
Die Beschränkung der Strafverfolgung lässt die beiden insoweit getroffe-nen Strafaussprüche unberührt. Der [X.] kann jeweils ausschließen, dass der 1
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Wegfall des [X.], der nur einen Bruchteil des durch das betrügerische Vorgehen insgesamt verursachten Schadens betrifft, das Landgericht zur Ver-hängung noch milderer Strafen bewogen hätte.
Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten B.
vom 9.
Au-gust 2011 hat bei der Beratung vorgelegen.
[X.]Wahl Graf
Jäger Sander
4
Meta
10.08.2011
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2011, Az. 1 StR 141/11 (REWIS RS 2011, 4097)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 4097
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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