Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2015, Az. 4 StR 142/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 5103

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 142/15

vom
22. September
2015
in der Strafsache
gegen

wegen Betruges

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag und mit Zustimmung
des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
22.
September
2015
gemäß
§
154a Abs.
2,
§
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlos-sen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16.
Dezember 2014 wird,
a)
die Strafverfolgung jeweils auf den Vorwurf des Betrugs beschränkt;
b)
der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betrugs in 16 Fällen schuldig ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten
wegen Betrugs in 19
Fällen und wegen [X.] unter Einbeziehung der Einzelstra-fen aus einem Strafbefehl des [X.] vom 27.
Januar 2014 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die 1
-
3
-
Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übri-gen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Der Senat hat die Strafverfolgung mit Zustimmung des [X.] gemäß §
154a Abs.
2 StPO auf den Vorwurf des Betrugs be-schränkt.
2.
Entgegen der Auffassung des [X.]s hat sich der Angeklagte in den [X.], [X.] sowie [X.] und II.12 der Urteilsgründe jeweils nur eines Betruges schuldig gemacht.
a)
Nach den Feststellungen verkauften der Angeklagte und der geson-dert Verfolgte

M.

Beteiligungen (Genussrechte) an einem von dem geson-
dert Verfolgten

M.

gegründeten Einzelunternehmen. Dabei spiegelten sie
den Käufern vor, mit den vereinnahmten Geldern [X.] tätigen zu wollen. Tatsächlich war beabsichtigt, das erlangte Geld für andere Zwecke zu verbrauchen. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten und des gesondert Verfolgten

M.

zeichneten die Zeugen B.

und
H.

nach dem jeweils ersten Ankauf (Fall
II.2 [B.

], Fall
[X.] [H.

])
noch weitere Genussrechte (B.

in den Fällen
[X.] der Urteils-
gründe, H.

im Fall
II.12 der Urteilsgründe). Dabei wurden sie in ihrem Irrtum
teilweise noch durch weitere unrichtige Angaben des Angeklagten und des ge-sonderten Verfolgten

M.

bestärkt.
b)
Damit hat der Angeklagte in Bezug auf die Geschädigten B.

(Fälle
II.2, [X.] der
Urteilsgründe) und H.

(Fälle
[X.] und II.12 der
Urteilsgründe) jeweils nur einen Betrug begangen. Denn er hat den bei den Ge-2
3
4
5
-
4
-
schädigten anfänglich erzeugten Irrtum in der Folge nur noch zur Erlangung weiterer Teilbeträge ausgenutzt (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
August 2013

4
StR
288/13, [X.], 28; [X.], Beschluss vom 21.
Juli 1998

4
StR 274/98, [X.], 110).
3.
Die Verfolgungsbeschränkung auf den Tatvorwurf des Betrugs und die abweichende konkurrenzrechtliche Beurteilung ziehen die sich aus dem Tenor ergebende Schuldspruchänderung nach sich. §
265 StPO steht dem nicht ent-gegen.
4.
Infolge der Schuldspruchänderung entfallen die Einzelstrafen von acht Monaten Freiheitsstrafe im Fall
II.3 der Urteilsgründe und von jeweils vier
Monaten Freiheitsstrafe in den Fällen
II.2 und II.12 der Urteilsgründe. Die [X.] hat den Wegfall der

zu Unrecht tatmehrheitlich erfolg-ten

Verurteilung wegen des [X.] im Fall
II.20 der Urteilsgründe zur Folge.
Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedarf es gleichwohl nicht. Die ab-weichende Beurteilung der [X.] lässt den Schuldgehalt un-verändert ([X.], Beschluss vom 7.
Januar 2011

4
StR
409/10, NJW 2011, 2149, 2151 mwN). Der Senat schließt aus, dass
das [X.] vor dem [X.] der Zahl und der Höhe der verbleibenden 16
Einzelfreiheitsstrafen zwischen vier und acht Monaten sowie der beiden einbezogenen Einzelgeld-strafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
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7
8
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5
-
5.
Wegen des lediglich geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Quentin
9

Meta

4 StR 142/15

22.09.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2015, Az. 4 StR 142/15 (REWIS RS 2015, 5103)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5103

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