Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2015, Az. 4 StR 580/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 17111

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 580/14

vom
15. Januar
2015
in der Strafsache
gegen

wegen Urkundenfälschung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung
des Beschwerdeführers am 15.
Januar 2015
ge-mäß §
154a Abs.
1, 2, §
349 Abs.
2 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17.
Juni 2014 wird
a)
die Strafverfolgung in den Fällen II.
1 und 3 der Urteils-gründe jeweils auf den Vorwurf der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug beschränkt,
b)
das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geän-dert, dass der Angeklagte der Urkundenfälschung in zehn Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Betrug und in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug schuldig ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in zehn Fällen, davon in
zwei Fällen in Tateinheit mit Betrug und Missbrauch von [X.], in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit Betrug und in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
1
-
3
-
1.
Der Senat beschränkt die Strafverfolgung in den Fällen
II.
1 und II.
3 der Urteilsgründe mit Zustimmung des [X.] gemäß §
154a Abs.
2 StPO auf den Vorwurf der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug, da den Urteilsgründen nicht hinreichend zu entnehmen ist, dass die in diesen Fällen benutzten Scheck-
bzw. Kreditkarten im [X.] einge-setzt wurden (vgl. [X.], Beschluss vom 21.
November 2001

2
StR
260/01, [X.]St 47, 160, 164
ff.; [X.], StGB, 62.
Aufl., §
266b Rn.
10a). Vor dem [X.] der [X.] kann der Senat mit der [X.] Sicherheit ausschließen, dass das [X.] in den Fällen
II.
1 und II.
3 ohne die tateinheitliche Verurteilung nach §
266b StGB niedrigere Strafen [X.] hätte.
2.
Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des angefochtenen
Urteils auf Grund der vom Beschwerdeführer erhobenen Rüge der Verletzung materiellen Rechts keinen ihn benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Bender
Quentin
2
3

Meta

4 StR 580/14

15.01.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2015, Az. 4 StR 580/14 (REWIS RS 2015, 17111)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 17111

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