Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2012, Az. V ZB 90/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3068

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 90/12
vom

19. September 2012

in der Zwangsversteigerungssache

-
2
-

Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 19. September 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, [X.]
Lemke und Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 4.
Zivilkammer des [X.] vom 12.
April
2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung aufgehoben wird.
Der Gegenstandswert des [X.] be-trägt für die Gerichtskosten und für die Vertretung des Erste-hers 2.700.000

zu
1, 1.022.583,76

in zu
2 und 4.000.000

.

Gründe:
I.
Auf Antrag der Gläubigerin zu
1 ordnete das Amtsgericht am 6.
November 2006 die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses [X.] bezeichneten Grundstücks der Schuldnerin an. Der
Verkehrswert des Ob-jekts wurde auf 4
Mio.

30.
August 2007 wurde kein Gebot abgegeben. Den Beitritt der Gläubigerin zu
2 zu dem Verfahren ließ das Amtsgericht mit Beschluss vom 28.
Mai 2008 zu. Den Zuschlag auf das in dem zweiten Versteigerungstermin am 10.
Juli 2008 abgegebene [X.] von 500.000

1
-
3
-

§
85a Abs.
1 [X.], den auf das in einem weiteren Versteigerungstermin abge-gebene [X.] von 1
Mio.

33 [X.]. Nach der Aufhebung des von der Gläubigerin zu
1 betriebenen Verfahrens blieb der vierte [X.] wegen der Nichtabgabe von Geboten ergebnislos. Das Verfahren der Gläubigerin zu
2 wurde deshalb einstweilen eingestellt, später fortgesetzt und der Beitritt der Gläubigerin zu
1 zugelassen. In dem fünften Versteigerungster-min wurde das Verfahren der Gläubigerin zu
2 aufgrund der von ihr vor dem Schluss der Versteigerung abgegebenen Bewilligung einstweilen eingestellt; hinsichtlich des Verfahrens der Gläubigerin zu
1 wurde der Versteigerungster-min aufgehoben.
Vor dem auf den 13.
Januar 2012 anberaumten sechsten Versteige-rungstermin wies die Rechtspflegerin darauf hin, dass der Terminsvertreter der Gläubigerin zu
1 in dem zweiten Versteigerungstermin das Gebot von 500.000

e-he, es sei nicht aus tatsächlicher Erwerbsabsicht abgegeben worden, sondern um die Wertgrenzen der §§
74a, 85a [X.] in Wegfall zu bringen; werde diese Vermutung nicht widerlegt, bestünden die Wertgrenzen in dem nächsten Termin weiter. In dem sechsten Versteigerungstermin erteilte das Amtsgericht dem [X.] zu
4 den Zuschlag auf das [X.] von 2,7
Mio.

-
zuvor ge-stellter
-
Vollstreckungsschutzantrag
der Schuldnerin wurde zurückgewiesen. Die Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbe-schwerde will die Schuldnerin die Aufhebung des [X.].
II.
Nach Ansicht des [X.] hat das Amtsgericht den Vollstre-ckungsschutzantrag zu Recht zurückgewiesen. Materielle Einwendungen seien im Vollstreckungsverfahren nicht zu berücksichtigen.
Die Behauptung, es sei 2
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-
4
-

mit dem Abschluss eines Kaufvertrags über das Versteigerungsobjekt bis Ende 2012 zu rechnen, habe die Schuldnerin weder konkretisiert noch belegt.
Dass nur noch geringe Mieterträge erzielt würden, beruhe nicht auf der angeordneten Zwangsversteigerung.
Finanzielle Einbußen eines Gesellschafters der Schuld-nerin müssten hingenommen werden.
Weiter meint das Beschwerdegericht, das Amtsgericht habe zu Recht das in dem zweiten Versteigerungstermin abgegebene [X.] wegen Rechtsmissbrauchs als unwirksam angesehen. Dass das Gebot deshalb nach §
71 Abs.
1 [X.] hätte zurückgewiesen werden müssen, habe -
mit Ausnahme der Weitergeltung der Wertgrenzen der §§
74a, 85a [X.]
-
keine Auswirkungen auf den weiteren Verfahrensablauf gehabt. Insbesondere führe die Ergebnislo-sigkeit des vierten Versteigerungstermins wegen der Nichtabgabe von Geboten nicht zur Aufhebung des Verfahrens, "weil die Umstände der Ergebnislosigkeit nicht dieselben waren" wie in dem zweiten Versteigerungstermin.
III.
Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Die form-
und fristgerecht (§
575 ZPO) eingelegte Rechtsbeschwerde ist allein aufgrund der Bindung des Senats an die Zulassung (§
574 Abs.
3 Satz
2 ZPO) insgesamt als statthaft zu behandeln. Entgegen der Ansicht der Gläubigerin zu
2 liegt keine beschränkte Zulassung des Rechtsmittels vor. Zwar kann das Beschwerdegericht eine nach §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, Abs.
2 und 3 ZPO auszusprechende Zulassung der Rechtsbeschwerde auf Teile des Streit-stoffs beschränken. Die Beschränkung muss nicht im Tenor des Beschlusses angeordnet sein, sondern kann sich auch aus den Entscheidungsgründen er-geben. Allerdings muss sich in diesem Fall die Beschränkung den Entschei-dungsgründen eindeutig entnehmen lassen. Das ist anzunehmen, wenn die 4
5
6
-
5
-

Rechtsfrage, zu deren Klärung das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, bei mehreren Streitgegenständen nur für einen von ihnen er-heblich ist, weil dann in der Angabe dieses Zulassungsgrundes regelmäßig die eindeutige Beschränkung der Zulassung auf diesen Gegenstand zu sehen ist ([X.], Beschluss vom 11.
Januar 2011 -
VIII
ZB 92/09, [X.], 137). So liegt es hier nicht. Das Beschwerdegericht hat seine Zulassungsentscheidung zwar nur auf die Frage gestützt, welche rechtlichen Konsequenzen die nach-trägliche Beurteilung eines Gebots als rechtsmissbräuchlich und deshalb un-wirksam entfaltet. Da dem Verfahren aber nur ein einzelner Streitgegenstand -
nämlich die Rechtsmäßigkeit der Zuschlagsentscheidung
-
zugrunde liegt, ist hiermit keine Beschränkung der Zulassung verbunden.
2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat den [X.] zu Recht erteilt.
a) Dem Vollstreckungsschutzantrag der Schuldnerin (§
765a ZPO) war nicht stattzugeben. Es wurden keine Gründe vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass die Erteilung des Zuschlags unter voller Würdigung des [X.] wegen ganz besonderer Umstände für den Gesell-schafter [X.] eine mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende Härte bedeutet.
aa) Die Abgabe des unwirksamen Gebots durch den Terminsvertreter der Gläubigerin zu
1 wurde ausreichend dadurch sanktioniert, dass die [X.] des §
85a [X.] noch in dem letzten Versteigerungstermin galt (Senat, Beschluss vom 10.
Mai 2007 -
V
ZB 83/06, [X.]Z 172, 218, 234
ff. Rn.
38
ff.; Beschluss vom 17.
Juli 2008 -
V
ZB 1/08, [X.]Z 177, 334, 336
ff. Rn.
7
ff.; [X.] vom 11.
Oktober 2007 -
V
ZB 178/06, [X.], 33). Im Übrigen spielt dieser Gesichtspunkt keine Rolle mehr, weil der Zuschlag auf ein Gebot ober-halb der 5/10-Grenze erteilt wurde.
7
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-
6
-

bb) [X.] Einwendungen gegen den Bestand oder die Hö-he der Forderungen, aufgrund derer die
Zwangsversteigerungen betrieben wer-den, sind wegen der formalisierten Ausgestaltung des Zwangsvollstreckungs-verfahrens nicht von dem Vollstreckungsgericht, sondern von dem Prozessge-richt zu prüfen.
cc) Für die Berechtigung der von der Schuldnerin behaupteten Erwartung des Abschlusses eines Kaufvertrags über das Versteigerungsobjekt bis Ende 2012 gibt es mangels Konkretisierung und Nachweises keine Anhaltspunkte.
dd) Schließlich bleibt dem Vollstreckungsschutzantrag unter dem Ge-sichtspunkt der Gefahr für Leib und Leben des Schuldners (siehe dazu nur [X.], Beschluss vom 7.
Oktober 2010 -
V
ZB 82/10, NJW-RR 2011, 421 Rn.
18 mwN) ebenfalls der Erfolg versagt. Es liegt auf der Hand und bedarf deshalb keiner weiteren Begründung, dass die Behauptung des Gesellschafters W.
K. , er habe mit Krankheitsbildern zu kämpfen, welche er bislang nicht gekannt habe, keinen Anhaltspunkt für eine konkrete Lebens-
oder Leibesge-fahr bietet.
Ihr musste deshalb nicht nachgegangen werden.
b) Rechtsfehlerfrei nimmt das Beschwerdegericht an, dass die [X.] in dem zweiten Versteigerungstermin abgegebenen [X.] -
mit Ausnahme der Weitergeltung der Wertgrenzen der §§
74a, 85a [X.]
-
keine Auswirkungen auf den weiteren Verfahrensablauf hat.
aa) Das Amtsgericht und das Beschwerdegericht haben das in dem zweiten Versteigerungstermin von dem Terminsvertreter der Gläubigerin zu
1 für einen Dritten abgegebene [X.] zu Recht als unwirksam angesehen, weil es ausschließlich zu dem Zweck abgegeben wurde, die Wertgrenze nach §
85a [X.] in einem weiteren Versteigerungstermin zu Fall zu bringen (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
Mai 2007 -
V
ZB 83/06, [X.]Z 172, 218, 220
ff. 10
11
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-
7
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Rn.
8
ff.; Beschluss vom 17.
Juli 2008 -
V
ZB 1/08, [X.]Z 177, 334, 336
ff. Rn.
7
ff.).
bb) Das Vollstreckungsgericht hätte das unwirksame Gebot nach §
71 Abs.
1 [X.] zurückweisen müssen. Nachdem dies unterblieben war, konnte und musste die Unwirksamkeit bei der Beschlussfassung über den Zuschlag in dem zweiten Versteigerungstermin berücksichtigt werden; dabei war das [X.] nach §
79 [X.] nicht an die rechtsfehlerhafte Zulassung des Ge-bots gebunden. Es hätte den Zuschlag also schon deshalb versagen müssen, weil kein wirksames [X.] vorlag. Die stattdessen auf §
85a Abs.
1 [X.] gestützte Versagung des Zuschlags ist rechtsfehlerhaft, weil diese Vorschrift ein wirksames [X.] voraussetzt. Obwohl diese Zuschlagsentscheidung nicht angefochten und damit -
jedenfalls formell
-
rechtskräftig wurde, war das [X.] nicht gehindert, im weiteren Verlauf des Verfahrens die Un-wirksamkeit des Gebots festzustellen (Senat, Beschluss vom 10.
Mai 2007 -
V
ZB 83/06, [X.]Z 172, 218, 234
ff. Rn.
39
ff.).
cc) Wäre das Vollstreckungsgericht rechtmäßig verfahren, hätte dies zur Folge gehabt, dass entweder das Verfahren der Gläubigerin zu
1 wegen feh-lender Abgabe von Geboten in dem zweiten Versteigerungstermin nach §
77 Abs.
2 Satz
1 [X.] aufzuheben und das Verfahren der Gläubigerin zu
2 nach §
77 Abs.
1 [X.] einzustellen oder beide Verfahren infolge der Versagung des Zuschlags nach §
86 [X.] als einstweilen eingestellt anzusehen gewesen wä-ren; wegen der ergebnislosen Versteigerung in dem vierten Termin wäre das Verfahren der Gläubigerin zu
2 gegebenenfalls nach §
77 Abs.
2 Satz
1 [X.] aufzuheben gewesen. Für das Vollstreckungsgericht richtet sich das weitere Verfahren jedoch
-
wie der Senat bereits entschieden hat
-
nicht danach, wie bei richtiger Beurteilung zu verfahren gewesen wäre, sondern nach den formell rechtskräftig gewordenen, wenn auch falschen Zwischenentscheidungen (Se-15
16
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8
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nat, Beschluss vom 5.
Juli
2007 -
V
ZB 118/06, NJW 2007, 3360, 3361 Rn.
10). Es durfte deshalb einen neuen Versteigerungstermin (13.
Januar 2012) be-stimmen.

IV.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Verpflichtung der Schuldnerin, die Gerichtsgebühren zu tragen, ergibt sich aus dem Gesetz; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet bei Beschwerden in [X.] grundsätzlich nicht statt (Senat, Beschluss vom 10.
Mai 2007 -
V
ZB 83/06, [X.]Z 172, 218, 237 Rn.
46).
Deshalb ist die Kostenentscheidung
in dem angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Der Gegenstandswert des [X.] ist nach §
47 Abs.
1 Satz
1 GKG nach dem Wert des Zuschlags zu bestimmen; er entspricht dem [X.] (§
54 Abs.
2 Satz
1 GKG). Die [X.] für die außer-gerichtliche Vertretung der Beteiligten beruht auf §
26 Nr.
1, 2
und 3
RVG.
Stresemann

Lemke

Schmidt-Räntsch

[X.]

Weinland
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.01.2012 -
2 K 230/06 -

LG [X.], Entscheidung vom 12.04.2012 -
4 [X.] -

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Meta

V ZB 90/12

19.09.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2012, Az. V ZB 90/12 (REWIS RS 2012, 3068)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3068

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