Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.04.2018, Az. II ZR 265/16

2. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 10694

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Gegenstand

Kapitalanlagegeschäft: Aufklärungspflichten des Altgesellschafters einer Publikumsgesellschaft bei der Anbahnung des Aufnahmevertrags gegenüber nach ihm beitretenden Gesellschaftern


Leitsatz

Die einen nicht rein kapitalistisch als Anleger mit eigener Einlage einer Publikumsgesellschaft beigetretenen Altgesellschafter treffenden Aufklärungspflichten bei der Anbahnung des Aufnahmevertrags gegenüber den nach ihm rein kapitalistisch als Anleger beitretenden Gesellschaftern sind unabhängig von der Höhe der Kapitaleinlage des Altgesellschafters und der Anzahl weiterer Gesellschafter.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] mit Sitz in [X.] vom 7. Juli 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger erklärte am 10. Dezember 2003 seinen Beitritt als Direktkommanditist mit einer Einlage von 60.000 € [X.] 3 % Agio zu der [X.]     M.         GmbH & Co. KG II, einer Publikumsgesellschaft. Die Erklärung erfolgte nach einem Beratungsgespräch mit dem Vermittler [X.]  . Auf der vom Kläger unterschriebenen Beitrittserklärung ([X.]) unterzeichnete [X.]  in der vorformulierten Zeile: "Vermittelt sowie Legitimationsprüfung durchgeführt: Unterschrift Vermittler".

2

Die Beklagte war [X.]. Neben ihrer Tätigkeit für die Treugeber nahm sie auch Aufgaben für die [X.] wahr. Sie leitete die auf ihr Treuhandanderkonto eingezahlten Kommanditeinlagen der [X.] auf ein Sonderkonto der Fondsgesellschaft weiter.

3

Im Zusammenhang mit der Zeichnung schloss der Kläger mit der Beklagten einen Verwaltungsvertrag. Nach dessen § 3.1 nahm die Beklagte sämtliche Rechte und Pflichten der [X.] aus dem Gesellschaftsvertrag im fremden Namen wahr, soweit diese die Rechte und Pflichten nicht selbst ausübten.

4

Die Beklagte wurde am 28. April 2004 als Kommanditistin mit einer Einlage in Höhe von 35.600 € in das Handelsregister eingetragen. Der Kläger behauptet, die Beklagte sei bereits zum Zeitpunkt seines Beitritts mit einer Kapitaleinlage von 100 € Gründungsgesellschafterin des Fonds gewesen.

5

Der Kläger begehrt im Wesentlichen wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten die Zahlung von 37.800 € sowie die Feststellung der Freistellung von sämtlichen Verpflichtungen, die ihm durch die Zeichnung seiner Kommanditbeteiligung entstanden sind und noch entstehen werden, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte an der Kommanditgesellschaft.

6

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger verfolgt mit der vom Senat zugelassenen Revision seine Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision des [X.] hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

8

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

9

Ansprüche des [X.] gegen die [X.] bestünden weder unter dem Gesichtspunkt fehlerhafter Anlageberatung, noch wegen Prospekthaftung oder fehlerhafter Aufklärung durch die [X.] als Treuhandkommanditistin.

Den Prospekt habe der Kläger unstreitig erst nach der Zeichnung der Beteiligung erhalten. [X.] könnten daher nicht ursächlich für die [X.] des [X.] gewesen sein. Der Prospekt habe dem Vermittler [X.]nicht als Grundlage der Beratung gedient, sondern die persönliche Erfolgsprognose in Form einer auf die Beteiligungs- und Einkommensverhältnisse des [X.] zugeschnittenen Musterberechnung.

Das [X.] habe den Vortrag des [X.] zu einer angeblichen Auftragskette zwischen der [X.], der [X.]n und dem Zeugen [X.]zu Recht als unzureichend zurückgewiesen. Aus dem Vortrag lasse sich nicht erkennen, welche natürlichen Personen an den behaupteten Handlungen beteiligt gewesen seien. Damit lägen die Voraussetzungen für eine Zurechnung von deren Verhalten zu Lasten der [X.], der Vertriebsgesellschaft und schließlich auch der [X.]n nicht vor. Es sei nicht erkennbar, aufgrund welcher Umstände die [X.] für eine falsche Aufklärung verantwortlich sein solle oder sie diese falsche Aufklärung initiiert hätte.

Zwar hafte ein Treuhandkommanditist, der eigene Anteile halte, bei einer Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber den Anlegern wie ein Gründungsgesellschafter, und das Verschulden eines Verhandlungsgehilfen werde ihm gemäß § 278 BGB zugerechnet. Es erscheine schon höchst zweifelhaft, ob die vom Kläger behauptete anfängliche Beteiligung der [X.]n mit 100 € eigenem Kommanditanteil angesichts der Anzahl und der Beteiligung anderer Kommanditisten an dem Fonds ausreiche, um einen maßgeblichen Anknüpfungspunkt für das erforderliche Eigeninteresse der [X.]n bilden zu können. Daneben sei zur Auffüllung eines Haftungstatbestands auch nicht ausreichend erkennbar vorgetragen, auf welcher tatsächlichen Grundlage der Vermittler bei der Beratung im Auftrag der [X.]n tätig geworden sein soll.

II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich eine Haftung aus dem Treuhandverhältnis zwischen der [X.]n und dem Kläger als [X.] nicht begründen. Der [X.] hat bereits entschieden, dass die [X.] als Beteiligungsverwalterin oder als Einzahlungstreuhänderin nicht verpflichtet ist, einem Anleger für seine [X.] ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln ([X.], Urteil vom 9. Mai 2017 - [X.], [X.], 1515 Rn. 10 mwN).

2. Nach dem für das Revisionsverfahren zu unterstellenden Sachverhalt kommt eine Haftung der [X.]n aus Prospekthaftung im weiteren Sinn für [X.]en des Vermittlers [X.]in Betracht.

a) Bei einer Publikumspersonengesellschaft haftet ein mit einer eigenen Kapitaleinlage beteiligter Treuhandkommanditist wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten bei der Anbahnung des [X.] auch gegenüber nach ihm eintretenden [X.]. Auf die Höhe der Kapitaleinlage des [X.]s kommt es nicht an.

aa) Die Prospekthaftung im weiteren Sinn ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB. Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet. Abgesehen etwa von dem Sonderfall des § 311 Abs. 3 BGB, in dem auch ein Dritter haften kann, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat, trifft die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss denjenigen, der den Vertrag im eigenen Namen abschließen will. Das sind bei einem Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich die schon zuvor beigetretenen Gesellschafter. Denn der Aufnahmevertrag wird bei einer Personengesellschaft zwischen dem neu eintretenden Gesellschafter und den [X.] geschlossen ([X.], Urteile vom 9. Mai 2017 - [X.], [X.], 1515 Rn. 12 und [X.], [X.], 1267 Rn. 15, beide mwN). Da Anknüpfungspunkt für die Aufklärungspflichten die Anbahnung des [X.] ist, haftet ein mit einer eigenen Kapitaleinlage beteiligter Treuhandkommanditist auch gegenüber den neu eintretenden [X.], mit denen er (und die anderen Gesellschafter) den Aufnahmevertrag schließen ([X.], Urteil vom 9. Mai 2017 - [X.], [X.], 1515 Rn. 13). Die an die Anbahnung eines Vertragsschlusses anknüpfenden Schutz- und Aufklärungspflichten treffen grundsätzlich denjenigen, der den Vertrag im eigenen Namen abschließen will. Gegenüber einem beitrittswilligen Neugesellschafter haftet daher der bereits vor diesem beigetretene [X.]. Der hierfür maßgebliche, Schutzpflichten begründende Zeitpunkt ist regelmäßig der Abschluss des [X.] des [X.]s (vgl. [X.], Urteil vom 1. März 2011 - [X.], [X.], 957 Rn. 7 mwN). Auf die für die Erlangung der Gesellschafterstellung lediglich deklaratorische Eintragung in das Handelsregister kommt es nicht an ([X.], Urteil vom 9. Mai 2017 - [X.], [X.], 1515 Rn. 13).

Nach dem für das Revisionsverfahren zu unterstellenden Vortrag des [X.] ist davon auszugehen, dass die [X.] der [X.]P.     M.        GmbH & Co. KG II bereits vor dem Kläger mit einer eigenen Kapitaleinlage von 100 € beigetreten war. Das Berufungsgericht hat zwar ausgeführt: "Die [X.] trat dem Medienfonds am 28.4.2004 als Kommanditist mit einer Einlage von 35.600 € bei." Auf dieses Datum, das nach dem Beitritt des [X.] liegt, ist indes nicht abzustellen, weil damit, wie sich bereits dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils entnehmen lässt, der für einen Beitritt eines Kommanditisten nicht maßgebliche Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister gemeint ist. Wollte man, wie die Revisionsbeklagte, die Ausführungen des Berufungsgerichts als Feststellung des Inhalts verstehen, dass zwischen den Parteien ein Beitritt der [X.]n erst am 28. April 2004 unstreitig sei, wäre diese Feststellung nicht bindend. Denn dem Tatbestand kommt keine Beweiskraft nach § 314 ZPO zu, wenn und soweit er Widersprüche, Lücken oder Unklarheiten aufweist, die sich aus dem Urteil selbst ergeben ([X.], Urteil vom 12. Mai 2015 - [X.], [X.], 1835 Rn. 48 mwN). Dies wäre der Fall, weil das Berufungsgericht an anderer Stelle ausführt, dass der Kläger behauptet, die [X.] sei bereits anfänglich beziehungsweise vor ihm mit einem eigenen Kapitalanteil von 100 € beigetreten.

bb) Bei einer Publikumspersonengesellschaft ist eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss insoweit ausgeschlossen, als sie sich gegen [X.] richten würde, die nach der Gründung der [X.] als Anleger beigetreten sind ([X.], Urteil vom 9. Juli 2013 - [X.], [X.], 1616 Rn. 28; Urteil vom 21. Juni 2016 - [X.], [X.], 1478 Rn. 12; Urteil vom 9. Mai 2017 - [X.], [X.], 1267 Rn. 15; Urteil vom 9. Mai 2017 - [X.], [X.], 1515 Rn. 16).

Die [X.] fällt nicht unter diese Ausnahme. Anders als rein kapitalistische Anleger verfolgte die [X.] nicht ausschließlich [X.]. Vielmehr war sie als Treuhänderin in das Organisationsgefüge der [X.] eingebunden und erhielt für ihre Dienste nach § 15 des Gesellschaftsvertrags der [X.] eine jährliche Vergütung in Höhe von maximal 0,1 % des [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 9. Mai 2017 - [X.], [X.], 1515 Rn. 17).

Die Haftung der [X.]n ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht deshalb ausgeschlossen, weil die [X.] im Verhältnis zu vielen anderen Gesellschaftern mit einer verhältnismäßig kleinen Kapitaleinlage beteiligt ist. Die einen nicht rein kapitalistisch als Anleger mit eigener Einlage einer Publikumsgesellschaft beigetretenen [X.] treffenden Aufklärungspflichten bei der Anbahnung des [X.] gegenüber den nach ihm rein kapitalistisch als Anleger beitretenden Gesellschaftern sind unabhängig von der Höhe der Beteiligung des [X.]s und der Anzahl weiterer Gesellschafter. Da die [X.] nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vortrag des [X.] einen eigenen Anteil hielt, kann offen bleiben, ob ein Treuhandgesellschafter, der ausschließlich als solcher beteiligt ist, einem geringeren Pflichtenkatalog unterliegt (vgl. [X.], Urteil vom 9. Mai 2017 - [X.], [X.], 1267 Rn. 16 mwN).

b) Es beruht auf einer Verkennung der [X.]srechtsprechung, dass es das Berufungsgericht abgelehnt hat, [X.]en des Vermittlers [X.]der [X.]n nach § 278 BGB zuzurechnen. Der Kläger hat vorgetragen, der Vertriebsmitarbeiter [X.] habe ihn auf der Grundlage des Emissionsprospekts über verschiedene näher bezeichnete Umstände der Kapitalanlage unrichtig aufgeklärt. Hiervon ist für das Revisionsverfahren auszugehen.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein [X.] für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist. Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden. Davon ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn der Prospekt bei dem konkreten Vertragsschluss keine Verwendung gefunden hat ([X.], Urteil vom 3. Dezember 2007 - [X.], [X.], 412 Rn. 16; Urteil vom 7. Dezember 2009 - [X.], [X.], 176 Rn. 23; Urteil vom 13. Dezember 2012 - [X.]/12, juris Rn. 11 jeweils mwN). Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger den Prospekt erst nach der Zeichnung erhalten hat.

bb) Verwendung findet der Prospekt allerdings auch dann, wenn er den Anlagevermittlern oder -beratern als Arbeitsgrundlage für ihre Beratungsgespräche dient ([X.], Urteil vom 3. Dezember 2007 - [X.], [X.], 412 Rn. 16; Urteil vom 13. Dezember 2012 - [X.]/12, juris Rn. 11 beide mwN). Hiervon ist für das Revisionsverfahren auszugehen.

Das Berufungsgericht hat zwar ausgeführt, ausweislich des von den Parteien vorgetragenen und des vom [X.] festgestellten Sachverhalts habe nicht der Prospekt dem benannten Zeugen [X.]als Grundlage für die Beratung des [X.] gedient, sondern die bereits mit der Klageschrift vorgelegte, sogenannte persönliche Erfolgsprognose in Form einer auf die Beteiligungs- und Einkommensverhältnisse des [X.] zugeschnittenen Musterberechnung. Den zur Ausfüllung notwendigen Sachverhalt habe der Kläger trotz der Hinweise im angefochtenen Urteil auch im [X.] nicht vorgetragen. Es seien keinerlei Tatbestandsmerkmale dafür erkennbar, sondern es sei schlicht behauptet, der Vermittler habe auf der Grundlage des Prospekts falsch aufgeklärt.

Diese Ausführungen erfassen den Vortrag des [X.] nur unzureichend. Der Kläger hat bereits in erster Instanz vorgetragen und diesen Vortrag in zweiter Instanz in Bezug genommen, dass der Vertriebsmitarbeiter E.  auf der Grundlage des Emissionsprospekts geschult worden und dieser als alleinige Arbeitsgrundlage verwendet worden sei. Er hat als Beweis dafür das Zeugnis des [X.] [X.]angeboten. Der Kläger hat zudem auf Passagen des Prospekts hingewiesen, die Bestandteil der Beratung gewesen seien. Ob der Zeuge [X.]zusätzlich eine persönliche Erfolgsprognose in Form einer auf die Beteiligungs- und Einkommensverhältnisse des [X.] zugeschnittenen Musterberechnung benutzt hat, kann - so die Revision zu Recht - dahinstehen. Das schließt eine Beratung auf der Grundlage des Prospekts nicht aus.

Sollte der Prospekt hinreichende Aufklärung vermitteln, schließt die Verwendung des Prospekts zur Aufklärung des [X.] es nicht aus, unzutreffende Angaben des Vermittlers der [X.]n zuzurechnen. Vermittelt der Prospekt hinreichende Aufklärung, ist dies kein Freibrief, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt für die Entscheidung des Anlegers entwertet oder mindert (vgl. [X.], Urteil vom 4. Juli 2017 - [X.], [X.], 1664 Rn. 11 mwN).

cc) Das Vorbringen des [X.] ist entscheidungserheblich.

Zwar hat das [X.], vom Berufungsgericht unbeanstandet, ausgeführt, der Vermittler sei überhaupt nicht im [X.] der [X.]n tätig gewesen; die [X.] sei nicht mit der [X.] beschäftigt gewesen. Das Berufungsgericht verlangt zudem die Benennung natürlicher Personen auf Seiten der juristischen Personen in einer Auftragskette zwischen der [X.], der [X.]n und dem Zeugen [X.]und stellt die Frage, auf welcher tatsächlichen Grundlage der Vermittler bei der Beratung im Auftrag der [X.]n tätig geworden sei.

Damit hat das Berufungsgericht ebenso wie das [X.] die Anforderungen an die Zurechnung nach § 278 BGB überspannt. Die Zurechnung einer [X.] eines Vermittlers an einen aufklärungspflichtigen [X.] kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der [X.] mit der [X.] befasst ist oder es eine direkte vertragliche "Auftragskette" zwischen dem [X.] und dem Vermittler gibt. Die [X.] muss selbst als aufklärungspflichtige [X.]in einem [X.] für seine [X.] ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermitteln und ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufklären ([X.], Urteil vom 4. Juli 2017 - [X.], [X.], 1664 Rn. 9 mwN). Der aufklärungspflichtige [X.], der sich zu den vertraglichen Verhandlungen über einen Beitritt eines eingeschalteten Vertriebs bedient und daher diesem oder von diesem eingeschalteten [X.] die von ihm geschuldete Aufklärung der [X.] überlässt, haftet über § 278 BGB für deren unrichtige oder unzureichende Angaben. Er muss sich das Fehlverhalten von Personen, die er mit den Verhandlungen zum Abschluss des Beitrittsvertrages ermächtigt hat, zurechnen lassen ([X.], Urteil vom 1. Oktober 1984 - II ZR 158/84, [X.], 1473, 1474; Urteil vom 14. Januar 1985 - [X.], [X.], 533, 534; Urteil vom 14. Juli 2003 - [X.], [X.], 1651, 1652; Urteil vom 26. September 2005 - [X.], [X.], 2060, 2063; Urteil vom 3. Dezember 2007 - [X.], [X.], 412 Rn. 17; Urteil vom 14. Mai 2012 - [X.], [X.], 1289 Rn. 11; Urteil vom 9. Juli 2013 - [X.], [X.], 1616 Rn. 37; Urteil vom 4. Juli 2017 - [X.], [X.], 1664 Rn. 10 mwN). Die Einschaltung eines Vertriebs ist einer [X.]in auch zurechenbar, wenn sie nicht selbst einen Vertrieb einschaltet, sondern die geschuldete Aufklärung einem Mitgesellschafter oder der [X.] überlässt und diese ihrerseits einen Vertrieb einschaltet.

So war es hier. Die [X.] hat ihre Pflicht zur Aufklärung von [X.] auf die Komplementärin der [X.] übertragen, die die Beitrittsverhandlungen nicht durch eigene Mitarbeiter, sondern über einen Vertrieb geführt hat. Die Anwerbung von [X.] oblag der [X.], die über ihre Komplementärin handelte. Entsprechend sieht der Prospekt vor, dass die Komplementärin die Entgelte für den Vertrieb vereinbart, und der [X.] ist derart gestaltet, dass neben der Zeile für die Annahmeerklärung der Komplementärin eine Zeile für die Unterschrift des Vermittlers vorformuliert ist.

III. [X.] ist nicht aus anderen Gründen richtig. Die von der [X.]n erhobene Verjährungseinrede greift nicht durch. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist § 51a WiPrO a.F. auf die Haftung des [X.]s nicht anwendbar (vgl. [X.], Urteil vom 11. April 2013 - [X.]/12, juris Rn. 26).

IV. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend - keine Feststellungen zu den von dem Kläger behaupteten [X.] und zum Zeitpunkt des Beitritts der [X.]n getroffen. Der [X.] weist darauf hin, dass die [X.] zum Zeitpunkt ihres Beitritts eine sekundäre Darlegungslast trifft ([X.], Urteil vom 9. Mai 2017 - [X.], [X.], 1515 Rn. 12; Urteil vom 9. Mai 2017 - [X.], juris Rn. 32).

[X.]     

      

Born     

      

Sunder

      

Grüneberg     

      

Sander     

      

Meta

II ZR 265/16

17.04.2018

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 7. Juli 2016, Az: 12 U 181/14, Urteil

§ 311 Abs 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.04.2018, Az. II ZR 265/16 (REWIS RS 2018, 10694)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 808-809 WM2018,1101 REWIS RS 2018, 10694

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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