Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2004, Az. VI ZR 337/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3241

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZR 337/03vom11. Mai 2004in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Mai 2004 durch [X.] Richterin Dr. Müller, [X.] [X.], Wellner, [X.] und [X.]:Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in [X.] des 5. Zivilsenats des [X.] vom17. Oktober 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß dieRechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des [X.] die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das angefochtene Urteilberuht nicht auf einem etwaigen Verfahrensfehler des [X.], denn dasBerufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung nicht nur die [X.] der ersten Instanz festgestellten Tatsachen zugrunde gelegt, sondernauch das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung berücksichtigt,was die Nichtzulassungsbeschwerde als ihr günstig hinnimmt. Ein etwaigerVerstoß gegen § 531 Abs. 2 ZPO kann im Revisionsverfahren im übrigen auchnicht mit Erfolg gerügt werden, wenn das Vorbringen berücksichtigt worden ist([X.], Beschluß vom 22. Januar 2004 [X.] zur [X.]). Das Berufungsurteil weicht auch nicht von der Rechtsprechung desSenats ab. Die Klägerin hatte im Berufungsverfahren Gelegenheit, sich zumErgebnis der Beweisaufnahme und insbesondere auch zu den mündlichenAusführungen des Sachverständigen zu äußern. Das Berufungsgericht hatden Sach- und Streitstand in der mündlichen Verhandlung erörtert. Daß esentscheidungserheblichen Sachvortrag übergangen hat, macht [X.] nicht geltend.Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. [X.].Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 23.738,34 Müller[X.]Wellner[X.]Stöhr

Meta

VI ZR 337/03

11.05.2004

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2004, Az. VI ZR 337/03 (REWIS RS 2004, 3241)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3241

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.