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PDF anzeigen5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 10. Dezember 2002in der [X.]u.a., hier nur gegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. Dezember 2002beschlossen:Der Antrag des Verurteilten [X.]auf Wiedereinsetzung inden vorigen Stand, hilfsweise auf Nachholung rechtlichenGehörs Œ nach Verwerfung seiner Revision gegen das [X.] [X.] vom 15. April 2002 gemäß § 349Abs. 2 StPO durch den Beschluß des Senats vom 21. Okto-ber 2002 Œ, wird abgelehnt.Das Wiedereinsetzungsgesuch scheitert schon daran, daß die versäumteVerfahrensrüge durch die privatschriftliche Anbringung nach wie vor [X.] nachgeholt wurde (§ 45 Abs. 2 Satz 2, § 345 Abs. 2 StPO). [X.] Zitat der Revisionsbegründungsschrift des Verteidigers eines [X.] in der vom Verurteilten selbst gefertigten Antragsschrift [X.] dieser Beurteilung nichts. Abgesehen davon liegt kein Sonderfall vor, indem Wiedereinsetzung zur Nachholung einer Verfahrensrüge oder gar nachabschließender Sachentscheidung gewährt werden [X.] -Rechtliches Gehör ist dem Verurteilten in dem ordnungsgemäß durchge-führten Revisionsverfahren gewährt worden. Eine verfristete Einreichung ei-ner zumal ebenfalls aus den zuvor genannten Gründen nicht formgerechtgeltend gemachten weiteren Verfahrensrüge konnte keinen sachlichen Erfolghaben.[X.] [X.] Raum
Meta
10.12.2002
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2002, Az. 5 StR 433/02 (REWIS RS 2002, 287)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 287
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