Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2006, Az. NotZ 16/06

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2006, 745

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[X.] BESCHLUSS [X.] 16/06 Verkündet am: 20. November 2006 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 -

Der [X.], [X.], hat durch den [X.], [X.] und [X.] sowie die [X.] und Justizrat Dr. Bauer auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 2006 beschlossen: Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des 2. Notarsenats des [X.] vom 16. März 2006 - 2 Not 15/05 - werden zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdever-fahrens zu tragen und dem Antragsgegner sowie den [X.] Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstande-nen Kosten zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 150.000 • festgesetzt. - 3 -

Gründe: [X.] Der Antragsgegner schrieb am 1. Oktober 2004 im [X.] für [X.] ([X.]. S. 527) für den Amtsgerichtsbezirk [X.]vier Notarstellen aus. Auf diese bewarben sich eine Rechts-anwältin und 14 Rechtsanwälte, unter ihnen die Antragsteller und die weiteren Beteiligten. Das Auswahlverfahren wurde gemäß Abschnitt [X.] des [X.] zur Ausführung der Bundesnotarordnung ([X.]) vom 25. Februar 1999 ([X.]. [X.]), geändert durch Runderlass vom 10. August 2004 ([X.]. S. 323) durchgeführt. Aufgrund der für die Be-werber ermittelten Gesamtpunktzahlen schlug die Präsidentin des [X.] die weiteren Beteiligten für die Beset-zung der Stellen vor, die Punktzahlen von 248,45 (weiterer Beteiligter zu 1), 243,70 (weiterer Beteiligter zu 2), 235,05 (weiterer Beteiligter zu 3) und 220,80 (weiterer Beteiligter zu 4) erreicht hatten. Die Antragsteller wurden mit Schreiben vom 12./13. September 2005 davon unterrichtet, dass ihre Bewerbung bei einer Punktzahl von 217,45 (Antragsteller zu 1), 201,20 (Antragsteller zu 2) und 178,66 (Antragsteller zu 3) nicht entspro-chen werden könne. Sie nahmen mit den von ihnen erreichten [X.] die 5., 8. und 9. Rangstelle ein. 1 Die Antragsteller sind übereinstimmend der Auffassung, dass der Runderlass weder mit den gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen der §§ 4 und 6 [X.] noch mit den Vorgaben des Bundesverfassungsge-richts im Beschluss vom 20. April 2004 ([X.] 110, 304) in Einklang stehe; die Zugangsregelung sei daher vor allem in Bezug auf Art. 3, 12 und 33 GG verfassungswidrig. Sie halten aus verschiedenen, teilweise unterschiedlich gewichteten und sogar entgegen gesetzten Gründen den 2 - 4 -

gegenüber dem vorher geltenden Runderlass 1999 geänderten Einfluss der Auswahlkriterien "Fortbildung" und "[X.]" - auch im Verhältnis zur Examensnote - auf die Auswahlentscheidung für rechts-widrig, die Bestimmungen über die Vergabe von [X.] für un-zureichend und deren Anwendung für fehlerhaft.
Das [X.] hat ihre Anträge auf gerichtliche Entschei-dung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, eine der am 1. Oktober 2004 ausgeschriebenen Notarstellen jeweils mit ihrer Person zu besetzen, hilfsweise ihre Bewerbungen neu zu bescheiden, zurück-gewiesen. Hiergegen richten sich ihre sofortigen Beschwerden, mit de-nen sie ihre Begehren weiterverfolgen. 3 I[X.] Die sofortigen Beschwerden sind gemäß § 111 Abs. 4 [X.] i.V. mit § 42 Abs. 4 [X.] zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners erweist sich insgesamt als rechtsfehlerfrei. Er hat den ihm dabei zustehenden Beurteilungsspiel-raum ([X.], 327) auf der Grundlage des [X.] zutref-fend angewandt und ausgeschöpft. 4 1. Durch Beschluss vom 20. April 2004 hat das Bundesverfas-sungsgericht die durch Verwaltungsvorschriften konkretisierte Auslegung und Anwendung der in § 6 [X.] normierten [X.] in ver-schiedenen Bundesländern - so auch den Runderlass des [X.] in seiner früheren Fassung - für verfassungswidrig erklärt; die um der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit willen gebotene chancengleiche Bestenauslese sei nicht gewährleistet. Eine nach diesen 5 - 5 -

Maßstäben erstellte Prognose über die Eignung eines Bewerbers für das von ihm erstrebte öffentliche Amt oder über seine bessere Eignung bei der Auswahl aus einem größeren Kreis von Bewerbern lasse vor allem eine konkrete und einzelfallbezogene Bewertung der fachlichen Leistung des Bewerbers vermissen ([X.] 110, 304 = [X.] 2004, 560 = [X.] 2004, 281 = NJW 2004, 1935). Der Antragsgegner hat mit Blick auf diese Entscheidung seinen Runderlass geändert. Im Unterschied zum Runderlass in seiner früheren Fassung sind die [X.] für den Bereich theoretischer Befä-higung und praktischer Bewährung aufgegeben. Die für Fortbildung und praktische Notartätigkeit erzielbaren Punkte sind nicht mehr gedeckelt; auch gibt es keine gemeinsame Kappungsgrenze für den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen und den Erwerb notarieller Praxis mehr. Zudem werden die Fortbildungskurse danach gewichtet, ob sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Ausschreibung bis zum Ende der Bewerbungs-frist (1,0 Punkte je Halbtag) oder davor (0,5 Punkte je Halbtag) absolviert wurden. Die von den Bewerbern vorgenommenen [X.] - mit Ausnahme von Niederschriften nach § 38 BeurkG und Vermerken nach § 39 BeurkG einschließlich Beglaubigungen (mit oder ohne Ent-wurf) - werden ebenfalls nach ihrer Anzahl und zeitlichen Vornahme ge-wichtet. Durch den Wegfall der [X.] erhalten die [X.] - wie vom [X.] gefordert - ein geringeres Gewicht gegenüber der damit zugleich erfolgten Stärkung der fachbezo-genen Anforderungen. Im Rahmen der Gesamtentscheidung können nach Anhörung der Notarkammer weitere Punkte für im Einzelfall vor-handene besondere notarspezifische Qualifikationsmerkmale angerech-net werden (Abschnitt [X.] Nr. 3 Buchst. e des [X.]). 6 - 6 -

2. Der Senat hat zur Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Ent-scheidung vom 20. April 2004 bereits in seinen Beschlüssen vom 22. No-vember 2004 ([X.] 16/04 - [X.] 2005, 155, 157) und vom 11. Juli 2005 ([X.] 29/04 - [X.] 2004, 942, 945) Stellung genommen. Erforderlich ist eine Bewertung der Bewerber, bei der auch die von ihnen bei der Vorbe-reitung auf den angestrebten Zweitberuf als Anwaltsnotar gezeigten the-oretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differenziert zu be-rücksichtigen sind. Solange es insoweit an einem ausdifferenzierten Be-wertungssystem noch fehlt, ist eine individuelle Eignungsprognose im weiteren Sinne zu treffen, bei der diese beiden notarspezifischen [X.] mit eigenständigem höherem Gewicht als bisher im [X.] zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des die juristische Aus-bildung abschließenden, die allgemeine juristische Qualifikation des Be-werbers erfassenden St[X.]tsexamens einfließen müssen. Eine solche ge-neralisierend und schematisierend auf den einzelnen Bewerber bezoge-ne Bewertung ist durch die Auswahlkriterien des geltenden [X.] gewährleistet, wie der Senat jüngst entschieden hat (Beschlüsse vom 24. Juli 2006 - [X.] 11/06 - juris; [X.] 11/06, 14/06, 17/06, 18/06 und 21/06; soweit unterlegene Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde er-hoben haben, sind diese vom [X.] durch [X.] vom 31. August 2006 - 1 BvR 2110/06 - und vom [X.] 2006 - 1 BvR 2222/06 und 2223/06 - nicht zur Entscheidung ange-nommen worden) und vom Antragsgegner im gegebenen Fall beanstan-dungsfrei umgesetzt worden. 7 8 a) Der Senat hat keine Bedenken, wenn der Antragsgegner für das Bewerbungsverfahren grundsätzlich an einem Punktesystem - mit seinen - 7 -

unter 1. dargestellten Modifizierungen - festhält. Die vom Antragsteller zu 3 gegen jedwedes Punktesystem geäußerten Einwände greifen ge-genüber dem vom Antragsgegner jetzt eingeführten System, das der [X.] zu 1 hingegen ausdrücklich als ein "dem Grunde nach" für alle Beteiligten mit überschaubarem Aufwand handha[X.]ares Bewertungssys-tem anerkennt, nicht durch. Das [X.] hat ein [X.] Punktesystem prinzipiell nicht beanstandet; es ist durch die gesetz-lichen Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 [X.] gedeckt ([X.], 327, 335). Das Punktesystem ermöglicht ein Auswahlverfahren nach objekti-ven, nachvollziehbaren und transparenten Bewertungskriterien ([X.], Dauer der anwaltlichen Tätigkeit, theoretische Fortbildung, praktische Beurkundungserfahrungen). Der einzelne Bewerber kann sich auf feste und für ihn durchschaubare Auswahlkriterien einstellen. Er kann ihnen entnehmen, welches Anforderungsprofil zu erfüllen ist und auf dieser Grundlage beantworten, ob eine Bewerbung Erfolg verspricht und welche Nachweise er für die von ihm erworbenen theoretischen und praktischen Fähigkeiten in das Bewerbungsverfahren einzuführen hat. Dem Antragsgegner selbst erlaubt das Punktesystem eine verlässliche Sichtung des [X.]. Er kann die Bewerber erfassen, die nach ihrer fachlichen Eignung für die Besetzung der ausgeschriebenen Notar-stellen in Frage kommen; anhand der nach dem Punktesystem vorgege-benen Kriterien ist eine Vergleichbarkeit ihrer Leistungen und sonstigen [X.]e gewährleistet. Dieser Vergleich mit den Verhältnissen anderer Bewerber setzt ein gewisses Maß an Abstraktion, Generalisie-rung und Schematisierung notwendig voraus, damit ein einheitlicher und nachprüfbarer Maßstab gewonnen werden kann, nach dem sich die [X.] zu richten hat (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2002 - [X.] 19/01 - NJW-RR 2002, 1142, 1143). Zur Einführung einer fachbe-- 8 -

zogenen Notarprüfung anstelle eines Punktesystems, wie dies vom [X.] zu 3 verlangt wird, weil allein dadurch - jedenfalls theoretisch - Chancengleichheit und Bestenauslese sichergestellt werde, war der [X.] in diesem Zusammenhang nicht verpflichtet.
b) Zu Unrecht wenden sich die drei Antragsteller gegen den [X.] der gemeinsamen Kappungsgrenze für den Besuch von [X.] und die Beurkundungstätigkeit. Das Bundesverfas-sungsgericht hat diese Deckelung im alten Runderlass beanstandet, weil dadurch die Höchstzahl ohne jede Praxis erreicht werden könne. Es lag daher nicht fern, die Kappung insgesamt fortfallen zu lassen, um dem früher in Kauf genommenen Defizit an fachbezogener beruflicher Praxis ([X.] 110, 304, 331) entgegenzuwirken und so eine verfassungsge-mäße Handhabung des Gesetzes zu erreichen. 9 Innerhalb des jetzt geltenden Punktesystems wird die allgemeine juristische Qualifikation des Bewerbers dadurch angemessen erfasst, dass das Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden St[X.]ts-prüfung zu berücksichtigen ist (Abschnitt [X.] Nr. 3 Buchst. a des [X.]). Weiteres sieht § 6 Abs. 3 [X.] für dieses [X.] nicht vor. Dementsprechend kann der Antragsteller zu 1 in diesem Zu-sammenhang nicht damit gehört werden, die von den Bewerbern jeweils besuchten Fortbildungskurse und die von ihnen vorgenommenen Ur-kundsge[X.] seien überbewertet und erlangten gegenüber der in der zweiten juristischen St[X.]tsprüfung erzielten Note ein zu hohes Gewicht. Damit wird nicht, wie der Antragsteller zu 1 meint, das Gegenteil der ge-setzlich geforderten Bestenauslese erreicht, weil das gesetzlich normier-te qualitative Kriterium der die juristische Ausbildung abschließenden 10 - 9 -

Examensnote hinter das rein quantitative Kriterium der Anzahl errichteter Urkunden zurücktritt. Denn nach den vom [X.] aufgestellten Zugangskriterien zum Zweitberuf des Anwaltsnotars ist es gerade erforderlich, eine stärkere Ausrichtung an der [X.] - bei demgegenüber zurücktretender Bedeutung der Examensnote - vorzu-nehmen. Die beiden notarspezifischen Eignungskriterien, die bei der Vorbereitung auf das angestrebte Amt gezeigten theoretischen [X.] und praktischen Erfahrungen, müssen mit eigenständigem, höherem Gewicht als bisher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des St[X.]tsexamens einfließen ([X.] 110, 304, 326 ff.; [X.] vom 22. November 2004 [X.]O; vom 11. Juli 2005 [X.]O und vom 24. Juli 2006 - [X.] 11/06 - Rdn. 8).
Dem weiteren Vorwurf des Antragstellers zu 1, ein Großteil der er-richteten Urkunden beträfen ohnehin nur standardisierte [X.], was mit steigender Anzahl der errichteten Urkunden eine dra-matische Abnahme der dabei möglicherweise implizierten qualitativen Komponente zur Folge habe, stehen allein schon die von den [X.] zu 2 und zu 3 mitgeteilten gegenteiligen Erfahrungen aus ihrer [X.] entgegen. Abgesehen davon müssten im Einzelfall ge-gebene Einseitigkeiten, wie sie der Antragsteller zu 1 im Auge hat, bei der gebotenen Schematisierung und Generalisierung hingenommen wer-den. 11 Die vom Antragsteller zu 2 genau umgekehrt bemängelte Unterbe-wertung der [X.] infolge der Staffelung nach [X.] und Zahl, was eine faktische Kappung mit einer dadurch bewirkten weiterhin zu hohen Bewertung der Examensnote bedeute, stellt die vom [X.] - 10 -

ner vorgenommene neue Gewichtung, um über die Streichung der ge-meinsamen Deckelung der vom [X.] ([X.] 110, 304, 330) kritisierten Ungleichgewichtung zwischen den Merkmalen Befähigung und fachliche Eignung zu begegnen, nicht generell in Frage.
c) Für den gegebenen Fall bedeutet dies: Die weiteren Beteiligten und der Antragsteller zu 2 liegen hinsichtlich der im zweiten St[X.]tsex-amen erzielten Abschlussnote jedenfalls nicht signifikant auseinander; alle haben - wenn auch mit unterschiedlichen Abstufungen - die Note "befriedigend" erhalten. Hingegen weisen der Antragsteller zu 1 mit der Note "gut" und der Antragsteller zu 3 mit der Note "voll befriedigend" bessere Examensergebnisse auf. Die Dauer der bisherigen anwaltlichen Tätigkeit ist mit 39,25 bis 45 Punkten berücksichtigt worden. Die Qualifi-zierungsreihenfolge nach Examensnote und [X.]dauer anwaltlicher Er-fahrung, bei der die Antragsteller zu 1 und zu 3 auf den Plätzen 1 und 2 vor den weiteren Beteiligten zu 2 und zu 3 liegen, ist allein jedoch nicht aussagekräftig. Sie wird durch die Unterschiede bei den theoretischen und praktischen Leistungen zur Vorbereitung auf das [X.] in der gebotenen Weise - wie vom [X.] gefordert - maß-geblich mit beeinflusst. Bei den besuchten Fortbildungsveranstaltungen liegen die weiteren Beteiligten mit den erreichten Punktzahlen zwischen 81,5 Punkten und 49,5 Punkten - teils deutlich - vor den Antragstellern zu 2 (30,5 Punkte) und zu 3 (45 Punkte), während der Antragsteller zu 1 mit 75 Punkten nach dem weiteren Beteiligten zu 1 die zweite Stelle ein-nimmt. Die weiteren Beteiligten haben bei den [X.]n mit Punktzahlen zwischen 82 Punkten und 62 Punkten mehr Punkte erzielt als der Antragsteller zu 1 (45,6 Punkte) und der Antragsteller zu 3 (43 Punkte); der Antragsteller zu 2 liegt mit 79 Punkten an zweiter Stelle. 13 - 11 -

[X.]) Der Antragsgegner hat die Fortbildungskurse zu Recht danach gewichtet, ob sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Ausschreibung bis zum Ende der Bewerbungsfrist (1,0 Punkte je Halbtag) oder davor (0,5 Punkte je Halbtag) absolviert worden sind. Damit ist eine weitere Vorgabe des [X.]s ([X.] 110, 304, 334) um-gesetzt, das die bislang fehlende Differenzierung zwischen zeitlich län-ger zurückliegenden und jüngeren Lehrgängen beanstandet hat. Dabei darf der Antragsgegner im Rahmen der gebotenen generalisierenden und schematisierenden Betrachtungsweise davon ausgehen, dass das in zeitnäheren Lehrgängen erworbene Wissen in seinen Einzelheiten eher abrufbar ist als Wissen, das in früheren Jahren erworben wurde. Diese Betrachtungsweise trifft wiederum alle Bewerber gleichermaßen, mögen diese auch das in zurückliegenden Jahren erworbene Wissen in seiner gesamten Bandbreite in ihrer beruflichen Praxis nutzbar gemacht, dort regelmäßig angewendet und somit verfestigt haben. Denn jedenfalls darf der Antragsgegner auch berücksichtigen, dass [X.], die in den letzten drei Jahren vor der Bewerbung stattgefunden ha-ben, regelmäßig den aktuellen Stand von Rechtsprechung und Lehre wiedergeben und damit die Teilnehmer in den neuesten Stand von Praxis und Lehre versetzen; schon dies rechtfertigt die Vergabe von 1,0 Punk-ten je Halbtag für zeitnah besuchte Lehrgänge. Ohne Erfolg beanstandet der Antragsteller zu 3 die fehlende Qualitätskontrolle bei der gegebenen Fortbildung, die seiner Einschätzung nach zu einer regelrechten Fortbil-dungsindustrie geführt habe, in der es Punkte für bloßes "Absitzen von Veranstaltungen" gebe. Auf die auch vom [X.] eingeforderte Qualitätssicherung durch Bewertung fachspezifischer Leis-tungen kommt es an dieser Stelle nicht an, weil der Antragsteller [X.] - 12 -

falls nicht darlegt, insoweit Fortbildungsveranstaltungen besucht zu ha-ben, bei denen strengere Leistungskontrollen stattgefunden haben als bei den durch die weiteren Beteiligten absolvierten Fortbildungen. Ein Ausgleich der von den weiteren Beteiligten in diesem Bereich erzielten Vorsprünge ist darüber nicht zu erreichen. Selbst eine Kappung auf 45 Punkte würde den Antragsteller zu 3 nicht auf einen Besetzungsrang bringen. Der Antragsteller zu 2 kann schließlich nicht geltend machen, es hätte, was den "Fortbildungsaspekt" betrifft, einer Übergangsvorschrift mit "besitzstandswahrendem Charakter" bedurft. Ändern sich aus verfas-sungsrechtlichen Gründen die für die Besetzungsentscheidung von der Justizverwaltung allgemein angewandten und den potentiellen [X.] als verbindlich vorgegebenen materiell-rechtlichen Beurteilungskri-terien erheblich - wie hier aufgrund der Entscheidung des [X.] vom 20. April 2004 -, gibt es für ein etwaiges von [X.] gebildetes Vertrauen keine Grundlage mehr. Der Antragsteller hat spätestens Ende Juni 2004 von der vorzeitigen Beendigung des [X.] und der beabsichtigten Neuausschreibung erfahren. Er hatte damit - ebenso wie die weiteren Beteiligten und die anderen Bewerber, die vor dieselbe Ausgangslage gestellt worden sind - knapp viereinhalb Monate [X.], um bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist am 12. November 2004 zusätzliche, seine Aussichten für eine erfolgrei-che Bewerbung erhöhende Qualifikationen zu erwerben. Eine besondere Vertrauenslage, dass es bei den damals gültigen Auswahlkriterien in Zu-kunft verbleiben werde, gab es auch vor der Entscheidung des Bundes-verfassungsgerichts vom 20. April 2004 für ihn nicht. Der Antragsteller zu 2 kann sich daher nicht darauf berufen, er habe in schützenswerter 15 - 13 -

Weise die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen nach den Punkt-zahlen ausgerichtet, die nach früherer Erlasslage (höchstens) erzielbar waren. Vielmehr war der Antragsgegner seinerseits gehalten, den [X.], die das [X.] an eine verfassungsgemä-ße Vergabe neu zu besetzender Notarstellen gestellt hat, umgehend [X.] zu werden und die bisherige Verwaltungspraxis entsprechend [X.]. Das [X.] hat der Verwaltung gerade keine Übergangsfrist bei der konkreten Handhabung des § 6 [X.] ein-geräumt; alle noch nicht abgeschlossenen Besetzungsverfahren müssen sich ab sofort an die von ihm aufgestellten Kriterien ausrichten. Durch ein längeres Zuwarten hätte der Antragsgegner sowohl den bisherigen - verfassungswidrigen - Zustand manifestiert als auch dem Bedürfnis nach einer baldigen Besetzung der betreffenden Notarstellen und damit dem öffentlichen Interesse an einer geordneten und flächendeckenden Versorgung der [X.] Bevölkerung mit notariellen Dienstleis-tungen nicht Rechnung getragen.
[X.]) Die [X.] haben das ihnen zukommende spezifi-sche Gewicht erhalten, wenn der Antragsgegner zwischen ihrer Anzahl, ihrer zeitlichen Vornahme und ihrer Bewältigung während einer Notarver-tretung von mehr als zwei Wochen differenziert. Das vom Antragsteller zu 2 beklagte grobe Missverhältnis bei der Gewichtung von [X.] und Fortbildung innerhalb der letzten drei Jahre besteht nicht. Die höhere Bewertung von [X.]n innerhalb der letzten drei Jahre vor der Bewerbung ist - ähnlich wie bei der Bewertung von Fortbil-dungsveranstaltungen - insbesondere dadurch gerechtfertigt, dass sie den aktuellen Anforderungen von Rechtsprechung und Rechtslehre ent-sprechen müssen. Der von ihm gezogene Vergleich, 500 Urkundsge-16 - 14 -

[X.] gemäß Abschnitt [X.] Nr. 3 Buchst. d ee des [X.] mit zwei Punkten bewertet (was im Übrigen nur für die "Endstufe" zutrifft) stünden lediglich zwei Fortbildungshalbtage für dieselbe Punktzahl ge-genüber, ist nicht stichhaltig.
Allein der Anzahl der [X.] kommt nur eine be-schränkte Aussagekraft für die fachliche Qualifikation eines Bewerbers zu, weil der Lern- und Vorbereitungseffekt bei der Beurkundung mit der Zahl der [X.] abnimmt; überdies ist mit steigender Zahl der [X.] mit einer Wiederholung der Art der Beurkundungsvor-gänge zu rechnen. Es ist ferner ohne weiteres nachzuvollziehen, dass bei [X.] von längerer Dauer die Bewältigung aller - auch schwieriger - notarieller Tätigkeiten abverlangt wird, weil sich diese nicht bis zur Rückkehr des Amtsinhabers aufschieben lassen. Wenn der [X.] dafür einen [X.]raum von mehr als zwei Wochen zum Maß-stab nimmt, liegt dies innerhalb des ihm zugewiesenen Beurteilungsrah-mens. Es werden erneut für alle Bewerber gleiche Ausgangsbedingun-gen geschaffen, auf die sie sich einrichten können; die damit verbundene Generalisierung und Schematisierung ist unvermeidlich und von den [X.]n hinzunehmen. Dem mit einem hohen Urkundsaufkommen gegebenenfalls einhergehenden [X.] bei [X.] wird mit der Sonderpunktregelung in Abschnitt [X.] Nr. 3 Buchst. e [X.] hinreichend Rechnung getragen. 17 [X.]) Aufgrund der festen Bewertungskriterien (Examensnote, Dauer anwaltlicher Tätigkeit, theoretische Fortbildung, praktische Beurkun-dungserfahrung) ergibt sich nach Punkten folgende Qualifizierungsrei-henfolge: 18 - 15 -

weiterer Beteiligter zu 1 246,95, weiterer Beteiligter zu 2 225,70, weiterer Beteiligter zu 3 220,05, Antragsteller zu 1 217,45, weiterer Beteiligter zu 4 205,80, Antragsteller zu 2 189,70, Antragsteller zu 3 178,65. Danach würde lediglich der Antragsteller zu 1 rechnerisch einen Beset-zungsrang anstelle des weiteren Beteiligten zu 4 erreichen.
3. Die Ausrichtung auf ein Punktesystem und die darauf beruhende Einordnung von fachlichen Qualifikationsmerkmalen in eine benotete [X.] bergen aber auch die Gefahr in sich, dass den Besonderhei-ten des Einzelfalles nicht immer ausreichend Rechnung getragen und das Maß der Eignung des einzelnen Bewerbers nicht vollständig ermittelt wird. Das Punktesystem für sich allein kann dann den Anforderungen, die an einen individuellen Leistungsvergleich zu stellen sind, nicht genü-gen und - vor allem - eine abschließende, alle Gesichtspunkte umfas-sende Beurteilung der fachlichen Eignung der Bewerber nicht ersetzen. Der Antragsgegner schöpft in solchen Konstellationen seinen Beurtei-lungsspielraum nicht aus, wenn er sich auf eine Gegenüberstellung der für die einzelnen Bewerber innerhalb des Bezugssystems gewonnenen Gesamtpunktzahlen beschränkt und ohne weiteres ("im Regelfall") dem Bewerber den Vorzug gibt, der die auf diese Weise ermittelte höchste Punktzahl erreicht hat; eine an den Vorgaben des Bundesverfassungsge-richts orientierte Besetzungsentscheidung läge darin nicht (vgl. Senats-19 - 16 -

beschlüsse vom 24. Juli 2006 - [X.] 3/06 - [X.] 2006, 392, 394 Rdn. 14 und [X.] 18/06).
Der Antragsgegner hat daher, bevor er seine endgültige Auswahl trifft, zum einen danach zu fragen, ob für die jeweiligen Bewerber Um-stände ersichtlich sind, die in das an den genannten festen Kriterien ausgerichtete Punktesystem keinen Eingang gefunden haben, aber den-noch zu berücksichtigen sind, um die Kenntnisse und Fähigkeiten des Bewerbers zutreffend und vollständig zu erfassen. Folgerichtig sieht der Runderlass in Abschnitt [X.] Nr. 3 Buchst. e vor, der auch mit der [X.] unter Buchst. [X.] - wie der Antragsgegner im Schriftsatz vom 27. Oktober 2005 gegenüber dem Antragsteller zu 1 zutreffend aus-führt - nicht zu unbestimmt ist, dass "im Rahmen der Gesamtentschei-dung" die Vergabe von [X.] in Betracht kommt. Dadurch [X.] herausragende notarspezifische Leistungen - wie vom Bundesver-fassungsgericht gefordert ([X.] 110, 304, 334) - das ihnen gebüh-rende Gewicht. 20 Danach wird der Antragsteller zu 1 im Endergebnis wieder von dem weiteren Beteiligten zu 4 wegen der Vergabe von 15 [X.] für die Langzeitvertretung von über 15 Jahren gegenüber 0 Sonderpunk-ten des Antragstellers zu 1 übertroffen. Der Antragsteller zu 2 (11,5 [X.]) und der Antragsteller zu 3 (0 Sonderpunkte) vermögen den rechnerischen Vorsprung der vor ihnen liegenden weiteren Beteiligten nicht einzuholen. 21 22 a) Gegen die Zuerkennung von [X.] wendet sich der Antragsteller zu 1 im Grundsatz nicht. Über die von ihm im [X.] lediglich - 17 -

geforderte Deckelung von 60 Punkten bei den Fortbildungskursen und [X.]n ist - wie der Antragsgegner in der weiteren Be-schwerdeerwiderung vom 22. Juni 2006 richtig berechnet - ein Vorrang vor dem weiteren Beteiligten zu 4 nicht zu erreichen. [X.]) Die vom Antragsteller zu 2 beanstandete Zuerkennung von [X.] für wissenschaftliche Tätigkeiten beim [X.] der weite-ren Beteiligten zu 2 und zu 3, weil eine Vielzahl von Gutachten - insbesondere mit ausländischen Problemstellungen - für die praktische notarielle Tätigkeit bedeutungslos sei, bleibt bereits deswegen ohne [X.], weil der Antragsteller zu 2 seine Rangstelle damit rein rechnerisch nicht entscheidend verbessern könnte. Der Vorsprung der weiteren [X.] bleibt zu groß. Abgesehen davon kann mit den bloßen Hinwei-sen auf einzelne entfernter liegende Problemstellungen der Praxisbezug dieser gutachterlichen Tätigkeit nicht insgesamt in Frage gestellt werden. 23 [X.]) Ebenso wenig vermag die von den Antragstellern zu 2 und zu 3 übereinstimmend erhobene Rüge, der Runderlass bevorzuge insbeson-dere auch mit der Vergabe von [X.] für Langzeitvertretungen vor allem Sozietätsformen in Gestalt von Großkanzleien, nicht zu über-zeugen. Das belegt allein schon die aus nur vier [X.] bestehende So-zietät des Antragstellers zu 2, der mit nur einem Sozius als Anwaltsnotar auf immerhin 138 Monate anzuerkennender Vertretungszeit gekommen ist. Die beiden anderen Antragsteller können trotz ihrer viel größeren Sozietäten keine Langzeitvertretungen aufweisen. Der Vorwurf, eine nicht hinzunehmende Kooptation zwischen Amtsinhaber und Bewerber führe auch mit Blick auf leichtere Möglichkeiten, Fortbildungsveranstal-tungen zu besuchen, und die Aufnahme von [X.] mit besseren St[X.]ts-24 - 18 -

examina zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Wettbewerbsverzer-rung, kann damit nicht ausreichend untermauert werden. Abgesehen da-von vermögen die drei Antragsteller nicht aufzuzeigen, dass ihnen mit ih-ren Sozietäten ein gegenüber den weiteren Beteiligten auswahlerhebli-cher Nachteil erwachsen ist.
[X.]) Ohne Erfolg bleibt letztlich auch das Begehren des [X.] zu 3 wegen seiner langjährigen weiteren Notariatstätigkeit [X.] gemäß Abschnitt [X.] Nr. 3 Buchst. [X.] zugesprochen zu be-kommen. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner für eine Mitarbeit im Notariat außerhalb von [X.] - wie sie der [X.] zu 3 geltend macht - keine Sonderpunkte zugebilligt hat. Die Qualifikation durch praktische Notartätigkeit wird in [X.] Nr. 3 Buchst. d des [X.] für [X.] während einer Notarvertretung und in [X.] Nr. 3 Buchst. e [X.] des [X.] für Langzeitvertretungen erfasst. Für eine darüber hinausgehende Berücksichtigung rein vorberei-tender Unterstützung eines amtierenden Notars, der die Urkundsge-[X.] verantwortlich vornimmt, ist grundsätzlich kein Raum. Ein beach-tenswerter zusätzlicher und - nicht zuletzt mit Blick auf Mitbewerber - und nachprüfbarer Qualifizierungszugewinn für das angestrebte Amt ist in Ermangelung konkreter Anknüpfungspunkte oder auch nur vergleich-barer Erfahrungswerte für eine einigermaßen verlässliche Bewertung solcher Hilfstätigkeiten nicht auszumachen. Diese Leistungen, die [X.] Sachkunde erfordern, könnten - was bereits das [X.] zutreffend hervorgehoben hat -, ohne dass sie aussagekräftig zu objekti-vieren wären, von allen Bewerbern geltend gemacht werden, die - wie in einer Sozietät regelmäßig möglich - außerhalb von Vertretungen in die Tätigkeit eines Notars einbezogen werden. Es ist nicht dargetan, dass 25 - 19 -

sich der Antragsteller zu 3 - gerade auch im Verhältnis zu den weiteren Beteiligten - insoweit wesentlich mehr qualifiziert hätte, was die Vergabe von [X.] nahe legen könnte.
[X.]) Gleiches gilt im Ergebnis für das Bestreben des Antragstellers zu 2 mit Blick auf seine jahrelange Notarvertretung zusätzliche (insge-samt mindestens 20) Sonderpunkte aus der [X.] für her-ausragende Leistungen gemäß Abschnitt [X.] Nr. 3 Buchst. [X.] des [X.] zu erhalten. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit, sich darüber für das erstrebte Amt zusätzlich zu qualifizie-ren, vor allem wegen des im Laufe der [X.] zwangsläufig eintretenden Wiederholungseffektes abnehmen muss. Dass sich der Antragsteller zu 2 objektivierbar und in messbarer Weise über die durch Abschnitt [X.] Nr. 3 Buchst. d und Buchst. e [X.] des [X.] berücksichtigte Notartätig-keit hinaus zusätzlich so qualifiziert hätte, dass die Vergabe von weite-ren [X.] nahe liegen könnte, ist mit der Dauer "praktischer Büroführung", wie sie der Antragsteller zu 2 beschreibt, allein nicht [X.]. 26 Selbst wenn man aber den Antragstellern zu 2 und zu 3 den Re-gelhöchstsatz von 15 [X.] insoweit gutschreiben wollte, wäre der Vorsprung der weiteren Beteiligten damit nicht aufzuholen. Für eine Zuerkennung von [X.] über den Regelhöchstsatz hinaus gibt es indes keine vertretbare Grundlage. 27 28 b) Der Antragsgegner hat zum anderen aber auch zu prüfen, ob die in das Punktesystem aufgenommenen Kriterien und sonst [X.] Gesichtspunkte im jeweiligen Einzelfall angemessen gewichtet - 20 -

sind (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - [X.] 3/06 - [X.]O). Nur auf diese Weise ist der Vorrang desjenigen Bewerbers gewährleistet, der die beste fachliche Eignung aufzuweisen hat. Mit der wertenden [X.] hat der Antragsgegner das über das Punktesystem gewonnene Ergebnis, das sich regelmäßig in einer nach der erreichten [X.] bestimmten Rangfolge der Bewerber ausdrückt, auf seine Richtigkeit zu hinterfragen. Das vom Antragsgegner verwendete [X.] gewährleistet nämlich nicht, dass die einzelnen Voraussetzun-gen, die von den Bewerbern für ihre fachliche Eignung zu erfüllen sind, stets in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. Ein Bewer-ber vermag im Auswahlverfahren die höchste Punktzahl aufgrund seiner Teilnahme an zahlreichen Fortbildungsveranstaltungen zu erzielen, ohne zugleich auf praktische Erfahrungen verweisen zu können, oder - umgekehrt - durch intensive Beurkundungstätigkeit eine fehlende theo-retische Vorbereitung auf das [X.] auszugleichen. Das kann zu ei-nem völligen Ausfall des einen oder anderen Bereichs führen, obwohl sich die fachliche Eignung nur unter Heranziehung beider Komponenten - der theoretischen Fortbildung ebenso wie der praktisch erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse - zuverlässig beurteilen lässt. Auch darüber kann indes das im Auswahlverfahren durch den Antragsgegner gewon-nene Ergebnis nicht mehr beeinflusst werden. [X.]) Bei den weiteren Beteiligten lässt sich ein ausgewogenes [X.] zwischen theoretischer und praktischer Vorbereitung auf das an-gestrebte [X.] feststellen. Beim weiteren Beteiligten zu 1 stehen 81,5 Fortbildungspunkten 82 Punkte gegenüber, die aus der Beurkun-dungstätigkeit erzielt wurden. Beim weiteren Beteiligten zu 2 beträgt die-ses Verhältnis 70,5 Punkte gegenüber 69 Punkten; beim weiteren Betei-29 - 21 -

ligten zu 3 stehen sich 73,5 Fortbildungspunkte und 62 Punkte aus [X.] gegenüber. Beim weiteren Beteiligten zu 4 ist das [X.] umgekehrt; die praktische Beurkundungserfahrung (77 Punkte) überwiegt gegenüber den vom weiteren Beteiligten zu 4 besuchten Fort-bildungsveranstaltungen (49,5 Punkte).
[X.]) Der vorliegende Sachverhalt ist mithin anders gelagert als der-jenige, über den der Senat in seinem Beschluss vom 24. Juli 2006 in der Sache [X.] 3/06 ([X.]O) zu befinden hatte. Dort verfügte der weitere [X.] über nahezu keine Erfahrungen in der Beurkundungstätigkeit und hatte hieraus lediglich 1,6 Punkte erzielt, innerhalb der letzten drei Jahre vor der Ausschreibung hatte er nur ein Urkundsgeschäft (1 x 0,2 Punkte) vorgenommen und für sonstige Beurkundungen lediglich 14 x 0,1 Punkte erreicht. Ein ausgewogenes Verhältnis der fachspezifischen Leistungen zueinander war somit nicht gegeben. Die Einseitigkeit der vom dortigen Bewerber erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse trat offen zutage; das Gewicht war deutlich zugunsten einer rein theoretischen Vorbereitung auf das angestrebte [X.] - bei gleichzeitig fast gänzlich fehlender praktischer Einarbeitung - verschoben. 30 - 22 -

[X.]) Schließlich vermag auch die vom Antragsteller zu 2 [X.] besondere Situation im Ortsteil [X.] von [X.] - [X.] zu 2 als einziger dort ansässiger Bewerber mit fast 20jähriger [X.] - die Auswahlentscheidung des Antragsgegners nicht in Zweifel zu ziehen. Es ist nicht zu erkennen, dass die gleichmäßige Ver-sorgung der Bevölkerung mit Notardienstleistungen bei einer Stellenbe-setzung mit den in Aussicht genommenen Bewerbern nicht gleicherma-ßen sichergestellt wäre. 31 Schlick

[X.] [X.]

[X.] Bauer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom [X.] - 2 Not 15/05 -

Meta

NotZ 16/06

20.11.2006

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2006, Az. NotZ 16/06 (REWIS RS 2006, 745)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 745

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