Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2009, Az. AnwZ (B) 64/08

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2009, 3098

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[X.] [X.] ([X.]) 64/08 vom 15. Juni 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, [X.] Frellesen, die [X.] und [X.], die Rechtsanwälte [X.] und Dr. [X.] sowie die Rechtsanwältin [X.] am 15. Juni 2009 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 25. Januar 2008 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist am 23. April 1996 zur Anwaltschaft zugelassen [X.]. Mit [X.]escheid vom 25. September 2007 widerrief die Antragsgegnerin die 1 - 3 - Zulassung wegen [X.] (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO). Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen [X.]eschwerde will der Antragsteller weiter-hin die Aufhebung der Widerrufsverfügung erreichen. Der Antragsteller ist der Sitzung ohne hinreichende Entschuldigung ferngeblieben. Seine [X.]ehauptung, er habe sich am 15. Juni 2009 notwendig in ärztliche [X.]ehandlung begeben müssen, hat er nicht glaubhaft gemacht. Sie kann nicht zutreffen. Das ärztliche Attest des Dr. med. M. in [X.]. stammt vom 9. Juni 2009 und bescheinigt Arbeitsunfähigkeit für die [X.] vom 5. bis zum 15. Juni 2009; nächster [X.]ehand-lungstermin sei der 15. Juni 2009. Täglich behandlungsbedürftig war die be-hauptete [X.]issverletzung danach nicht. Wäre dies der Fall gewesen, hätte der Antragsteller außerdem auch am Wochenende ärztliche [X.]ehandlung in [X.] nehmen müssen. Dies hat er eigener Darstellung nach jedoch nicht ge-tan, obwohl dies möglich gewesen wäre (Notarzt; Ambulanz). I[X.] Die sofortige [X.]eschwerde ist statthaft (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 [X.]RAO) und auch im Übrigen zulässig (§ 42 Abs. 4 [X.]RAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. 2 1. Die Zulassung zur Anwaltschaft ist zu widerrufen, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet, es sei denn, dass dadurch die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall ist ge-geben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle [X.] geraten ist, die er in absehbarer [X.] nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen hierfür sind ins-besondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen ge-3 - 4 - gen ihn (st.Rspr.; vgl. z.[X.]. Senatsbeschluss vom 14. April 2007 - [X.] ([X.]) 6/06, [X.]. 5 m.w.N.). Der Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenz-verfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der [X.] in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis nach §§ 26 Abs. 2 [X.], 915 ZPO eingetragen ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO). 2. Im [X.]punkt der Widerrufsentscheidung am 25. September 2007 [X.] diese Voraussetzungen erfüllt. Gegen den Antragsteller lagen insgesamt acht Haftbefehle zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor. Die damit begründete Vermutung des [X.] hat der Antragsteller - bezogen auf den [X.]punkt des Widerrufs - nicht widerlegen können. Anhaltspunkte [X.], dass ungeachtet des [X.] die Interessen der [X.] nicht gefährdet waren, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 4 3. Der [X.] ist auch nicht nachträglich entfallen. 5 a) Sind im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei entfallen, so ist dies nach ständiger Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofs bei der Entscheidung noch zu berücksichtigen ([X.]GHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Der Anwalt muss dazu im Einzelnen belegen, dass er die gegen ihn gerichteten Forderungen getilgt hat oder in einer Weise zu erfüllen vermag, die seine Einkommens- und Ver-mögensverhältnisse wieder als geordnet erscheinen lässt (vgl. Senat, [X.]eschl. v. 6. November 1998 - [X.] ([X.]) 25/98, [X.]RAK-Mitt. 1999, 36). Er hat dazu seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen. Dazu gehört insbesondere eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen, aus der sich ergibt, ob und in welcher Höhe Forderungen erfüllt worden sind 6 - 5 - oder in welcher Weise sie erfüllt werden sollen (vgl. Senat, [X.]eschl. v. 21. No-vember 1994 - [X.] ([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126; v. 31. März 2008 - [X.] ([X.]) 8/07, [X.]. 9). Es darf keine Forderung auf unabsehbare [X.] offen bleiben (Senat, [X.]eschl. v. 7. Dezember 2004 - [X.] ([X.]) 40/04, NJW 2005, 1271, 1272). b) Diesen Anforderungen ist der Antragsteller nicht gerecht geworden. Im Verfahren vor dem [X.] hat er in allgemeiner Form auf seine [X.]emühungen verwiesen, die bestehenden Verbindlichkeiten zu tilgen. Seinen eigenen Angaben nach waren diese [X.]emühungen bis dahin aber erfolglos geblieben. Im [X.]eschwerdeverfahren hat der Antragsteller eine Gewinn- und Verlustrechnung per 31. Dezember 2008 vorgelegt, aus der ein Gewinn von 3.589,59 • ersichtlich sei. Er hat außerdem Darlehenskontoauszüge der Stadt-sparkasse [X.]l. für das [X.] eingereicht, aus denen sich ergebe, dass er seinen wesentlichen Verbindlichkeiten vollständig und pünktlich nach-komme. Mit den [X.] des Antragstellers ist der Widerruf jedoch nicht begründet worden. Grundlage des Widerrufs waren die aus der Anlage zum Widerrufsbescheid ersichtlichen titulierten Forderungen, wegen derer erfolglos die Zwangsvollstreckung betrieben worden war. Der [X.] hat am 2. November 2007 in elf Verfahren die eidesstattliche Versicherung 7 - 6 - abgelegt. Eine Tilgung dieser Forderungen hat er weder nachgewiesen noch auch nur behauptet. Anhaltspunkte für einen Wegfall der Gefährdung der Rechtsuchenden sind nach wie vor nicht ersichtlich. [X.]Frellesen Roggenbuck [X.] Wüllrich [X.]Hauger Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 25.01.2008 - 1 ZU 90/07 -

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AnwZ (B) 64/08

15.06.2009

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2009, Az. AnwZ (B) 64/08 (REWIS RS 2009, 3098)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3098

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