Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2016, Az. XI ZR 231/16

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 655

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[X.]:[X.]:BGH:2016:151216BXIZR231.16.0 BUN[X.]SGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 231/16 vom 15. Dezember 2016 in dem Rechtsstreit

˘ˇˆ˙ˇˆ˝˛˚ˇ˜˙˙ˆ˘ˇˆ ˇˆ˝

Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 15. Dezember 2016 durch den Vizepräsidenten Prof. [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterinnen [X.] und [X.]

beschlossen:
Die Beklagte wird, nachdem sie die Revision gegen das am 28. April 2016 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Kosten der Revision werden ihr auferlegt (§§ 565 Satz 1, 516 Abs. 3 ZPO). Streitwert: bis 3.000 •

Ellenberger Joeres Matthias
Menges Dauber

Meta

XI ZR 231/16

15.12.2016

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2016, Az. XI ZR 231/16 (REWIS RS 2016, 655)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 655

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