Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Darlehensvertrag: Klarheit und Verständlichkeit der Information zu den Widerrufsfolgen
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 6. September 2017 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die von der Beklagten erteilte [X.] entspricht den gesetzlichen Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB in der vom 30. Juli 2010 bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung (vgl. Senatsurteile vom 4. Juli 2017 - [X.], [X.], 1602 Rn. 19 ff. und vom 5. Dezember 2017 - [X.], juris Rn. 19 ff.). Der im Abschnitt "Widerrufsfolgen" zu § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 BGB in der zwischen dem 30. Juli 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung formulierte Zusatz beeinträchtigt die Klarheit und Verständlichkeit der Information unabhängig davon nicht, ob die Beklagte Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen erbringt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 52.692,45 €.
[X.] |
|
Joeres |
|
Matthias |
|
Menges |
|
Dauber |
|
Meta
24.04.2018
Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 6. September 2017, Az: 4 U 182/16
§ 495 Abs 2 S 1 Nr 3 Halbs 1 BGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.04.2018, Az. XI ZR 573/17 (REWIS RS 2018, 10251)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 10251
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XI ZR 511/18 (Bundesgerichtshof)
Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation bei Verweis auf unwirksame Darlehensbedingungen
XI ZR 573/17 (Bundesgerichtshof)
XI ZR 11/19 (Bundesgerichtshof)
Kfz-Finanzierungsdarlehen im Altfall: Inhaltliche Anforderungen an eine wirksame Widerrufsbelehrung
XI ZR 294/17 (Bundesgerichtshof)
XI ZR 446/16 (Bundesgerichtshof)
Rückgewähr der Leistungen nach Widerruf eines Altvertrages über ein Verbraucherdarlehen: Anspruch des Darlehensnehmers auf Auskunft …
Keine Referenz gefunden.