Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.11.2018, Az. XI ZR 228/18

11. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 1539

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Wert der Beschwer nach Widerruf eines Darlehensvertrages


Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 22. März 2018 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 3.584,51 €

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil der Wert der mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).

2

Im Falle eines wirksamen Widerrufs ist das Schuldverhältnis gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung nach den §§ 346 ff. [X.] rückabzuwickeln, so dass für den Wert der Beschwer, wenn auf Feststellung geklagt wird, dass sich der Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, die Leistungen maßgeblich sind, die der Darlehensnehmer gemäß §§ 346 ff. [X.] beanspruchen zu können meint ([X.]sbeschluss vom 12. Januar 2016 - [X.], [X.], 454 Rn. 6 f.). Maßgeblich sind im Fall einer solchen Feststellungsklage die Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf ([X.]sbeschlüsse vom 4. März 2016 - [X.], [X.], 204 Rn. 2, vom 25. Oktober 2016 - [X.], [X.], 2299 Rn. 5, vom 10. Januar 2017 - [X.], juris und vom 21. Februar 2017 - [X.], juris Rn. 2).

3

Demgegenüber bemisst sich der Wert der Beschwer im Fall eines - wie hier - von der Darlehensnehmerin nach dem Widerruf ihrer Vertragserklärung und der Saldierung der sich aus §§ 346 ff. [X.] ergebenden wechselseitigen Rückgewähr- und Herausgabeansprüche aufgrund einer Aufrechnung allein noch erhobenen Anspruchs auf Zahlung des sich zu ihren Gunsten ergebenden Saldos, wie der [X.] bereits entschieden hat ([X.]sbeschlüsse vom 10. Juli 2018 - [X.], juris Rn. 3 und [X.], juris Rn. 4 sowie vom 18. September 2018 - [X.], juris Rn. 3), nach der bezifferten Höhe dieses Saldos (§§ 3, 4 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO).

4

Der neben dem [X.] gestellte Antrag auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 473,62 € nebst Zinsen erhöht die Beschwer nicht (§ 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO).

Ellenberger     

        

Joeres     

        

Matthias

        

Menges     

        

Dauber     

        

Meta

XI ZR 228/18

20.11.2018

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Augsburg, 22. März 2018, Az: 73 S 3389/17

§ 346 BGB, § 357 Abs 1 S 1 BGB, § 3 ZPO, § 4 Abs 1 Halbs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.11.2018, Az. XI ZR 228/18 (REWIS RS 2018, 1539)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 1539

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XI ZR 277/18 (Bundesgerichtshof)

Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwerdewert einer Feststellungsklage nach Widerruf eines Darlehensvertrages


XI ZR 196/18 (Bundesgerichtshof)

Zulässigkeitsvoraussetzung für die Nichtzulassungsbeschwerde: Streitwertbemessung bei negativer Feststellungsklage nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages


XI ZR 6/16 (Bundesgerichtshof)

Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwer durch die Feststellung des wirksamen Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrags


XI ZR 613/17 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 365/16 (Bundesgerichtshof)

Widerruf der auf Abschluss eines Immobiliardarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers: Berechnung des Wertersatzes im Rahmen …


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.