Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2005, Az. III ZR 408/04

III. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1826

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.]/04 vom 15. September 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

BGB § 839 [X.], [X.] §§ 81 ff [X.] gerichtete Verbot, Gefangenen Waffen, [X.] und andere gefährliche Sachen zu überlassen, bezweckt auch und gerade den Schutz anderer Vollzugsbediensteter.

[X.], Beschluss vom 15. September 2005 - [X.]/04 - OLG Koblenz

LG Trier - 2 -

[X.] hat am 15. September 2005 durch [X.] und [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.]

beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Koblenz vom 20. Oktober 2004 - 1 U 1471/02 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 22.800,00 •
Gründe
I. Die Kläger sind Justizvollzugsbeamte. Sie machen gegen das [X.] Amtshaftungsansprüche für Gesundheitsschäden geltend, die sie bei dem gewaltsamen Ausbruch des Gefangenen [X.]

aus der [X.]erlitten. Die Entweichung wurde dadurch ermög-licht, dass die Streithelferin des Beklagten, seinerzeit ebenfalls Justizvoll-zugsbedienstete, dem Gefangenen heimlich Ausbruchswerkzeuge und eine Schusswaffe zukommen ließ. Die Kläger holten den Gefangenen von - 3 -

einem Hofgang ab. Dabei wurden sie von [X.] überwältigt, der hierfür die eingeschmuggelte Pistole einsetzte. Dem auf die Pflichtverletzungen der Streithelferin gestützten [X.] hält der Beklagte unter anderem entgegen, diese hätten ihrerseits ihre Dienstpflichten verletzt, indem sie die ihnen obliegende ordnungsgemäße Durchsuchung des Gefangenen, seiner Sa-chen und des Haftraums unterlassen hätten. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr unter Berücksichtung des Mitverschuldens eines der Kläger statt-gegeben. Mit seiner Beschwerde erstrebt der Beklagte die vom [X.] versagte Zulassung der Revision. [X.] Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grund-sätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und eine Ent-scheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung oder zur Rechtsfortbildung nicht erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob ein Amtsträger (hier die Kläger), der es pflichtwidrig versäumt, den Eintritt eines Schadensereignisses zu verhindern, aus der pflichtwidrigen Mitver-ursachung der entsprechenden Gefahr durch einen gleich- oder nachran-gig verpflichteten anderen Amtsträger (hier die Streithelferin des [X.]) einen Amtshaftungsanspruch gegen seinen Dienstherrn herleiten kann, ist hier nicht klärungsbedürftig. Maßgebend ist der jeweilige Zweck der verletzten Amtspflicht. - 4 -

Das von der Streithelferin verletzte Verbot, Gefangenen [X.] und Waffen zu überlassen, dient gerade dem Schutz der übrigen Strafvollzugsbediensteten, da vor allem dieser Personenkreis den von diesen Gegenständen ausgehenden Gefahren ausgesetzt ist. Insbesondere Waffen, die Gefangenen, wie hier, zum Zweck des [X.] überlassen werden, sind in erster Linie, dazu bestimmt, gegen Vollzugsdienstangehörige eingesetzt zu werden. Es ist deren Aufgabe, Entweichungen zu verhindern, so dass Widerstand hiergegen, der mit der Waffe gebrochen werden soll, vor allem von diesen Personen zu erwarten ist. Dem entspricht, dass der Begriff der - hier beeinträchtigten - Sicherheit der Anstalt in §§ 81 ff [X.] auch die Abwendung von Gefahren für die in der [X.] Personen erfasst ([X.]/Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz, 9. Aufl., 2002, § 81 Rn. 4). Gleiches gilt für den Schutzzweck von § 121 StGB ([X.][X.], StGB, 26. Aufl. § 121 Rn. 1). Einer Klarstellung zu diesem Problemkreis durch ein Revisionsurteil bedarf es nicht. Die Einbeziehung anderer Vollzugsbediensteter in den Schutzbereich des an die Vollzugsangehörigen gerichteten Verbots, Ge-fangenen Waffen zu überlassen, liegt auf der Hand. In Rechtsprechung und Literatur wird Gegenteiliges nicht vertreten (siehe vielmehr [X.]/[X.]/Schwall, Praxishandbuch des Amts- und Staatshaftungsrechts Rn. 647; die allerdings den hier zu entscheidenden Fall zum Anlass für ihre Ausführungen genommen haben dürften). 2. Pflichtverletzungen von geschädigten Vollzugsangehörigen bei der Durchsuchung des Gefangenen, des Haftraums und seiner Sachen sind dementsprechend, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, nur über § 254 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen. - 5 -

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

[X.] [X.] [X.]
[X.] Herrmann

Meta

III ZR 408/04

15.09.2005

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2005, Az. III ZR 408/04 (REWIS RS 2005, 1826)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1826

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