Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.04.2018, Az. VII ZR 82/17

7. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 9942

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Gegenstand

VOB-Vertrag: Vergütungsanspruch für nicht erbrachte Leistungen bei einvernehmlicher Vertragsbeendigung; Anpassung der Vergütung bei Mengenänderungen


Leitsatz

1. Im Falle der einvernehmlichen Vertragsbeendigung richtet sich die vom Auftragnehmer zu beanspruchende Vergütung nach § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B (2002), sofern sich die Parteien über die Folgen der Vertragsbeendigung nicht anderweitig geeinigt haben (im Anschluss an BGH, Urteil vom 4. Juni 1973, VII ZR 113/71, NJW 1973, 1463).

2. Eine Anpassung der vereinbarten Vergütung nach § 2 Nr. 3 VOB/B (2002) kommt nur in Betracht, wenn es ohne Eingriff in den ursprünglichen Leistungsbestand zu einer reinen Mengenänderung bei den Vordersätzen der bei Vertragsschluss festgelegten Leistungen kommt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 27. November 2003, VII ZR 346/01, BauR 2004, 495 = NZBau 2004, 207).

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 14. März 2017 - 4 U 155/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin fordert eine Vergütung für infolge verkürzter Bauzeit nicht erbrachte Leistungen in Höhe von 94.778,24 €.

2

Die Beklagte führte im Jahr 2004 eine öffentliche Ausschreibung betreffend den grundhaften Ausbau der [X.] für Leistungen der Verkehrsführung und Verkehrssicherung durch, an dem sich die Klägerin mit einem Angebot zu einem Gesamtpreis von 1.076.416,75 € netto beteiligte. Darin bot die Klägerin entsprechend der Ausschreibung unter Einbeziehung der VOB/B (2002) die Vorhaltung einer [X.] von 14,8 km für 588 Tage zu einem Einheitspreis von 1.184 €/Tag netto an. In der Ausschreibung war als Frist für die Ausführung der Leistungen der Zeitraum von September 2004 bis April 2006 angegeben, vorbehaltlich der Zuschlagserteilung des [X.]. Die am 2. September 2004 endende Binde- und Zuschlagsfrist wurde auf Bitten der Beklagten mit Zustimmung der Klägerin mehrfach verlängert. Am 30. März 2006 erteilte die Beklagte der Klägerin den Zuschlag für die angebotenen Arbeiten über 1.186.211,26 € brutto nach Abzug eines Nachlasses von 5 %.

3

Wegen der Dauer des Vergabeverfahrens hatte die Klägerin im Jahr 2005 begonnen, die zur Ausführung vorgesehene und von ihr vorgehaltene [X.] sukzessive auf anderen Baustellen einzusetzen. Bei Zuschlagserteilung musste die Klägerin daher die benötigte [X.] bei einem Nachunternehmer anmieten. Die Klägerin machte Mehrkosten für die Vorhaltung der [X.] wegen der mehrfachen Verlängerung der Zuschlagsfrist in Höhe von 431.783,60 € geltend. Diese Forderung ist Gegenstand des Parallelverfahrens VII ZR 81/17.

4

Die [X.] wurde auf Weisung der Beklagten nur an 333 Tagen eingesetzt, da diese die Baumaßnahme erheblich beschleunigte. Die Klägerin beansprucht für die infolge vorzeitiger Vertragsbeendigung nicht erbrachten Leistungen auf der Grundlage eines vorgerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens und unter Berücksichtigung eines Nachlasses von 5 % eine Vergütung in Höhe von insgesamt 94.778,24 €.

5

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung des geforderten Betrags verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision der [X.] hat keinen Erfolg.

7

Auf das Schuldverhältnis ist das [X.]ürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung anzuwenden, Art. 229 § 39 EG[X.]G[X.].

I.

8

Das [X.]erufungsgericht ist der Auffassung, der Klägerin stehe aufgrund der erheblich verkürzten [X.]au- bzw. [X.] ein Anspruch aus § 8 Nr. 1 VO[X.]/[X.] (2002) zu. Die Aufforderung der [X.] an die Klägerin, die ca. 14.800 m lange [X.] bereits nach einer Standzeit von 333 Tagen (statt nach vereinbarten 588 Tagen) abzubauen, sei nach verständiger Auslegung als eine den Anspruch nach § 8 Nr. 1 VO[X.]/[X.] (2002) begründende freie Kündigung anzusehen. Die [X.]eklagte habe aufgrund der Notwendigkeit zur vorzeitigen Fertigstellung der [X.]aumaßnahme von ihrem freien Kündigungsrecht Gebrauch gemacht. Angesichts der erheblichen [X.]eschleunigung der [X.]aumaßnahme wegen der enormen Verzögerung beim [X.]aubeginn einerseits und der notwendigen Fertigstellung des Autobahnteilstücks vor dem [X.] in [X.] im Juni 2007 andererseits habe die Kündigung ihre Ursache allein im Risiko- und Verantwortungsbereich der [X.].

9

Die als Kündigung auszulegende Aufforderung zum Abbau der [X.] habe zwar nicht dem Schriftformerfordernis nach § 8 Nr. 5 VO[X.]/[X.] (2002) entsprochen. Indes sei allgemein anerkannt, dass bei einem VO[X.]-Vertrag die Kündigungsregelungen in §§ 8, 9 VO[X.]/[X.] (2002) jedenfalls auch dann Geltung erlangen sollen, wenn von einer einverständlichen Vertragsaufhebung auszugehen sei und die Parteien sich nicht über deren Folgen ausdrücklich verständigt hätten. Aufgrund des nach Aufforderung der [X.] erfolgten Abbaus der [X.] und der weiteren [X.]austellenräumung sowie der Fertigstellung der [X.]aumaßnahme sei hier die Annahme einer einvernehmlichen (konkludenten) Vertragsaufhebung berechtigt. Vorliegend hätten sich die Parteien über die Folgen dieser einvernehmlichen Vertragsaufhebung ausdrücklich nicht verständigt.

Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag sei dahin auszulegen, dass die Klägerin die Vorhaltung der [X.] in einem Umfang von 14.800 m für mindestens 588 Tage schuldete. [X.]ei einer Verkürzung der vertraglich vereinbarten Leistungs(Miet-)zeit werde der Auftragnehmer in seiner berechtigten Vergütungserwartung für den gesamten Zeitraum enttäuscht. Aufgrund des überwiegend mietrechtlichen Charakters der streitgegenständlichen [X.]auleistung sei eine Anpassung nach den Regelungen zur Vergütungsanpassung für Mehr- und Mindermengen beim Einheitspreisvertrag gemäß § 2 Nr. 3 VO[X.]/[X.] (2002) nicht vorzunehmen. Im Übrigen komme eine Anwendung des § 2 Nr. 3 VO[X.]/[X.] (2002) nur in [X.]etracht, wenn sich die Verringerung der Leistung ohne Einwirkung des Auftraggebers wegen der an Ort und Stelle vorgefundenen Verhältnisse ergebe, was vorliegend nicht der Fall sei.

Die Klägerin mache aufgrund einer nachträglichen Kalkulation ihres Angebotspreises den Vergabegewinn, den Gewinn und Allgemeine Geschäftskosten als nicht ersparte Kosten geltend. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihrem Vergütungsanspruch nur solche Vergütungsbestandteile zugrunde lege, die ohnehin nicht erspart werden könnten und ihr unabhängig von einem anderweitigen Erwerb zuständen, mithin durch anderweitigen Erwerb nicht kompensiert werden könnten. Gegen die [X.]erechnung des Anspruches habe die [X.]eklagte keine substantiierten Angriffe geführt.

II.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Das [X.]erufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass der Klägerin nach teilweiser einvernehmlicher Aufhebung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags vom 30. März 2006 nach § 8 Nr. 1 Abs. 2 VO[X.]/[X.] (2002) ein Vergütungsanspruch wegen nicht erbrachter Leistungen in Höhe von 94.778,24 € zusteht.

a) Zutreffend nimmt das [X.]erufungsgericht an, dass der [X.] durch die [X.]eschleunigungsmaßnahmen der [X.], die dazu geführt haben, dass die Vorhaltung der [X.] nur an 333 Tagen statt wie im Leistungsverzeichnis angegeben 588 Tagen erforderlich war, teilweise einvernehmlich vorzeitig beendet worden ist.

aa) Das [X.]erufungsgericht legt den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag hinsichtlich der darin enthaltenen Position zur Vorhaltung einer [X.] von 14,8 km für 588 Tage dahin aus, dass die Klägerin danach verpflichtet war, entsprechend der in Aussicht genommenen [X.]auzeit eine [X.] für einen Zeitraum von insgesamt 588 Tagen zur Verfügung zu halten. Die tatrichterliche Vertragsauslegung ist revisionsrechtlich nur dahingehend überprüfbar, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorliegen oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 22. Oktober 2015 - [X.], [X.], 213 Rn. 15; Urteil vom 9. Juli 2015 - [X.], [X.]Z 206, 203 Rn. 20; Versäumnisurteil vom 22. Januar 2015 - [X.], NJW 2015, 1107 Rn. 14; Urteil vom 18. Dezember 2014 - [X.], [X.], 828 Rn. 17 m.w.N. = NZ[X.]au 2015, 220). [X.]eachtliche Rechtsfehler des [X.]erufungsgerichts bei der Vertragsauslegung liegen entgegen der Auffassung der Revision nicht vor.

Die Auffassung der Revision, das [X.]erufungsgericht sei von einem Pauschalpreis- und nicht von einem Einheitspreisvertrag ausgegangen, trifft nicht zu. Das [X.]erufungsgericht hat vielmehr zugrunde gelegt, dass das Vorhalten der [X.] nach den im Vertrag vereinbarten Einheitspreisen je Tag der Vorhaltung abzurechnen war. Soweit das [X.]erufungsgericht davon ausgegangen ist, dass der Zeitraum der Vorhaltung der [X.] mit 588 Tagen verbindlich im Sinne einer Mindestvertragslaufzeit vereinbart worden ist, begegnet dies keinen revisionsrechtlichen [X.]edenken. Die Auslegung des [X.]erufungsgerichts ist möglich und widerspricht insbesondere nicht dem Grundsatz einer interessengerechten Auslegung.

Soweit die Revision dagegen anführt, die [X.]eklagte habe in der Leistungsbeschreibung "[X.]aubeschreibung Verkehrsführung" gefordert, die Einheitspreise so zu kalkulieren, dass diese für die gesamte [X.]auzeit verbindlich sind, steht dies einer interessengerechten Auslegung nicht entgegen. Dieser von der [X.] vorgegebene Passus der Leistungsbeschreibung stützt vielmehr die Annahme des [X.]erufungsgerichts, dass sich ein [X.]ieter auf eine [X.]auzeit von 588 Tagen einzurichten und seine Preise entsprechend zu kalkulieren hatte.

bb) Ausgehend von der Annahme, dass die Klägerin nach dem Vertrag eine [X.] jedenfalls für eine [X.]auzeit von 588 Tagen zur Verfügung halten musste, stellt die Anforderung der [X.] durch die [X.]eklagte während eines Zeitraums von lediglich 333 Tagen eine Verkürzung der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit dar, die einer Teilkündigung des Vertrags gleichzustellen ist. Da nach den von der Revision insoweit nicht beanstandeten Feststellungen des [X.]erufungsgerichts von einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung auszugehen ist, kommt es auf die von der Revision für erheblich gehaltene Frage, ob die Parteien auf das für eine Kündigung geltende Schriftformerfordernis nach § 8 Nr. 5 VO[X.]/[X.] (2002) verzichten können, nicht entscheidend an.

b) Im Falle der einvernehmlichen Vertragsbeendigung richtet sich die vom Auftragnehmer zu beanspruchende Vergütung nach § 8 Nr. 1 Abs. 2 VO[X.]/[X.] (2002), der inhaltlich weitgehend dem § 649 Satz 2 [X.]G[X.] entspricht, sofern sich die Parteien über die Folgen der Vertragsbeendigung nicht anderweitig geeinigt haben (vgl. [X.], Urteil vom 4. Juni 1973 - [X.], NJW 1973, 1463 f., juris Rn. 25 f. m.w.N.; [X.]/[X.]/[X.], VO[X.] Teile A und [X.], 20. Aufl., § 8 Abs. 6 VO[X.]/[X.] Rn. 8; [X.], [X.], 313, 315). Feststellungen zu einer solchen Vereinbarung hat das [X.]erufungsgericht nicht getroffen.

aa) § 8 Nr. 1 Abs. 2 VO[X.]/[X.] (2002) verdrängt, wie das [X.]erufungsgericht richtig erkennt, als speziellere Regelung den § 2 Nr. 3 VO[X.]/[X.] (2002) (vgl. [X.], [X.], 558, juris Rn. 4; [X.]/[X.]/[X.], VO[X.] Teile A und [X.], 20. Aufl., § 2 Abs. 3 VO[X.]/[X.] Rn. 33; Kapellmann/[X.]/[X.], Vergütung, Nachträge und [X.]ehinderungsfolgen beim [X.]auvertrag, [X.]d. 1, Einheitspreisvertrag, 7. Aufl., Rn. 512; Kuffer in [X.]/[X.]/[X.], VO[X.], 13. Aufl., § 2 VO[X.]/[X.] Rn. 111). Eine Anpassung der vereinbarten Vergütung nach § 2 Nr. 3 VO[X.]/[X.] (2002) kommt nur in [X.]etracht, wenn es ohne Eingriff in den ursprünglichen [X.] zu einer reinen Mengenänderung bei den Vordersätzen der bei Vertragsschluss festgelegten Leistungen kommt (vgl. [X.], Urteil vom 27. November 2003 - [X.], [X.], 495, 496, juris Rn. 18 = NZ[X.]au 2004, 207). Diese Voraussetzung ist, wie dargestellt, nicht erfüllt.

bb) Der Klägerin steht danach gemäß § 8 Nr. 1 Abs. 2 VO[X.]/[X.] (2002) die vereinbarte Vergütung zu; sie muss sich jedoch anrechnen lassen, was sie infolge der teilweisen Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft und ihres [X.]etriebs erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Das [X.]erufungsgericht hält in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Klägerin einen [X.]etrag in Höhe von 94.778,24 € für gerechtfertigt. Dies begegnet revisionsrechtlich keinen [X.]edenken (vgl. [X.], Urteil vom 24. März 2016 - [X.], [X.]Z 209, 278 Rn. 27; Urteil vom 28. Oktober 1999 - [X.], [X.]Z 143, 79, 83 f., juris Rn. 13; Urteil vom 30. September 1999 - [X.], [X.], 126, 128, juris Rn. 13 = NZ[X.]au 2000, 140; Urteil vom 14. Januar 1999 - [X.], [X.]Z 140, 263, 269, juris Rn. 25). Die Höhe der von der Klägerin errechneten Vergütung wird von der Revision im Übrigen nicht angegriffen.

2. Die Klägerin kann von der [X.] weiterhin unter dem Gesichtspunkt des Verzugs gemäß § 280 Abs. 1, § 286 [X.]G[X.] Ersatz der durch die vorgerichtliche [X.]eauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten entstandenen Rechtsverfolgungskosten in der geltend gemachten Höhe von 1.935,50 € nach einem Gegenstandswert von 94.778,24 € verlangen. Eine Obliegenheit der Klägerin, ihren Prozessbevollmächtigten hinsichtlich des im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Vergütungsanspruchs und des im Parallelverfahren [X.]/17 verfolgten Zahlungsanspruchs einen einheitlichen Auftrag zu erteilen, folgt entgegen der Auffassung der Revision nicht bereits daraus, dass sie in diesem Fall wegen der Zusammenrechnung der Forderungen infolge der sich aus der Gebührentabelle ergebenden Gebührenstufen insgesamt eine geringere Verfahrensgebühr an ihre Prozessbevollmächtigten hätte zahlen müssen. Da die Klägerin berechtigt war, die beiden Ansprüche in zwei getrennten Prozessen geltend zu machen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. November 2017 - [X.]/17 und [X.]), ist die Erteilung zweier getrennter Aufträge nicht als Verstoß gegen § 254 Abs. 2 Satz 1, 2. Fall [X.]G[X.] zu bewerten. Die Höhe der von der Klägerin nach einem Streitwert von 94.778,24 € zu beanspruchenden Gebühr steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]     

      

Halfmeier     

      

Jurgeleit

      

Graßnack     

      

[X.]renneisen     

      

Meta

VII ZR 82/17

26.04.2018

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 8. November 2017, Az: VII ZR 82/17, Beschluss

§ 2 Nr 3 VOB B 2002, § 8 Nr 1 Abs 2 VOB B 2002

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.04.2018, Az. VII ZR 82/17 (REWIS RS 2018, 9942)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 734-735 REWIS RS 2018, 9942


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. VII ZR 82/17

Bundesgerichtshof, VII ZR 82/17, 26.04.2018.

Bundesgerichtshof, VII ZR 82/17, 08.11.2017.


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