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PDF anzeigen 5 [X.][X.] vom 23. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 23. Januar 2008 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 25. Juni 2007 im Ausspruch über die Ge-samtstrafen nach § 349 Abs. 4 StPO mit der Maßgabe (§ 354 Abs. 1b Satz 1 StPO) aufgehoben, dass eine nach-träglich gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betrugs in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und wegen Betrugs in zwei Fäl-len u. a. zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die im Übrigen offensichtlich unbegründete Revision führt mit der Sachrüge lediglich zur Aufhebung des Ausspruchs über die beiden Gesamtfreiheitsstrafen. 1 Bereits der Entscheidung des [X.] vom 12. Okto-ber 2000 kommt Zäsurwirkung für die hier gegenständlichen Taten, die der Angeklagte im Zeitraum April 2003 bis August 2006 beging, zu, hingegen nicht, wie vom [X.] angenommen, dem Berufungsurteil des [X.] vom 9. Juli 2004, mit dem vor dem 12. Oktober 2000 begangene 2 - 3 - Straftaten geahndet worden waren (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1b Satz 1 Entscheidung 2; StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 13; BGHSt 32, 190, 193). Demnach hätte das [X.] aus den zwölf [X.] eine einzige Gesamtfreiheitsstrafe bilden müssen, was nunmehr dem nach § 462a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht obliegt (vgl. dazu und zur Kosten-entscheidung BGHR StPO § 354 Abs. 1b Satz 1 Entscheidung 2). [X.]Raum [X.] Jäger
Meta
23.01.2008
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2008, Az. 5 StR 608/07 (REWIS RS 2008, 5978)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5978
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