Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2003, Az. V ZB 53/02

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1612

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[X.]/02vom18. September 2003in der [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] § 568 Satz 2 Nr. 2, Satz 3; § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, Satz 2;GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2Der Anspruch der Parteien auf [X.] ist auch dann verletzt, wennder Einzelrichter in einer Sache mit Grundsatzbedeutung der Rechtsprechung [X.] besetzten Spruchkörpers folgt, nachdem er bei diesem angefragt hat, ob er anseiner Rechtsprechung festhält (im Anschluß an [X.]. v. 13. März 2003, [X.], [X.], 701).[X.], [X.]. v. 18. September 2003 - [X.]/02 - [X.] LG Köln- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 18. September 2003 durchden Vizepräsidenten des [X.] Dr. [X.], [X.],Dr. Klein, [X.] und die Richterin [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der [X.]uß desEinzelrichters des 17. Zivilsenats des [X.] 22. Juli 2002 (Ziffer I) aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die [X.] Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen.Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nichterhoben.Gründe:[X.] Kläger obsiegte vor dem [X.] gegen einen weiteren [X.], unterlag aber gegenüber den Beklagten zu 1 und zu 2. Deren außer-gerichtliche Kosten wurden auf 1.931,02 DM festgesetzt und vom Kläger [X.]. Im [X.] obsiegte der Kläger auch gegenüber den [X.] zu 1 und zu 2. Der Rechtspfleger hat es abgelehnt, den vom [X.] gegen diese festzusetzen. Der Einzelrichter des [X.] 3 -desgerichts hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbe-schwerde zugelassen. Mit ihr verfolgt der Kläger seinen Festsetzungsantragweiter.[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.]uß vom 13. März 2003, [X.] 134/02, [X.], 701; für[X.]Z bestimmt) unbeschadet des Umstandes, daß der Einzelrichter einer-seits Grundsatzbedeutung verneint und die Sache nicht gemäß § 568 Satz 2Nr. 2 ZPO dem Beschwerdegericht übertragen, andererseits Grundsatzbe-deutung bejaht und die sofortige Beschwerde deshalb zugelassen hat, statt-haft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und Abs. 2 ZPO). Die [X.] sind auch im übrigen gegeben.2. Der Widerspruch führt unter dem Gesichtspunkt der objektiv willkür-lichen Bejahung der Zuständigkeit des Einzelrichters zur Aufhebung der Ent-scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht(Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG); der vom Einzelrichter angegebene [X.] der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2,2. Alt. ZPO) ist vom Begriff der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO erfaßt ([X.] aaO).Der Umstand, daß der Einzelrichter der Auffassung des [X.], dem er zugehört, gefolgt ist, und daß dieser auf Anfrage erklärt hatte,er halte an seiner Rechtsauffassung fest, ändert an der Verletzung des Ver-- 4 -fassungsgebots des gesetzlichen Richters nichts. Ein Anfrageverfahren istzwischen dem Einzelrichter und dem voll besetzten Beschwerdegericht nichtvorgesehen. Die Anfrage und die daraufhin erfolgte Stellungnahme des Se-nats kann den Einzelrichter mithin auch nicht zum [X.]. Eine entsprechende Anwendung der §§ 132 Abs. 3 [X.], 14 RsprEinhGkommt nicht in Frage. Jene Verfahren sind den Spruchgremien der oberstenGerichtshöfe des Bundes vorbehalten und dienen einem anderen Zweck,nämlich der Klärung, ob eine Rechtsprechungsdivergenz weiter besteht [X.] die Aufgabe der Rechtsauffassung eines der beteiligten Senate besei-tigt [X.] Eine gesetzliche Grundlage für die Kostenrückfestsetzung, wie sieder Kläger betreibt, sieht der Entwurf eines [X.] (der Bundesregierung) durch Ergänzung des § 91 ZPO vor (BT-Drucks. 15/1508).- 5 -III.Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskostenmacht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.[X.]Tropf Klein [X.][X.]

Meta

V ZB 53/02

18.09.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2003, Az. V ZB 53/02 (REWIS RS 2003, 1612)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1612

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