Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2013, Az. 5 StR 312/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 3551

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5 [X.]/13

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 8. August 2013
in der Strafsache
gegen

wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeu-

tung u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. August 2013
beschlossen:

Die Revision der
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Dezember 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin
hat die Kosten ihres
Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, ihr sei durch die [X.] des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben. Denn es wird schon nicht vorgetra-gen, dass ausweislich der dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden, der die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten ist, bereits am 22. Verhand-lungstag Gespräche über eine Verständigung geführt worden waren, in deren Rahmen die Verteidigung an einer Bekanntgabe einer Auflistung zu den Standpunkten der [X.] nach dem bisherigen Beweisergebnis inte-ressiert gewesen war; diese hat die [X.] der Verteidigung dann zur Verfügung gestellt. Ferner hätte die Beschwerdeführerin zum Inhalt ihrer am 23. Verhandlungstag nach den Vorschlägen des Gerichts abgegebenen Er-klärung vortragen müssen. Denn insoweit handelte es sich ausweislich der [X.] hat die Angeklagte darin unter anderem Reue bekundet -
3
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und die Gründe für ihr deliktisches Verhalten zum Nachteil der Nebenklägerin zu erklären versucht.

[X.]König

Berger [X.]

Meta

5 StR 312/13

08.08.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2013, Az. 5 StR 312/13 (REWIS RS 2013, 3551)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3551

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