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5 [X.]/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 8. August 2013
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeu-
tung u.a.
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. August 2013
beschlossen:
Die Revision der
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Dezember 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin
hat die Kosten ihres
Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, ihr sei durch die [X.] des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben. Denn es wird schon nicht vorgetra-gen, dass ausweislich der dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden, der die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten ist, bereits am 22. Verhand-lungstag Gespräche über eine Verständigung geführt worden waren, in deren Rahmen die Verteidigung an einer Bekanntgabe einer Auflistung zu den Standpunkten der [X.] nach dem bisherigen Beweisergebnis inte-ressiert gewesen war; diese hat die [X.] der Verteidigung dann zur Verfügung gestellt. Ferner hätte die Beschwerdeführerin zum Inhalt ihrer am 23. Verhandlungstag nach den Vorschlägen des Gerichts abgegebenen Er-klärung vortragen müssen. Denn insoweit handelte es sich ausweislich der [X.] hat die Angeklagte darin unter anderem Reue bekundet -
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und die Gründe für ihr deliktisches Verhalten zum Nachteil der Nebenklägerin zu erklären versucht.
[X.]König
Berger [X.]
Meta
08.08.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2013, Az. 5 StR 312/13 (REWIS RS 2013, 3551)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3551
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