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PDF anzeigen [X.] vom 1. März 2005 in der Strafsache gegen
wegen Beihilfe zum schweren Raub
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 1. März 2005 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des [X.] vom 26. August 2004 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.
Gründe: Der [X.] hat zur Revision der Nebenklägerin ausge-führt: "Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Nebenklägerin, mit der sie die Verletzung materiellen Rechtes rügt. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Die Nebenklägerin hat zwar beantragt, 'das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurück-zuverweisen.' Damit hat sie aber noch nicht, was im Hinblick auf die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO zwingend erforderlich gewesen wäre, klargestellt, dass sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs anficht (vgl. [X.] 3 - nat, Beschl. v. 20.2. und 24.2.2002 - 2 StR 486/01 und 44/02). Dies gilt um so mehr, als sich der Revisionsbegründung ausdrücklich entnehmen lässt, dass sich das Rechtsmittel gegen den Rechtsfolgenausspruch des landgerichtlichen Erkenntnisses wenden soll." Dem schließt sich der Senat an. Rissing-van Saan
Bode Otten
Rothfuß
Roggenbuck
Meta
01.03.2005
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2005, Az. 2 StR 31/05 (REWIS RS 2005, 4759)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4759
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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