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PDF anzeigen[X.] vom 11. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2007 ge-mäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Antrag der Nebenklägerin auf Entscheidung des [X.] gegen den Beschluss des [X.] vom 16. August 2007, mit dem die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des [X.] vom 10. Mai 2007 als unzuläs-sig verworfen worden ist, wird auf ihre Kosten verworfen. Gründe: Der Antrag der Nebenklägerin war zurückzuweisen, weil das [X.] ihre Revision zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verwor-fen hat. 1 Das mit Schriftsatz vom 16. Mai 2007 rechtzeitig eingelegte Rechtsmittel hat der Vertreter der Nebenklägerin mit am 2. August 2007 bei dem [X.] eingegangenen Schriftsatz als Berufung bezeichnet. Trotz dieser Be-zeichnung war das Rechtsmittel gemäß § 300 StPO als Revision auszulegen, weil gegen das Urteil einer Strafkammer beim [X.] gemäß § 333 StPO allein die Revision das statthafte Rechtsmittel ist ([X.], [X.] Aufl. § 300 Rdn. 2). Die Berufung ist hingegen nur gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts zulässig, § 312 StPO. 2 - 3 - Die danach eingelegte Revision ist unzulässig, weil die Nebenklägerin nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO einen Revisionsantrag gestellt und die Revision auch nicht innerhalb dieser Frist begründet hat. 3 [X.]von Lienen [X.]
Meta
11.10.2007
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2007, Az. 3 StR 428/07 (REWIS RS 2007, 1533)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1533
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