Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 14.11.2012, Az. 2 BvR 2915/10

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2012, 1441

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei nicht fristgerechter Vorlage der Anhörungsrügeentscheidung


Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Sie wurde nicht fristgemäß ausreichend begründet.

2

Der Beschwerdeführer, der substantiiert eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht (zur Gehörsverletzung durch Nichtübersendung der Stellungnahme der Gegenseite vgl. [X.], Beschlüsse der [X.] des Zweiten Senats vom 15. November 2010 - 2 BvR 1183/09 -, juris; vom 2. März 2011 - 2 BvR 43/10 u.a. -, juris; vom 21. März 2011 - 2 BvR 301/11 -, juris; vom 6. Juni 2011 - 2 BvR 2076/08 -, juris), hat es versäumt, dem [X.] fristgemäß den Beschluss vom 4. Mai 2012 zur Kenntnis zu geben, mit dem das [X.] über die Anhörungsrüge entschieden hat.

3

Eine Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.]G nicht nur einzulegen, sondern auch zu begründen (vgl. [X.]E 21, 359 <361>; stRspr). Zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde gehört die Darlegung, dass der Rechtsweg erschöpft und die erstrebte Korrektur des gerügten Verfassungsverstoßes im fachgerichtlichen Verfahren unterblieben ist (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 6. Dezember 2011 - 1 BvR 1681/11 -, juris, Rn. 6). Soweit zur Erschöpfung des Rechtsweges die Erhebung einer Anhörungsrüge gehört, fehlt es demnach an der fristgemäßen Begründung der Verfassungsbeschwerde, wenn der Beschwerdeführer nach Zugang der Entscheidung über die von ihm erhobene Anhörungsrüge dem [X.] nicht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.]G Mitteilung über den Inhalt dieser Entscheidung macht. Dies gilt unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer den Beschluss über die Anhörungsrüge angreifen will oder nicht ([X.], a.a.O.).

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 2915/10

14.11.2012

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG München, 19. November 2010, Az: 4 Ws 156/10 (R), Beschluss

Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 14.11.2012, Az. 2 BvR 2915/10 (REWIS RS 2012, 1441)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1441

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