Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2010, Az. IX ZA 9/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7177

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] vom 27. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] am 27. April 2010 beschlossen: Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die [X.] und Durchführung einer Beschwerde gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Celle vom 21. Januar 2010 wird abgelehnt. Gründe: Die von dem Antragsteller beabsichtigte Beschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). 1 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 2 1. Zu Recht ist das Berufungsgericht von der Unzulässigkeit der [X.] ausgegangen. Nach gefestigter Rechtsprechung kann nach der An-zeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter eine Massever-bindlichkeit nicht mehr im Wege der Leistungsklage verfolgt werden ([X.], 358, 360; 167, 178, 182 Rn. 8; [X.], Urt. v. 4. Dezember 2003 - [X.] ZR 3 - 3 - 222/02, [X.], 295, 298; v. 29. April 2004 - [X.] ZR 141/03, [X.], 674, 675; [X.] ZIP 2002, 628, 629 f). Eine entsprechende Leistungsklage ist [X.] unzulässig ([X.], 358, 360; Uh-lenbruck/[X.], [X.] 13. Aufl. § 208 Rn. 26; HmbKomm-[X.]/Weitzmann, [X.] 3. Aufl. § 208 Rn. 13; Graf-Schlicker/[X.], [X.] 2. Aufl. § 210 Rn. 1). Entge-gen der Ansicht des Antragstellers besteht für eine Rechtsprechungsänderung kein Grund. 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beschluss der Gläubigerver-sammlung vom 17. Juni 2002 sei unbestimmt, beruht auf einer einzelfallbezo-genen Würdigung des Tatrichters. Sie wirft keine Fragestellungen grundsätzli-cher Bedeutung auf. 4 [X.] Gehrlein

Fischer [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.04.2009 - 9 O 76/06 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 5 U 90/09 -

Meta

IX ZA 9/10

27.04.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2010, Az. IX ZA 9/10 (REWIS RS 2010, 7177)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7177

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.