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PDF anzeigen [X.][X.] vom 27. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] am 27. April 2010 beschlossen: Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die [X.] und Durchführung einer Beschwerde gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Celle vom 21. Januar 2010 wird abgelehnt. Gründe: Die von dem Antragsteller beabsichtigte Beschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). 1 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 2 1. Zu Recht ist das Berufungsgericht von der Unzulässigkeit der [X.] ausgegangen. Nach gefestigter Rechtsprechung kann nach der An-zeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter eine Massever-bindlichkeit nicht mehr im Wege der Leistungsklage verfolgt werden ([X.], 358, 360; 167, 178, 182 Rn. 8; [X.], Urt. v. 4. Dezember 2003 - [X.] ZR 3 - 3 - 222/02, [X.], 295, 298; v. 29. April 2004 - [X.] ZR 141/03, [X.], 674, 675; [X.] ZIP 2002, 628, 629 f). Eine entsprechende Leistungsklage ist [X.] unzulässig ([X.], 358, 360; Uh-lenbruck/[X.], [X.] 13. Aufl. § 208 Rn. 26; HmbKomm-[X.]/Weitzmann, [X.] 3. Aufl. § 208 Rn. 13; Graf-Schlicker/[X.], [X.] 2. Aufl. § 210 Rn. 1). Entge-gen der Ansicht des Antragstellers besteht für eine Rechtsprechungsänderung kein Grund. 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beschluss der Gläubigerver-sammlung vom 17. Juni 2002 sei unbestimmt, beruht auf einer einzelfallbezo-genen Würdigung des Tatrichters. Sie wirft keine Fragestellungen grundsätzli-cher Bedeutung auf. 4 [X.] Gehrlein
Fischer [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.04.2009 - 9 O 76/06 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 5 U 90/09 -
Meta
27.04.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2010, Az. IX ZA 9/10 (REWIS RS 2010, 7177)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 7177
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