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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS V ZR 170/08 vom 28. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Mai 2009 durch den [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird die [X.] gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 7. August 2008 in der Fassung des Berichtigungs-beschlusses vom 26. September 2008 zur Sicherung einer [X.] Rechtsprechung zugelassen, soweit darin die Ver-pflichtung des Beklagten festgestellt worden ist, [X.] aufgrund des [X.] an einen von der Klägerin zu benennenden [X.] Die weitergehende Beschwerde des Beklagten wird zurückge-wiesen. Insoweit wirft die Rechtssache keine entscheidungser-heblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Ent-scheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Gegenstands-wert für die Gerichtsgebühren 460.000 • und für die außerge-richtlichen Kosten 500.000 • mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zu dem Beklagten nur in Höhe von 92 % anzusetzen - 3 - sind (vgl. Senat, [X.]. v. 17. Dezember 2003, [X.], NJW 2004, 1048). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 500.000 •; davon entfallen 40.000 • auf den Feststellungsantrag, welcher Zahlungsansprüche aufgrund des Betriebsprämien-durchführungsgesetzes zum Gegenstand hat (§ 3 ZPO). [X.] [X.] [X.]Stresemann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.09.2006 - 3 [X.]/05 - [X.], Entscheidung vom 07.08.2008 - 3 U 20/08 -
Meta
28.05.2009
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2009, Az. V ZR 170/08 (REWIS RS 2009, 3298)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3298
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