Bundesfinanzhof, Beschluss vom 23.01.2014, Az. X S 40/13 (PKH)

10. Senat | REWIS RS 2014, 8405

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Gegenstand

Prozesskostenhilfe (PKH) für ein beabsichtigtes Entschädigungsklageverfahren


Leitsatz

NV: Die Zulässigkeit eines PKH-Antrags für ein beabsichtigtes Entschädigungsklageverfahren setzt u.a. voraus, dass zumindest in laienhafter Form dargestellt wird, inwiefern nach Ansicht des Antragstellers das betroffene finanzgerichtliche Verfahren verzögert worden ist.

Tatbestand

1

I. Der Antragsteller wandte sich mit [X.] vom 1. Oktober 2013 an das Oberverwaltungsgericht für das [X.] ([X.]) in [X.]. Im Betreff dieses Schreibens wies er auf seinen Antrag nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes ([X.]) im Verfahren 13 K 122/13 hin. Im Text erläuterte er, er habe einen Antrag nach § 198 [X.] beim [X.] ([X.]) gestellt. Er bat um Weiterleitung seines Schreibens an den [X.] ([X.]) zwecks Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts. Dieser Bitte um Weiterleitung kam das [X.] nach. Die Geschäftsstelle des beschließenden Senats des [X.] bestätigte dem Antragsteller hierauf mit Schreiben vom 30. Oktober 2013 den Eingang seines Antrags. Sie belehrte den Antragsteller über die Voraussetzung für die Gewährung von PKH. Auch forderte sie den Antragsteller auf, sich zu Grund und Höhe des beabsichtigten [X.] zu äußern. In Reaktion hierauf wandte sich der Antragsteller mit [X.] vom 2. November 2013 an das Niedersächsische [X.]. Er verlangte Klärung, wer für den Antrag nach § 198 [X.] zuständig sei. Sinngemäß machte er zudem geltend, er gebe bis dahin in der Sache keine weiteren Erklärungen ab. Er begehre für das Entschädigungsklageverfahren PKH wie in dem beim Niedersächsischen [X.] anhängigen Verfahren 13 K 122/13. Das [X.] leitete das Schreiben und die nachfolgend beim [X.] eingegangene Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an den [X.] weiter.

Entscheidungsgründe

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II. Der Antrag ist unzulässig. Der Antragsteller hat es versäumt, das [X.] in der gebotenen Weise darzustellen.

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1. Der [X.] ist für die Entscheidung über den [X.] zuständig.

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Nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) gelten die den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren betreffenden Vorschriften des Siebzehnten Titels des [X.] mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des [X.] ([X.]) und des [X.] der [X.] tritt und die [X.]O anwendbar ist. Wird ein Entschädigungsanspruch wegen der (angeblich) unangemessenen Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens gemäß § 198 [X.] geltend gemacht, ist somit anstelle des [X.] (§ 201 [X.]) der [X.] zuständig. Als Prozessgericht des [X.] nach § 198 [X.] ist der [X.] zugleich gemäß § 142 Abs. 1 [X.]O i.V.m. § 117 Abs. 1 und § 119 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) für die Entscheidung über den ein solches Verfahren betreffenden [X.] zuständig.

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2. Der Antrag ist nicht zulässig.

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a) Gemäß § 142 Abs. 1 [X.]O i.V.m. § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hierbei ist nach § 142 Abs. 1 [X.]O i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO in dem [X.] das [X.] unter Angabe der Beweismittel darzustellen.

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b) Es entspricht der gefestigten [X.]-Rechtsprechung, dass in einem [X.], welcher ein erstinstanzliches Verfahren vor dem [X.] betrifft, das [X.] substantiiert dargestellt werden muss. Aus dieser Darstellung muss erkennbar sein, ob und in welchem Umfang die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO) hat ([X.]-Beschlüsse vom 21. April 1986 IV B 9/86, [X.]/NV 1986, 762, und vom 29. April 1999 V B 17/98, [X.]/NV 1999, 1442).

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Der Antragsteller muss in laienhafter Form schildern, inwiefern das von dem Entschädigungsanspruch betroffene finanzgerichtliche Verfahren unangemessen verzögert worden ist. Solche Angaben sind auch einem nicht rechtskundig vertretenen Antragsteller regelmäßig möglich und zumutbar. Eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsschutzgleichheit für Bemittelte und Unbemittelte (vgl. hierzu Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats des [X.] vom 26. Juni 2003  1 BvR 1152/02, Neue Juristische Wochenschrift 2003, 3190) ist mit dem Erfordernis, solche Angaben zu machen, nicht verbunden.

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c) Diesen Anforderungen entspricht der vorliegende [X.] nicht. Aus diesem ergibt sich lediglich, dass wegen des finanzgerichtlichen Verfahrens 13 K 122/13 Entschädigung begehrt wird. Der Antragsteller hat weder dargelegt, in welcher Höhe er Entschädigung beansprucht. Auch hat er keinerlei Angaben zum Ablauf dieses Klageverfahrens gemacht. Es ist daher auch nicht einmal ansatzweise erkennbar, weshalb und in welchem Umfang dieses Verfahren vom [X.] verzögert behandelt worden sein soll. Der Antragsteller darf bei einer solchen Sachlage nicht darauf vertrauen, dass der [X.] von Amts wegen für ihn tätig wird (allgemein hierzu [X.]-Beschluss in [X.]/NV 1986, 762) und nach Beiziehung der Akten überprüft, ob sich Hinweise für eine solche Verzögerung feststellen lassen.

d) [X.] weist der beschließende Senat auf Folgendes hin: Auch in der Sache ist nicht davon auszugehen, dass das vom Antragsteller angesprochene Klageverfahren eine unangemessen lange Verfahrensdauer i.S. des § 198 [X.] aufweist. Ausweislich des Aktenzeichens ist es erst im [X.] beim Niedersächsischen [X.] anhängig geworden, die Laufzeit beträgt damit weniger als ein Jahr und es handelt sich auch um kein Eilverfahren. Für eine Entschädigungsklage fehlt daher die hinreichende Erfolgsaussicht, weshalb auch aus diesem Grund PKH nicht gewährt werden kann (Senatsbeschluss vom 26. Juli 2012 [X.] (PKH), [X.]/NV 2012, 1822).

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (Gräber/ Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 142 Rz 93).

Meta

X S 40/13 (PKH)

23.01.2014

Bundesfinanzhof 10. Senat

Beschluss

§ 198 GVG, § 142 FGO, § 155 S 2 FGO, § 117 Abs 1 ZPO, § 142 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 23.01.2014, Az. X S 40/13 (PKH) (REWIS RS 2014, 8405)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8405

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