Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.03.2019, Az. X K 4/18

10. Senat | REWIS RS 2019, 9154

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Gegenstand

Überlange Verfahrensdauer eines isolierten PKH-Verfahrens


Leitsatz

1. Ein isoliertes Verfahren auf Bewilligung von PKH stellt ein Gerichtsverfahren i.S. von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG dar. Dagegen ist eine sich hieran anschließende Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung ein Rechtsbehelf, der auf die Fortführung des ursprünglichen Verfahrens gerichtet ist .

2. Zum Zwecke der Typisierung und Rechtsvereinfachung besteht für ein finanzgerichtliches PKH-Verfahren die Vermutung einer noch angemessenen Dauer gemäß § 198 Abs. 1 GVG, sofern das Gericht im Regelfall gut acht Monate nach der Einleitung des Verfahrens mit Maßnahmen zur Entscheidung beginnt und ab diesem Zeitpunkt nicht für nennenswerte Zeiträume inaktiv wird .

3. Erhebt der Antragsteller gegen den PKH-Beschluss Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung, liegt bei ebenfalls typisierender Betrachtung insoweit im Regelfall keine unangemessene Verzögerung des noch nicht abgeschlossenen PKH-Verfahrens vor, wenn das Gericht gut sechs Monate nach dem Eingang des Rechtsbehelfs Maßnahmen ergreift, die zu einer Entscheidung führen .

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin wegen unangemessener Dauer der beim [X.] geführten Verfahren 6 [X.]/13 (PKH), 6 K 276/15 sowie 6 [X.] (PKH) insgesamt 3.100 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. November 2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 40 % und die Beklagte zu 60 % zu tragen.

Tatbestand

A.

1

Die Klägerin begehrt Entschädigung nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes ([[[X.].].]) für die von ihr als unangemessen angesehene Dauer von Prozesskostenhilfeverfahren, die vor dem [[[X.].].] ([[[X.].].]) anhängig waren.

2

Die Klägerin ist [[[X.].].] Staatsangehörige. Sie lebte gemeinsam mit ihrem [[[X.].].] zunächst in der [[[X.].].] und bezog für ihn seit dessen Geburt inländisches Kindergeld.

3

Nachdem die [[[X.].].] in Erfahrung gebracht hatte, dass die Klägerin nach der Trennung von ihrem Ehemann, dem Kindesvater, im Mai 2007 mit [[[X.].].] nach [[[X.].].] verzogen war, hob sie die Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom 5. Oktober 2007 mit Wirkung ab [[[X.].].]uni 2007 auf. Die Ablehnung des hiergegen gerichteten Einspruchs wurde bestandskräftig.

4

Im Mai 2009 beantragte die Klägerin erneut Kindergeld, und zwar rückwirkend ab [[[X.].].]uni 2007. Nach erfolglosem Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid verpflichtete das [[[X.].].] in dem Verfahren 5 K 77/10 die Familienkasse, Kindergeld von April 2008 bis einschließlich März 2010, gestützt auf Art. 73 der Verordnung [[[X.].].] ([[[X.].].]) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. [[[X.].].]uni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der [[[X.].].] zu- und abwandern (Amtsblatt der Europäischen [[[X.].].] 1971, Nr. L 149, S. 2) festzusetzen. Das [[[X.].].] begründete dies damit, dass der Kindesvater [[[X.].].] Staatsangehöriger sei, seinen Wohnsitz im Inland habe und im vorgenannten Zeitraum einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sei. Für den Zeitraum von [[[X.].].]uni 2007 bis [[[X.].].]anuar 2008 wies es die Klage aufgrund der Bestandskraft des Aufhebungsbescheids vom 5. Oktober 2007 und der bis zum Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ([[[X.].].]anuar 2008) eingetretenen Bindungswirkung ab. Für die Monate Februar und März 2008 sprach es ebenfalls kein Kindergeld zu. Die Kosten des Verfahrens legte das [[[X.].].] der Klägerin und der Familienkasse je zur Hälfte auf. Das Urteil wurde nach erfolgloser Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin im [[[X.].].]ahr 2013 rechtskräftig.

5

Die der Klägerin zu erstattenden Kosten setzte das [[[X.].].] im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss in Höhe von 140,34 € fest. Die weiteren von ihr geltend gemachten Kosten (u.a. Aufwendungen für die eigene Prozessbearbeitung [4.300 €] sowie Schmerzensgeld/Schadensersatz [3.500 €]) hielt das [[[X.].].] für nicht erstattungsfähig.

6

Die Familienkasse setzte das Kindergeld urteilsgemäß und ebenso --insoweit nicht vom Tenor des Urteils erfasst-- für den Monat April 2010 fest. Das rückständige Kindergeld zahlte sie im November 2012 aus.

7

Ab Mai 2010 bewilligte die seinerzeit hierfür zuständige Familienkasse [[[X.].].] sozialrechtliches Kindergeld nach den Vor-schriften des Bundeskindergeldgesetzes ([[[X.].].]) [[[X.].].]. VO ([[[X.].].]) Nr. 883/2004 des [[[X.].].] und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ([[[X.].].] 2004, Nr. L 166, S. 1), und zwar bis einschließlich März 2012 unter Anrechnung der für [[[X.].].] bezogenen [[[X.].].]n Familienleistungen, sodann in voller Höhe. Seit [[[X.].].]uni 2014 erhält die Klägerin Kindergeld nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG).

8

Mit Schreiben vom 10. Mai und 13. Mai 2013 forderte die Klägerin von den Familienkassen [[[X.].].] und [[X.].] die Auszahlung des ihrer Ansicht nach rückständigen Kindergeldes von insgesamt 2.084 €, und zwar für die vom [[[X.].].] abgelehnten Zeiträume von [[[X.].].]uni bis Dezember 2007 (1.078 €) und [[[X.].].]anuar bis März 2008 (462 €) sowie für die [[[X.].].]ahre 2010 (insgesamt 144 €), 2011 (insgesamt 216 €) und 2013 (184 €). Zur Begründung führte sie an, die [[[X.].].] habe durch den Aufhebungsbescheid vom 5. Oktober 2007 europäisches Recht verletzt.

9

Mit weiterem, wiederum an die Familienkassen [[[X.].].] und [[X.].] gerichteten Schreiben vom 19. Mai 2013 beanspruchte die Klägerin rückständiges Kindergeld von nunmehr nur noch 1.900 € sowie Kostenerstattungen von insgesamt 9.091,51 €. Hierin enthalten waren u.a. --als größere [X.] der bereits vorgenannte eigene Zeit- und Arbeitsaufwand für das Klageverfahren 5 K 77/10 (4.300 €) sowie "Schmerzensgeld bzw. Schadensersatz u.ä." (3.500 €).

[[[X.].].]edenfalls nach Lage der dem erkennenden Senat vorliegenden Akten haben die Familienkassen auf die vorgenannten Schreiben nicht reagiert.

Am 2. September 2013 (Schreiben vom 15. August 2013) beantragte die Klägerin beim [[[X.].].] isoliert die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein/e "Untätigkeitsklage und Untätigkeitsverfahren, ggfs. u.a.", und zwar wegen der von ihr begehrten Rückerstattung von außergerichtlichen Kosten, Zinsen sowie der Auszahlung des vollständigen Kindergeldes seit [[[X.].].]uni 2007. Es folgte --unter Einbeziehung der zwischenzeitlich zuständig gewordenen Familienkasse Z-- ein intensiver Schriftsatzaustausch, währenddessen das [[[X.].].] gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 1. November 2013 und 14. [[[X.].].]anuar 2014 anregte, den [X.] wegen fehlender Erfolgsaussichten zurückzunehmen. Dem trat die Klägerin entgegen.

Am 30. März 2014 erhob die Klägerin Verzögerungsrüge.

Das [[[X.].].] lehnte den [X.] mit Beschluss vom 14. Mai 2014  6 K 214/13 (PKH), der Klägerin zugegangen am 16. [[[X.].].]uni 2014, ab. Die Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die [X.] seien nach Maßgabe des Urteils 5 K 77/10 erfüllt worden, ebenso die Ansprüche ab Mai 2010. Soweit die Kindergeldfestsetzung ab Mai 2010 auf das [[[X.].].] zu stützen sei, sei das [[[X.].].] nicht zuständig.

Am 22. [[[X.].].]uni 2014 beanstandete die Klägerin mit einem an das [[[X.].].] gerichteten und mit "Äusserung bzw. Gegenvorstellung" überschriebenen Schriftsatz die Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbeschlusses. Das [[[X.].].] führte die Eingabe zunächst unter dem vorherigen Aktenzeichen 6 K 214/13 (PKH) und bat die Familienkasse um Stellungnahme. Diese erwiderte mit Schreiben vom 21. [[[X.].].]uli 2014, sie halte die Gegenvorstellung für unzulässig. Im Laufe des [[[X.].].]ahres 2015 erhielt die Eingabe das Aktenzeichen 6 K 276/15; Gründe hierfür teilte es nicht mit und sind den Akten nicht zu entnehmen.

Am 4. September 2014 stellte die Klägerin beim [[[X.].].] einen "2. Antrag auf EU-grenzüberschreitende PKH ohne Rückzahlung". Sie kündigte hierin zum einen die bereits im ersten [X.] avisierten Anträge an. Zum anderen kündigte sie u.a. an, sowohl die "Nichtigkeit bzw. Gesetzwidrigkeit" des Aufhebungsbescheids der [[[X.].].] vom 5. Oktober 2007 als auch die "Nichtigkeit bzw. Gesetzwidrigkeit" eines am 25. August 2014 von der Familienkasse [[[X.].].] erlassenen Kindergeldaufhebungsbescheids feststellen lassen zu wollen. Die Familienkasse hielt den neuen, vom [[[X.].].] unter dem Aktenzeichen 6 K 192/14 (PKH) geführten Antrag in ihrer Stellungnahme vom 15. Oktober 2014 für unbegründet. Hierauf replizierte die Klägerin mit Schreiben vom 23. November 2014. Es folgten weitere --nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem Verfahren stehende-- Eingaben der Klägerin vom 29. April 2015 sowie 27. Mai 2015.

Am 10. März 2015 erhob die Klägerin unter Benennung der [X.] K 214/13 (PKH) sowie 6 K 192/14 (PKH) eine weitere Verzögerungsrüge.

Mit Beschluss vom 21. [[[X.].].]uli 2016 lehnte das [[[X.].].] zum einen die Eingabe vom 22. [[[X.].].]uni 2014, die es als Anhörungsrüge (§ 133a der [[[X.].].]sordnung --[[[X.].].]O--) wertete, ab. Es habe den umfangreichen Sach- und [X.] der Klägerin im Verfahren 6 K 214/13 (PKH) zur Kenntnis genommen und rechtlich gewürdigt.

Mit weiterem Beschluss vom 21. [[[X.].].]uli 2016 lehnte das [[[X.].].] zum anderen den neuen [X.] vom 4. September 2014 ab. In der Entscheidung heißt es, die von der Klägerin angeführte Nichtigkeit bzw. Gesetzeswidrigkeit des [X.] vom 5. Oktober 2007 sei aus Gründen der Bestandskraft unbeachtlich. Soweit sie sich gegen den Aufhebungsbescheid der Familienkasse [[[X.].].] wenden wolle, seien nicht die Finanz-, sondern die Sozialgerichte zuständig.

Beide Beschlüsse wurden der Klägerin am 8. August 2016 bekanntgegeben.

Mit Schreiben vom 19. August 2016 beantragte die Klägerin beim [X.] ([X.]) PKH für die von ihr gegen die Beschlüsse vom 21. [[[X.].].]uli 2016 beabsichtigten [X.]. Der [X.] lehnte die Anträge mit Beschlüssen vom 26. Oktober 2016 III S 33/16 (PKH) und [X.] (PKH) ab.

Mit Schreiben vom 18. August 2016 --gerichtet an "das zuständige [X.] beantragte die Klägerin zudem PKH für ein [X.]verfahren gemäß § 198 [[[X.].].] und bezog sich hierbei auf die [[[X.].].]-Verfahren 6 K 214/13 (PKH), 6 K 192/14 (PKH) sowie 6 K 276/15. Nach Lage der dem erkennenden Senat vorliegenden Akten ging der [X.] vom 18. August 2016 vorab per Telefax am 19. August 2016 beim [[[X.].].] ein und sollte ausweislich der Verfügung der Vorsitzenden des [[[X.].].]-Senats vom 26. August 2016 "mit der Streitfallakte sowie den Akten zum [X.]. 6 K 214/13 und 6 K 276/15 zuständigkeitshalber an den [X.]" übersandt werden. Nicht feststellbar ist, ob der Antrag --zusammen mit den [X.] und Akten für die Verfahren III S 33/16 (PKH) sowie [X.] (PKH)-- bereits am 1. September 2016 (Schreiben des [[[X.].].] vom 29. August 2016) beim [X.] eingegangen ist oder nachweislich erstmals am 7. [[[X.].].]uni 2018 (Schreiben der Klägerin vom 3. [[[X.].].]uni 2018 sowie Schreiben des [[[X.].].] vom 4. [[[X.].].]uni 2018).

Der erkennende Senat hat der Klägerin mit Beschluss vom 1. Oktober 2018 [[X.].] S 18/18 (PKH), zugestellt am 27. Oktober 2018, PKH für die von ihr beabsichtigte [X.] bewilligt und ihr einen Prozessbevollmächtigten beigeordnet. Die Klägerin hat sodann am 31. Oktober 2018 Klage erhoben. Zu deren Begründung führt sie an, die Laufzeit der beiden [X.] beim [[[X.].].] hätte insgesamt 59 Monate, und zwar vom 15. August 2013 bis zum 21. [[[X.].].]uli 2016, betragen. Das [X.] weise aus, dass Verfahren vor dem [[[X.].].] durchschnittlich 8,4 Monate andauerten. Für ein [X.], in dem nur die Erfolgsaussichten für ein Hauptsacheverfahren glaubhaft zu machen seien, sei ein kürzerer Zeitraum von lediglich fünf Monaten zugrunde zu legen. Dementsprechend ergebe sich im Streitfall eine unangemessene Überlänge der Verfahrensdauern von 54 Monaten, die von ihr mehrfach und eindeutig gerügt worden sei.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
die Beklagte zu verurteilen, an sie wegen überlanger Dauer der unter den Aktenzeichen 6 K 214/13 (PKH), 6 K 192/14 (PKH) sowie 6 K 276/15 beim [[[X.].].] geführten Verfahren eine Entschädigung von 5.400 € nach § 198 Abs. 2 [[[X.].].] nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Es sei bereits unklar, welche Verfahren die Klägerin als verzögert ansehe. Sollte sich die Rüge auf das Verfahren 6 K 214/13 (PKH) beziehen, sei zu beachten, dass das [[[X.].].] dieses in fast allen Monaten seiner Laufzeit kontinuierlich gefördert habe und die von der Rechtsprechung anerkannte Bedenkzeit des Gerichts nicht überschritten worden sei.

Das Verfahren 6 K 214/13 (PKH) sei mit unanfechtbarem Beschluss vom 14. Mai 2014 abgeschlossen worden. Soweit sich die Klägerin hiergegen mit dem unter 6 K 276/15 erfassten Verfahren gewandt habe, müsse berücksichtigt werden, dass jenes Verfahren gerade angesichts des rechtlich eher schwierig zu fassenden Vorbringens von gesteigerter Schwierigkeit gewesen sei. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin insoweit Verzögerungsrüge erhoben habe.

Im Verfahren 6 K 192/14 (PKH) seien bis April 2015 umfangreiche Schriftsätze der Klägerin eingegangen. Auch insoweit sei unklar, wann sie wirksam Verzögerungsrüge erhoben habe.

Entscheidungsgründe

B.

I.

1. Die Klage ist rechtsschutzgewährend als [X.] gemäß § 198 [X.] auszulegen und nicht als Schadensersatzklage wegen Verletzung von Amtspflichten nach § 839 BGB, die in den Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichte fiele (Art. 34 Satz 3 des Grundgesetzes --GG--).

Zwar heißt es im [X.], es werde Entschädigung wegen der überlangen Verfahrensdauer "aus dem Gesichts-punkt der Amtshaftung" begehrt. Dass die Klägerin trotz dieser Formulierung ihr Begehren auf die verschuldensunabhängige Haftung nach § 198 [X.] stützen wollte, ergibt sich für den Senat allerdings durch die Bezugnahme auf den Beschluss [X.] ([X.]), in dem die [X.]-Bewilligung für eine [X.] tenoriert wurde. Darüber hinaus hat die Klägerin mit Schreiben vom 28. November 2018 klargestellt, sie verfolge eine Klage nach § 198 [X.].

2. Die vor dem [X.] --isoliert-- geführten [X.] sind taugliche Ausgangsverfahren gemäß § 198 Abs. 6 Nr. 1 Halbsatz 1 [X.]. Hiernach kann Gegenstand einer [X.] jedes Gerichtsverfahren, u.a. einschließlich eines Verfahrens zur Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe, sein.

Sowohl wegen der ausdrücklichen Erwähnung im Gesetz als auch vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gebots der Rechtsschutzgleichheit von [X.] und un[X.] Rechtsschutzsuchenden (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG; vgl. hierzu u.a. Beschluss des [X.] vom 13. März 1990  2 BvR 94/88, [X.] 81, 347, unter [X.]) entspricht es höchstrichterlichen Rechtsprechungsgrundsätzen, denen der Senat folgt, dass jedenfalls ein vom Hauptsacheverfahren isoliert geführtes [X.] dem Anwendungsbereich des § 198 [X.] unterfällt. Auch bei einem solchen Verfahren ist eine angemessen zügige richterliche Entscheidung geboten. Kommt sie zu spät, kann dies den Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzen (Urteil des [X.] --[X.]-- vom 7. September 2017 B 10 ÜG 3/16 R, [X.] 4-1720 § 198 Nr. 14, Rz 28 f., m.w.[X.]; Urteil des [X.] --[X.]-- vom 5. Dezember 2013 III ZR 73/13, [X.], 190, Rz 23; vgl. zudem BTDrucks 17/3802, 23).

3. Die vorliegende [X.] betrifft allerdings nicht drei, sondern lediglich zwei selbständig zu beurteilende Gerichtsverfahren.

a) Nach § 198 Abs. 6 Nr. 1 [X.] gilt in zeitlicher Hinsicht der gesamte [X.]raum von der Einleitung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung bzw. der anderweitigen Verfahrenserledigung als "ein" Gerichtsverfahren.

Das Gesetz geht somit von einem an einer bestimmten Hauptsache (die auch ein vorgeschaltetes [X.] sein kann) orientierten Begriff des Gerichtsverfahrens aus, so dass --jedenfalls außerhalb des Bereichs des Insolvenzverfahrens (vgl. hierzu § 198 Abs. 6 Nr. 1 Halbsatz 3 [X.])-- nicht jeder einzelne Antrag oder jedes einzelne Gesuch als gesondertes Gerichtsverfahren zu werten ist ([X.] vom 13. April 2017 III ZR 277/16, Neue [X.]uristische Wochenschrift --N[X.]W-- 2017, 2478, Rz 11).

b) Demzufolge ist das vom [X.] dem Aktenzeichen 6 K 276/15 zugeordnete Verfahren nicht als eigenständiges Gerichtsverfahren i.S. von § 198 Abs. 6 Nr. 1 [X.] zu qualifizieren. Es war vielmehr Bestandteil des ersten, unter 6 K 214/13 ([X.]) geführten [X.]s.

Dabei kann offen bleiben, ob die Eingabe vom 22. [X.]uni 2014 --wie vom [X.] angenommen-- als Anhörungsrüge gemäß § 133a [X.]O oder als gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung zum Beschluss vom 14. Mai 2014 anzusehen war. Handelte es sich um eine Anhörungsrüge, hätte die Klägerin hiermit ausweislich des Wortlauts von § 133a Abs. 1 Satz 1 [X.]O die Fortführung des Ausgangsverfahrens 6 K 214/13 ([X.]) angestrebt. Gleiches würde gelten, wäre die Eingabe als Gegenvorstellung auszulegen gewesen. Diese stellt nach allgemeinem Verständnis kein Rechtsmittel, sondern einen Rechtsbehelf dar, durch den das Gericht veranlasst werden soll, eine von ihm getroffene Entscheidung von Amts wegen nach einer Selbstkontrolle zu korrigieren ([X.] in Tipke/[X.], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vorb. zu §§ 115 bis 134 [X.]O, Rz 40, m.w.[X.]; vgl. zur verfahrensrechtlichen Unselbständigkeit von Anhörungsrüge und Gegenvorstellung bei [X.]n auch [X.] in N[X.]W 2017, 2478, Rz 12 f.). Verzögerungen im Verfahren 6 K 276/15 wären somit dem Verfahren 6 K 214/13 ([X.]) zuzurechnen.

c) Dagegen leitete die am 4. September 2014 erneut beantragte [X.] (6 K 192/14 ([X.])) ein weiteres, gegenüber dem Verfahren 6 K 214/13 ([X.]) als selbständig anzusehendes Gerichtsverfahren gemäß § 198 Abs. 6 Nr. 1 Halbsatz 1 [X.] ein.

Ein [X.]-Antrag kann nach dessen Ablehnung grundsätzlich erneut gestellt werden, da der vorangegangene Ablehnungsbeschluss nicht materiell rechtskräftig wird ([X.] vom 25. April 2002 XI S 15/02, [X.] 2002, 1049). Ein solcher neuer Antrag geht --trotz des hiermit grundsätzlich identisch verfolgten [X.] von den prozessualen Anforderungen weiter als eine im Wesentlichen auf gerichtliche Selbstüberprüfung gerichtete Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung. Denn der Antragsteller ist gehalten, gegenüber dem Ursprungsverfahren neu eingetretene Tatsachen oder Beweismittel bzw. neue rechtliche Gesichtspunkte geltend zu machen, aus denen sich eine günstigere Einschätzung der Erfolgsaussichten ergeben kann (Senatsbeschluss vom 8. November 2013 [X.] ([X.]), juris, Rz 3; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 142 Rz 109). Hinzu kommt, dass die positiven Rechtsfolgen einer bewilligten [X.] erst ab der Antragstellung eintreten ([X.] vom 27. Dezember 2000 XI B 123/00, [X.] 2001, 919, unter [X.]3.), ein "[X.]" aber keine Rückwirkung auf den erstgestellten [X.]-Antrag hat (vgl. [X.] in Tipke/[X.], a.a.[X.], § 142 [X.]O Rz 55). Schließlich ist im Streitfall zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin in der Sache nicht auf die bloße Wiederholung ihrer im ersten [X.] avisierten Klageanträge beschränkte, sondern darüber hinaus die "Nichtigkeit bzw. Gesetzwidrigkeit" der [X.] vom 5. Oktober 2007 und 25. August 2014 feststellen lassen wollte.

[X.]

Die im vorgenannten Sinne zu beurteilende Klage ist zulässig. Insbesondere steht die Versäumung der Klagefrist einer Sachentscheidung nicht entgegen.

1. Eine [X.] ist gemäß § 198 Abs. 5 Satz 2 [X.] spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Ausgangsverfahrens zu erheben.

Soweit diese Frist an die Rechtskraft anknüpft, ist bei Entscheidungen, die nicht der materiellen Rechtskraft fähig sind, auf die formelle Rechtskraft abzustellen, d.h. maßgeblicher [X.]punkt ist deren Zustellung bzw. Bekanntgabe (vgl. insoweit zu § 198 Abs. 6 Nr. 1 [X.] [X.] vom 21. Februar 2013 B 10 ÜG 1/[X.], [X.], 75, Rz 24). Dementsprechend ist vorliegend die jeweils am 8. August 2016 erfolgte Bekanntgabe der Beschlüsse vom 21. [X.]uli 2016 in den Verfahren 6 K 276/15 (fortgeführtes Verfahren 6 K 214/13 ([X.])) und 6 K 192/14 ([X.]) maßgebend.

2. Zwar hat die Klägerin ihre Klage erst am 31. Oktober 2018 und somit außerhalb der [X.] des § 198 Abs. 5 Satz 2 [X.] erhoben. Dies war allerdings unschädlich, da der Senat mangels eindeutig feststellbarer Umstände zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass ihr [X.]-Antrag für die vorliegende Klage den [X.] als zuständiges Entschädigungsgericht erstmals bereits am 1. September 2016 erreicht hatte und sie zudem unverzüglich nach Zustellung des [X.]-Bewilligungsbeschlusses Klage erhoben hat.

a) Nach der Rechtsprechung des [X.] handelt es sich bei der Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 [X.] nicht um eine prozessuale und damit auch nicht um eine wiedereinsetzungsfähige, sondern um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, deren Versäumnis den Entschädigungsanspruch grundsätzlich ohne Weiteres zum Erlöschen bringt (vgl. Urteile vom 10. [X.]uli 2014 B 10 ÜG 8/13 R, [X.] 4-1720 § 198 Nr. 2, Rz 12, sowie vom 7. September 2017 B 10 ÜG 1/17 R, [X.] 4-1710 Art. 23 Nr. 5, Rz 22, 29 [zu Art. 23 Satz 6 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011, [X.], 2302 --ÜberlVfRSchG--]). Das [X.] nimmt insoweit Bezug auf die Gesetzesbegründung zum ÜberlVfRSchG, nach der es sich bei der Klagefrist entsprechend § 12 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen ([X.]) um eine "absolute Ausschlussfrist" handele, nach deren Ablauf eine Verwirkung des Anspruchs eintrete (BTDrucks 17/3802, 22; ebenso [X.]/ Lückemann, ZPO, 32. Aufl., § 198 [X.] Rz 11).

Gleichwohl hält es das [X.] wegen des bereits oben dargelegten verfassungsrechtlichen Gebots der Rechtsschutzgleichheit [X.] und un[X.] Rechtsschutzsuchender für fristwahrend, wenn eine finanziell unbemittelte [X.] zumindest noch innerhalb einer Ausschlussfrist [X.] beantragt, sofern die anschließende Klage unverzüglich nach der Entscheidung über den [X.]-Antrag zugestellt wird. Insoweit beruft es sich auf die gleichlautende Rechtsprechung des [X.], nach der ein fristgerecht gestellter [X.]-Antrag sowohl materiell-rechtliche Ausschlussfristen im Privatrecht (z.B. [X.] vom 1. Oktober 1986 [X.], [X.]Z 98, 295, unter [X.] bis e, m.w.[X.]) als auch solche bei öffentlich-rechtlichen Entschädigungsansprüchen ([X.]-Beschluss vom 30. November 2006 [X.], [X.], 441, unter [X.] und b, m.w.[X.]) wahren kann. Entschieden hat das [X.] dies für die (Übergangs-)Frist des Art. 23 Satz 6 ÜberlVfRSchG (Urteil in [X.] 4-1710 Art. 23 Nr. 5, Rz 24); selbiges dürfte für die vorliegend relevante Frist des § 198 Abs. 5 Satz 2 [X.] gelten.

Billigt man dem un[X.] Beteiligten nach der Zustellung des [X.]-Beschlusses eine Überlegensfrist von zwei Wochen zu, um dem [X.] hinreichend Genüge zu tun (vgl. hierzu [X.] in [X.] 4-1710 Art. 23 Nr. 5, Rz 25 ff. unter Hinweis auf die in § 91a Abs. 1, § 269 Abs. 2 der Zivilprozessordnung --ZPO-- enthaltenen Rechtsgedanken), wäre die von der Klägerin am 31. Oktober 2018 --und demnach vier Tage nach der Zustellung des [X.]-Beschlusses-- erhobene Klage als fristgerecht zu behandeln. Für die Wahrung der Klagefrist ist trotz der Regelung in § 66 Satz 2 [X.]O, wonach bei Klagen nach § 198 [X.] die Streitsache erst mit der Zustellung beim Beklagten rechtshängig wird, auf den [X.]punkt der Klageerhebung, d.h. dem Klageeingang bei Gericht, abzustellen (Senatsurteil vom 12. [X.]uli 2017 [X.], [X.]E 259, 393, BStBl II 2018, 103, Rz 25).

b) Die [X.] des § 198 Abs. 5 Satz 2 [X.] würde ebenfalls als gewahrt gelten, sollte diese abweichend von der [X.]-Rechtsprechung als gesetzliche Verfahrensfrist einzuordnen sein, bei deren schuldloser Versäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 [X.]O zu gewähren wäre. Hierfür könnte --ohne dass dies vorliegend entschieden werden muss-- zum einen der Wortlaut des § 198 Abs. 5 Satz 2 [X.] sprechen, der eine "Klageerhebung", d.h. ein prozessuales Ereignis binnen vorgenannter Frist, voraussetzt. Dagegen wird in der vom Gesetzgeber insoweit als vergleichbar angesehenen Frist des § 12 [X.] der Begriff der "Geltendmachung" verwandt (vgl. hierzu auch [X.] in: [X.], [X.], § 198 [X.] Rz 155, m.w.[X.]). Zum anderen wäre unter dem Gesichtspunkt einer effektiven Rechtsschutzgewährung bedenklich, wenn insbesondere schuldlose persönliche Verhinderungen, die Frist zu wahren, --z.B. eine plötzliche Erkrankung--, einen materiellen Anspruchsausschluss zur Folge hätten.

Wäre die Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 [X.] somit als gesetzliche Verfahrensfrist einzuordnen, wäre das innerhalb der Frist des § 198 Abs. 5 Satz 2 [X.] noch nicht abgeschlossene, aber fristgerecht und wirksam eingeleitete [X.] als unverschuldeter Hinderungsgrund i.S. von § 56 Abs. 1 [X.]O anzusehen (vgl. statt vieler [X.] vom 22. März 2012 XI B 1/12, [X.] 2012, 1170, Rz 12; [X.] in Tipke/[X.], a.a.[X.], § 142 [X.]O Rz 15 ff., m.w.[X.]). Der Hinderungsgrund wäre mit der Zustellung des [X.]-Bewilligungsbeschlusses am 27. Oktober 2018 entfallen, die Klage binnen der [X.] des § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 [X.]O von der Klägerin erhoben worden.

I[X.]

Die Klage ist zum Teil begründet.

Die Dauer des [X.]s 6 K 214/13 ([X.]) war aufgrund der im nachfolgenden Anhörungsrüge-/Gegenvorstellungsverfahren 6 K 276/15 eingetretenen Verzögerungen im Umfang von 18 Monaten unangemessen. Hierfür ist an die Klägerin Entschädigung in Höhe von 1.800 € zu leisten (unter 1.). Die Dauer des [X.]s 6 K 192/14 ([X.]) wurde in einem Umfang von 13 Monaten unangemessen verzögert. Insoweit kann die Klägerin eine weitere Geldentschädigung in Höhe von 1.300 € beanspruchen (unter 2.).

1. Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt (§ 198 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Nach Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

a) Diese gesetzlichen Maßstäbe beruhen auf der ständigen Rechtsprechung des [X.] und des BVerfG. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu auf das Senatsurteil vom 7. November 2013 [X.] ([X.]E 243, 126, [X.], 179, Rz 48 ff.) Bezug genommen.

aa) Hiernach ist der Begriff der "Angemessenheit" für Wertungen offen, die dem Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse an einem möglichst zügigen Abschluss des Verfahrens einerseits und anderen, ebenfalls hochrangigen sowie verfassungs- und menschenrechtlich verankerten prozessualen Grundsätzen --wie dem Anspruch auf Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes durch inhaltlich möglichst zutreffende und qualitativ möglichst hochwertige Entscheidungen, der Unabhängigkeit der [X.] und dem Anspruch auf den gesetzlichen [X.]-- Rechnung tragen. Danach darf die zeitliche Grenze bei der Bestimmung der Angemessenheit der Dauer des Ausgangsverfahrens nicht zu eng gezogen werden. Insbesondere ist die Dauer eines Gerichtsverfahrens nicht schon dann "unangemessen", wenn die Betrachtung eine Abweichung vom Optimum ergibt; vielmehr muss eine deutliche Überschreitung der äußersten Grenzen des Angemessenen feststellbar sein (Senatsurteil in [X.]E 243, 126, [X.], 179, Rz 53).

Dem Ausgangsgericht ist ein erheblicher Spielraum für die Gestaltung seines Verfahrens --auch in zeitlicher [X.] einzuräumen. Zwar schließt es die nach der Konzeption des § 198 Abs. 1 Satz 2 [X.] vorzunehmende Einzelfallbetrachtung aus, im Rahmen der Auslegung der genannten Vorschrift konkrete Fristen zu bezeichnen, innerhalb der ein Verfahren im Regelfall abschließend erledigt sein sollte.

Allerdings hat der erkennende Senat jedenfalls für ein finanzgerichtliches Klageverfahren aufgrund der dort vorzufindenden eher homogenen Fallstrukturen sowie der relativ einheitlichen Bearbeitungsweise der einzelnen Gerichte und Spruchkörper für bestimmte typischerweise zu durchlaufende Abschnitte eines solchen Verfahrens --nicht jedoch für ihre Gesamtdauer-- zeitraumbezogene Konkretisierungen gefunden. Hierfür hat der Senat den Ablauf eines typischen Klageverfahrens in drei Phasen eingeteilt, wobei die erste Phase durch die Einreichung und den Austausch vorbereitender Schriftsätze (§ 77 Abs. 1 Satz 1 [X.]O) geprägt ist, während die sich hieran anschließende zweite Phase dadurch gekennzeichnet ist, dass das Verfahren --gerichtsorganisatorisch durch die Gesamtzahl der dem Spruchkörper oder [X.] zugewiesenen Verfahren bedingt-- wegen der Arbeit an anderen Verfahren noch nicht gefördert werden kann. Die abschließende dritte Phase kann so umschrieben werden, dass das Gericht Maßnahmen trifft, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen. Sie ist in besonderem Maße vom Schwierigkeitsgrad des Verfahrens, dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter sowie der Intensität der Bearbeitung durch das Gericht abhängig (Senatsurteil in [X.]E 243, 126, [X.], 179, Rz 67 f.).

Zum Zwecke der Typisierung und [X.] hat der Senat die Vermutung aufgestellt, dass die Dauer eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens i.S. von § 198 Abs. 1 [X.] noch angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei [X.]ahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die damit begonnene dritte Phase des [X.] nicht durch nennenswerte [X.]räume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet lässt (Senatsurteil in [X.]E 243, 126, [X.], 179, Rz 69 ff.; vgl. zuletzt Senatsurteile vom 6. [X.]uni 2018 [X.], [X.] 2018, 1149, Rz 34, sowie in [X.]E 243, 126, [X.], 179, Rz 69).

bb) Diese, für ein erstinstanzliches Klageverfahren vor einem [X.] geltende Typisierung kann nicht ohne Weiteres auf ein isoliert von einem Hauptsacheverfahren geführtes [X.] übertragen werden.

(1) Hiergegen spricht bereits, dass ein [X.] durch eine rein summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage gekennzeichnet ist, sodass sich eine abschließende Entscheidung grundsätzlich verbietet (vgl. statt vieler [X.] vom 14. Februar 2012 V S 1/12 ([X.]), [X.] 2012, 979, Rz 8). Der [X.]-Beschluss darf insbesondere die Hauptsache nicht vorwegnehmen (BVerfG-Beschluss vom 22. Mai 2012  2 BvR 820/11, Neue [X.]schrift für Verwaltungsrecht 2012, 1390, Rz 11 ff.). Bei Rechtsstreitigkeiten, die in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht schwierig sind, kann [X.] gewährt werden (vgl. [X.] vom 13. September 2000 VI B 134/00, [X.]E 192, 483, [X.] 2001, 108). Darüber hinaus gehört das [X.] --trotz dessen prozessähnlicher Ausgestaltung-- infolge des Fehlens eines Antragsgegners nicht zur streitentscheidenden Rechtsprechung (vgl. [X.] in Tipke/[X.], a.a.[X.], § 142 [X.]O Rz 5).

Diese Umstände sprechen jedenfalls dafür, einem [X.] zur Wahrung einer noch angemessenen Dauer i.S. von § 198 Abs. 1 [X.] mehr Beschleunigung zu geben als dem beabsichtigten Hauptsacheverfahren.

(2) Dies bedeutet indes nicht, dass die Verfahrensdauer nur dann angemessen ist, wenn das angerufene Gericht in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Eingang des [X.]-Antrags die Entscheidung trifft.

So hat der erkennende Senat bereits entschieden, es führe nicht zu einer unangemessenen Dauer eines isolierten [X.]s, wenn das Gericht nicht --wie vom dortigen Antragsteller allerdings erwartet-- innerhalb von zehn Tagen nach Eingang über den Antrag entscheidet (Beschluss vom 12. März 2013 [X.] ([X.]), [X.] 2013, 961, Rz 33). Einen [X.] erleidet der Beteiligte bei einer späteren Entscheidung über sein [X.]-Gesuch nicht. Denn demjenigen, der die für die Einlegung eines Rechtsmittels geltende Frist versäumt hat, da er wegen Mittellosigkeit keinen Prozessbevollmächtigten beauftragen kann, kann --wie oben [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

Das [X.] ist zudem trotz seines summarischen und nicht kontradiktorischen Charakters keinesfalls ein bloßes Bewilligungsverfahren "auf Zuruf". Vielmehr gelten im finanzgerichtlichen [X.] die Regeln zur Untersuchungsmaxime gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 [X.]O (vgl. Senatsbeschluss vom 13. [X.]anuar 1997 [X.]87/95, [X.] 1997, 433, unter [X.]; [X.] in Tipke/[X.], a.a.[X.], § 142 [X.]O Rz 23). Ferner sieht das Gesetz vor, dem (späteren) Prozessgegner --obwohl kein Beteiligter-- im Regelfall Gelegenheit zur Stellungnahme zu den sachlichen Voraussetzungen einer [X.]-Bewilligung zu gewähren (§ 142 Abs. 1 [X.]O i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Darüber hinaus kann das Gericht das [X.] dazu nutzen, den Antragsteller sowie dessen Gegner zur mündlichen Erörterung zu laden, wenn eine Einigung bzw. tatsächliche Verständigung zu erwarten ist (§ 142 Abs. 1 [X.]O i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO). Ebenso kann das Gericht vor einer Entscheidung gemäß § 142 Abs. 1 [X.]O i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 2 ZPO Erhebungen anstellen, die Vorlage von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen.

(3) Dies vorausgeschickt, hält der Senat im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung nicht nur die Dauer einzelner Phasen eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens, sondern ebenso diejenigen eines dem Klageverfahren vorgeschalteten isolierten [X.]-Bewilligungsverfahrens für grundsätzlich typisierbar. Auch ein solches Verfahren kann vom Ablauf im Wesentlichen in drei Phasen eingeteilt werden:

Während die erste Phase den [X.]raum zwischen der Antragseinreichung, etwaigen nachfolgenden Konkretisierungen und der im Regelfall nach § 142 Abs. 1 [X.]O i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen Stellungnahme des künftigen Antragsgegners abdeckt und gerade wegen fehlender Kontradiktion zwei Monate grundsätzlich nicht überschreiten sollte, ist --wie bei einem [X.] die anschließende zweite Phase dadurch gekennzeichnet, dass das Verfahren aus Gründen der Arbeitsbelastung und Priorisierung anderer Verfahren noch nicht gefördert werden kann. In Anbetracht des [X.] eines vorgelagerten [X.]s, nur rein summarisch die Erfolgsaussichten des beabsichtigten Hauptsacheverfahrens zu beurteilen und dem Antragsteller hiermit Gewissheit darüber zu verschaffen, ob er jenes Verfahren kostenfrei betreiben kann, hält der Senat für diese zweite Phase eine Dauer von sechs weiteren Monaten für noch angemessen. Diese [X.]spanne deckt sich mit der in der Sozialgerichtsbarkeit für [X.] zugestandenen "Vorbereitungs- und Bedenkzeit" von bis zu sechs Monaten (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Dezember 2018 L 12 SF 49/17 [X.], juris, Rz 36). In der abschließenden dritten Phase trifft das Gericht sodann diejenigen Maßnahmen, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Beschlussfassung über das [X.]-Gesuch, im jeweiligen Einzelfall aber auch um die Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Erörterung nach § 142 Abs. 1 [X.]O i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO.

Demzufolge besteht für ein finanzgerichtliches [X.] die Vermutung einer noch angemessenen Dauer gemäß § 198 Abs. 1 [X.], sofern das Gericht gut acht Monate nach der Einleitung des Verfahrens mit Maßnahmen zur Entscheidung beginnt und ab diesem [X.]punkt nicht für nennenswerte [X.]räume inaktiv wird. Ebenso wie bei einem finanzgerichtlichen Klageverfahren (vgl. Senatsurteil in [X.]E 243, 126, [X.], 179, Rz 73) gilt der vorliegend grundsätzlich zu beachtende Acht-Monats-[X.]raum indes nicht, wenn der Antragsteller rechtzeitig und in nachvollziehbarer Weise Gründe vorträgt, aus denen sich eine besondere Eilbedürftigkeit für eine Entscheidung ergeben.

b) Nach diesen Maßstäben ist --für sich [X.] die Dauer des [X.]s 6 K 214/13 ([X.]) nicht als unangemessen gemäß § 198 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu werten.

aa) Dieses Verfahren wurde durch die Antragsschrift mit deren Eingang beim [X.] am 2. September 2013 eingeleitet und nach einem längeren Schriftsatzaustausch, währenddessen das [X.] bereits mehrfach die Antragsrücknahme angeregt hatte, am 14. Mai 2014 und demzufolge innerhalb von gut acht Monaten der Beschlussfassung zugeführt. Der [X.]raum zwischen der Versendung des Beschlusses (23. Mai 2014) bis zur Bekanntgabe an die Klägerin (16. [X.]uni 2014) begründet keine Verzögerung i.S. von § 198 Abs. 1 [X.].

bb) Der Streitfall ist nicht durch Besonderheiten gekennzeichnet, die dazu führen könnten, von der Anwendung der vorgenannten Regelvermutung abzusehen.

(1) Insbesondere zwingen die in § 198 Abs. 1 Satz 2 [X.] beispielhaft genannten Kriterien nicht zur Annahme einer besonderen Eilbedürftigkeit.

(a) Aufgrund des erheblichen Umfangs der von der Klägerin ein-gereichten --nicht durchgängig leicht lesbaren-- Schriftsätze und der hiermit übersandten Unterlagen war der [X.] in tatsächlicher Hinsicht eher im oberen Bereich angesiedelt. Gleiches gilt für die rechtliche Beurteilung der von ihr aufgeworfenen Fragen, die im Wesentlichen den [X.] zwischen nationalem Kindergeldrecht und dessen unionsrechtlicher Auslegung betrafen. Zudem hatte sich das [X.] mit der Abgrenzung von Kindergeldansprüchen nach dem EStG einerseits und dem [X.] andererseits zu befassen; dies wiederum hatte Auswirkungen auf den Rechtsweg.

Die Auffassung der Klägerin, die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten seien bereits durch die Entscheidung 5 K 77/10 aufbereitet gewesen, teilt der Senat nicht. Die Klägerin verkennt hierbei, dass sie mit ihrer avisierten Untätigkeits- bzw. allgemeinen Leistungsklage Kindergeld und Kostenerstattungen beanspruchte, die ihr durch das [X.]-Urteil 5 K 77/10 gerade nicht zugesprochen worden waren.

(b) Die Bedeutung des [X.]s 6 K 214/13 ([X.]) war für die Klägerin dagegen eher gering. Sie erstrebte mit der von ihr beabsichtigten Klage keine laufenden, das aktuelle Existenzminimum ihres [X.] [X.] abdeckenden Kindergeldzahlungen, sondern solche, die der Vergangenheit angehörten. Ferner gilt zu berücksichtigen, dass dem Ansinnen der Klägerin, u.a. die Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld für die [X.]räume von [X.]uni 2007 bis März 2008 zu verlangen, die Rechtskraft des Urteils 5 K 77/10 entgegenstand, mit dem das [X.] die Ansprüche für jene [X.]räume zurückgewiesen hatte; das Urteil entfaltete insoweit Bindungswirkung (§ 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]O).

Schließlich ist für den Senat nicht erkennbar, ob sich die Klägerin, die ausweislich des Inhalts ihrer ausführlichen Schriftsätze über fundierte Rechtskenntnisse verfügt, im Falle einer [X.]-Bewilligung überhaupt durch einen Prozessbevollmächtigten hätte vertreten lassen wollen. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte sich der wirtschaftliche Vorteil bei einer Stattgabe des [X.]-Gesuchs darin erschöpft, für die beabsichtigte Klage keine Gerichtsgebühren --insbesondere nicht die mit der Einreichung der Klageschrift fällig werdende Verfahrensgebühr (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 des Gerichtskostengesetzes)-- zahlen zu müssen.

(2) Die Klägerin hat während des Verfahrens 6 K 214/13 ([X.]) auch keine besonderen --nachvollziehbaren-- Gründe für eine Eilbedürftigkeit der Entscheidung geltend gemacht.

Allein die am 30. März 2014 erhobene Verzögerungsrüge rechtfertigt noch nicht die Annahme einer tatsächlich bereits eingetretenen Verzögerung. Insbesondere zwingt eine solche Rüge, mit der nicht zugleich auf die besonderen Umstände für eine möglichst beschleunigte Bearbeitung hingewiesen wird, das Gericht nicht zu einer sofortigen Bearbeitung der Sache (Senatsurteil vom 26. Oktober 2016 [X.], [X.]E 255, 407, [X.] 2017, 350, Rz 43).

Zudem ist zu beachten, dass das [X.] zuletzt mit Schreiben vom 14. [X.]anuar 2014 angeregt hatte, den Antrag zurückzunehmen. Nachdem die Klägerin dies Ende [X.]anuar 2014 abgelehnt hatte, war dem [X.] noch angemessene --auch über den 30. März 2014 hinausgehende-- [X.] zuzugestehen, über den [X.]-Antrag zu entscheiden.

c) Unangemessen verzögert war dagegen die Dauer des sich an-schließenden, dem Verfahren 6 K 214/13 ([X.]) noch zuzuordnenden Verfahrens 6 K 276/15.

aa) Obwohl --wie oben [X.] weder eine Anhörungsrüge noch eine Gegenvorstellung selbständige Gerichtsverfahren i.S. von § 198 Abs. 6 Nr. 1 Halbsatz 1 [X.] sind, sondern prozessual auf Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens gerichtet sind, ist die unangemessene Dauer eines solchen Annexverfahrens keinesfalls bedeutungslos. Vielmehr kann erst dessen Verfahrensdauer dazu führen, dass das für sich betrachtet zeitlich angemessen bearbeitete Ursprungsverfahren Entschädigungspflichten nach § 198 [X.] auslöst; ebenso kann eine Verzögerung des Annexverfahrens die bereits bestehende Verzögerung des ursprünglichen Verfahrens erhöhen.

Für die Beurteilung der Angemessenheit der Dauer eines Anhörungsrüge-/Gegenvorstellungsverfahrens ist zum einen zu berücksichtigen, dass dem (künftigen) Prozessgegner auch insoweit grundsätzlich die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen ist (vgl. zur Anhörungsrüge ausdrücklich § 133a Abs. 3 [X.]O). Zum anderen ist dem Gericht auch für ein solches Verfahren eine Phase zuzubilligen, in der andere Verfahren priorisiert bearbeitet werden, so dass eine Entscheidung über die Anhörungsrüge/Gegenvorstellung im Regelfall nicht unmittelbar nach Eingang der Stellungnahme notwendig erscheint. In Anbetracht des Umstands, dass es sich hierbei nicht um ein eigenständiges, für das Gericht der Sache nach unbekanntes Verfahren, sondern um einen Rechtsbehelf handelt, mit dem der Rechtsschutzsuchende lediglich die Korrektur der vorherigen Entscheidung anstrebt, erweist sich bei ebenfalls typisierender Betrachtung die Verfahrensdauer grundsätzlich noch als angemessen i.S. von § 198 Abs. 1 [X.], wenn das Gericht gut sechs Monate nach dem Eingang des Rechtsbehelfs Maßnahmen ergreift, die zu einer Entscheidung führen, wobei insoweit für die einzureichenden Schriftsätze des Antragstellers und Prozessgegners ein [X.]raum von zwei Monaten zu veranschlagen ist.

bb) Dies vorangestellt, erweist sich die Verfahrensdauer der am 22. [X.]uni 2014 erhobenen Anhörungsrüge/Gegenvorstellung ab [X.]anuar 2015 als unangemessen. Der [X.] ist nicht zu entnehmen, dass das [X.] nach dem Eingang der Stellungnahme der Familienkasse (24. [X.]uli 2014) bis zur Beschlussfassung am 21. [X.]uli 2016 irgendwelche Maßnahmen ergriffen hat, die der Förderung des Verfahrens dienten.

Dementsprechend hat sich die Laufzeit des Verfahrens 6 K 214/13 ([X.]) infolge der Dauer des Annexverfahrens 6 K 276/15 um insgesamt 18 Monate ([X.]anuar 2015 bis [X.]uni 2016) unangemessen verzögert.

cc) Für den hierdurch nach § 198 Abs. 2 Satz 1 [X.] vermuteten [X.] ist der Klägerin für jedes [X.]ahr der Verzögerung eine Entschädigung von 1.200 € zu zahlen (§ 198 Abs. 2 Satz 3 [X.]). Diese beträgt mit Blick darauf, dass trotz des im Gesetz benannten [X.]ahresbetrags auch [X.] zugesprochen werden können (Senatsurteil vom 19. März 2014 [X.], [X.]E 244, 521, [X.], 584, Rz 37), bei einer Verzögerung von einem [X.]ahr und sechs Monaten 1.800 €.

Abweichungen vom gesetzlichen Regelbetrag nach § 198 Abs. 2 Satz 4 [X.] kommen vorliegend nicht in Betracht; sie sind von der Klägerin auch nicht beantragt worden.

dd) Die für eine Entschädigung nach § 198 Abs. 3 Satz 1 [X.] erforderliche Verzögerungsrüge hat die Klägerin wirksam sowohl am 30. März 2014 als auch erneut am 10. März 2015 erhoben. Dass sie bei der letztgenannten Rüge nicht das Aktenzeichen 6 K 276/15, sondern lediglich die Aktenzeichen 6 K 214/13 ([X.]) sowie 6 K 192/14 ([X.]) benannte, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen. Über die im Laufe des [X.]ahres 2015 erfolgte Zuweisung des Verfahrens zum Aktenzeichen 6 K 276/15 wurde sie nicht in Kenntnis gesetzt.

2. Für das Verfahren 6 K 192/14 ([X.]) ist eine i.S. von § 198 Abs. 1 [X.] unangemessene Dauer von 13 Monaten zu verzeichnen.

a) Unter Berücksichtigung der oben unter B.I[X.]1.a bb aufgestellten Grundsätze für die typisierende Beurteilung der Angemessenheit der Dauer eines [X.]s erweist sich die Laufzeit des am 4. September 2014 von der Klägerin gestellten "2. Antrags auf EU-grenzüberschreitende [X.] ohne Rückzahlung" ab dem Monat [X.]uni 2015 als unangemessen verzögert. Aus den dem Senat vorliegenden Akten ist nicht ersichtlich, dass das [X.] bis zur Entscheidung am 21. [X.]uli 2016 über den Austausch von Schriftsätzen, der mit der Replik der Klägerin am 23. November 2014 beendet war, verfahrensfördernde Maßnahmen ergriffen hat; das Verfahren wurde nach Aktenlage bis einschließlich des Monats [X.]uni 2016 nicht bearbeitet.

b) Eine einzelfallabhängig zügigere Entscheidung war vorliegend unter [X.] nicht geboten.

aa) Zwar handelte es sich --auch nach dem Verständnis der [X.] um einen wiederholten [X.]-Antrag, der zudem in zeitlicher Nähe zur Ablehnung des ersten [X.]-Antrags erhoben wurde. Im Regelfall hat das Gericht bei einer reinen Antragswiederholung bereits beim Verfahrenseingang in wesentlichen Zügen Kenntnis sowohl vom streitrelevanten Sachverhalt als auch über die rechtlichen Erwägungen.

Ein den Karenzzeitraum von acht Monaten verkürzendes Beschleunigungsgebot gilt nach Auffassung des Senats allerdings nur dann, wenn (1.) nach der Geschäftsverteilung des [X.] derselbe Spruchkörper für die Entscheidung über den wiederholten Antrag zuständig ist wie über den ersten, (2.) der zuständige Spruchkörper überwiegend personell so besetzt ist wie zur [X.] der Beschlussfassung über den ersten Antrag und (3.) der wiederholte [X.]-Antrag sich nicht auf neue oder zumindest nicht auf wesentlich neue Tatsachen, Beweismittel und Rechtsansichten stützt, die bereits Gegenstand des vorangegangenen [X.]s waren.

bb) Ein solches Beschleunigungsgebot greift vorliegend deshalb nicht, da die Verfahren 6 K 214/13 ([X.]) und 6 K 192/14 ([X.]) nicht im Wesentlichen deckungsgleich waren.

Die Klägerin beschränkte sich nicht darauf, ihren vorherigen [X.]-Antrag schlicht zu wiederholen. Vielmehr stützte sie ihr --gleich gebliebenes-- wirtschaftliches Ziel, u.a. Kindergeld rückwirkend und ungekürzt ab [X.]uni 2007 zu erhalten, erweiternd zum [X.]-Antrag vom 15. August 2013 zum einen auf die Feststellung der "Nichtigkeit und Gesetzwidrigkeit" des Aufhebungsbescheids der [X.] vom 5. Oktober 2007. Zum anderen führte sie erstmals ins Verfahren ein, dass der weitere Aufhebungsbescheid der Familienkasse Y vom 25. August 2014 (Kindergeld nach [X.]) nichtig und gesetzeswidrig sei. Dies hätte das [X.] veranlassen müssen, insoweit im Hinblick auf § 15 [X.] seine ([X.] und folglich die Verweisung des [X.]s an das zuständige Sozialgericht nach § 17a Abs. 2 [X.] zu prüfen.

cc) Auch im Übrigen ergeben sich weder aus den in § 198 Abs. 1 Satz 2 [X.] genannten Kriterien noch aus sonstigen Einzelfallumständen Anhaltspunkte, die eine besondere, den typischen Fall nicht mehr abdeckende Eilbedürftigkeit der Entscheidung begründet hätten.

c) Für die unangemessene Verzögerung von 13 Monaten ist eine weitere Geldentschädigung von 1.300 € nach § 198 Abs. 2 [X.] zu leisten. Die hierfür gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 [X.] erforderliche Verzögerungsrüge hat die Klägerin wirksam am 10. März 2015 erhoben.

d) Eine Wiedergutmachung auf andere Weise --namentlich durch die gerichtliche Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer-- nach § 198 Abs. 4 Satz 1 [X.] kommt vorliegend nicht in Betracht.

Zwar könnte zu berücksichtigen sein, dass mit einem wiederholten [X.]-Gesuch das wirtschaftlich nämliche Ziel des [X.] verfolgt wird. Ferner hat die Klägerin ihren [X.] bereits zu einem [X.]punkt gestellt, zu dem das --auf Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens gerichtete-- Anhörungsrüge-/Gegenvorstellungsverfahren noch gar nicht abgeschlossen war. Allerdings hat die Klägerin --wie oben [X.] ihren zweiten [X.]-Antrag auf zusätzliche Erwägungen, insbesondere die Feststellung der "Nichtigkeit bzw. Gesetzwidrigkeit" des Aufhebungsbescheids der Familienkasse Y vom 25. August 2014 gestützt. Zumindest vor diesem Hintergrund hatte das neuerliche [X.]-Gesuch trotz des noch nicht abgeschlossenen Erstverfahrens auch bei konkreter Betrachtung für die Klägerin Bedeutung (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 17. April 2013 [X.], [X.]E 240, 516, [X.] 2013, 547).

IV.

1. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

2. [X.] findet ihre Rechtsgrundlage in § 136 Abs. 1 Satz 1 [X.]O.

Meta

X K 4/18

20.03.2019

Bundesfinanzhof 10. Senat

Urteil

§ 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 1 S 2 GVG, § 198 Abs 2 GVG, § 198 Abs 4 S 1 GVG, § 198 Abs 5 S 2 GVG, § 198 Abs 6 Nr 1 Halbs 1 GVG, § 133a FGO, § 142 Abs 1 FGO, § 118 Abs 1 ZPO, § 118 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.03.2019, Az. X K 4/18 (REWIS RS 2019, 9154)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 9154

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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B 10 ÜG 8/20 B

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