Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10.03.2014, Az. X S 50/13 (PKH)

10. Senat | REWIS RS 2014, 7297

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Gegenstand

(Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Entschädigungsklage wegen unangemessener Dauer eines Prozesskostenhilfeverfahrens - Verfahrensbeteiligter i.S. des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG bei Insolvenz - Anforderungen an einen Antrag auf Prozesskostenhilfe)


Leitsatz

NV: Verfahrensbeteiligter i.S. des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist nur eine Person, die kraft eigenen Rechts gestaltend auf den Prozessgegenstand des (angeblich verzögerten) Gerichtsverfahrens einwirken kann .

Tatbestand

1

I. Mit Beschluss des [X.] vom … 2006 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt R bestellt. R beantragte beim [X.] ([X.] - vormals [X.] Berlin), ihm Prozesskostenhilfe (PKH) für ein noch vom Antragsteller eingeleitetes Verfahren zwecks Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (§ 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--) zu bewilligen.

2

Der Antragsteller begehrt nun seinerseits PKH für eine nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes ([X.]) beabsichtigte Klage wegen überlanger Dauer des Verfahrens …/06 B (PKH). Zur Begründung trägt er vor, es handele sich um eines von mehreren Verfahren, bei denen bislang keine substantielle Bearbeitung zu erkennen sei.

Entscheidungsgründe

3

II. Der Antrag hat keinen Erfolg.

4

1. Gemäß § 142 Abs. 1 [X.]O i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in [X.]aten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte [X.]echtsverfolgung oder [X.]echtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hierbei ist nach § 142 Abs. 1 [X.]O i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO in dem [X.] das [X.] unter Angabe der Beweismittel darzustellen.

5

Daran fehlt es. Vorliegend hat die von dem Antragsteller beabsichtigte [X.] keine hinreichende Erfolgsaussicht. Beteiligter des Ausgangsverfahrens …/06 B (PKH) war nicht der Antragsteller, sondern [X.].

6

a) Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als [X.] einen Nachteil erleidet, angemessen entschädigt. [X.] im Sinne der Vorschrift ist nach der Definition des § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG mit hier nicht einschlägigen Ausnahmen jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens. Hierzu gehören nur Personen, die [X.] eigenen [X.]echts gestaltend auf den Prozessgegenstand des (angeblich verzögerten) Gerichtsverfahrens einwirken können ([X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 198 [X.]z 10).

7

b) Seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen ist der Antragsteller nicht mehr befugt, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über dieses zu verfügen (§ 80 Abs. 1 der Insolvenzordnung). Er kann als Insolvenzschuldner für und gegen die Masse nicht wirksam handeln, mithin auch keinen masserelevanten Prozess führen. Die Prozessführungsbefugnis obliegt allein dem Insolvenzverwalter.

8

Hiermit einhergehend enthält § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO eine Sonderregelung für die Gewährung von PKH für Parteien [X.] Amtes wie beispielsweise den Insolvenzverwalter. Entsprechend ist das [X.] davon ausgegangen, dass vorliegend nur [X.] Antragsteller des [X.] war. In dem [X.] …/06 B (PKH) des [X.] war der Antragsteller mithin nicht Beteiligter i.S. des § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG.

9

c) Im Hinblick auf die fehlende Erfolgsaussicht kann vorliegend dahinstehen, ob der Antrag bereits unzulässig ist, weil der Antragsteller es versäumt hat, das [X.] in der nach § 142 Abs. 1 [X.]O i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO gebotenen Weise darzustellen (zu den Anforderungen vgl. den Senatsbeschluss im Verfahren [X.] (PKH) vom 10. März 2014, sowie den Senatsbeschluss [X.] (PKH) vom 23. Januar 2014, [X.] 2014, 569). Seine Ausführungen beschränken sich darauf, in dem Verfahren …/06 B (PKH) sei "bis heute keinerlei substanzielle Bearbeitung zu erkennen".

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Gerichtsgebühren sind für dieses Verfahren nicht zu erheben (§ 142 [X.]O i.V.m. § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO, § 1 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und des Kostenverzeichnisses der Anlage 1).

Meta

X S 50/13 (PKH)

10.03.2014

Bundesfinanzhof 10. Senat

Beschluss

§ 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 6 Nr 2 GVG, § 142 Abs 1 FGO, § 114 S 1 ZPO, § 80 Abs 1 InsO, § 116 S 1 Nr 1 ZPO, § 117 Abs 1 S 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10.03.2014, Az. X S 50/13 (PKH) (REWIS RS 2014, 7297)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7297

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