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PDF anzeigen[X.]/02vom22. Mai 2002in der [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] am 22. Mai 2002 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 [X.] be-schlossen:1. Auf den Antrag des [X.] wird das Verfahrenim Fall [X.] der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 [X.] einge-stellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfah-rens.2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31. August 2001 wird als unbegründet ver-worfen.3. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten des Rechtsmittels zutragen; es wird davon abgesehen, seine notwendigen Auslagenhinsichtlich des Falles [X.] der Staatskasse aufzuerlegen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betrugs in elf Fällen undwegen versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren ver-urteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die hiergegen eingelegteRevision des Angeklagten ist [X.] Die [X.] Feststellungen des [X.]s zum Fall [X.]der Urteilsgründe (Betrug zu Lasten der Firma [X.])ergeben, daß insoweit nur der Versuch eines Betrugs vorliegt, da es an [X.] 3 -Stoffgleichheit des eingetretenen Vermögensschadens mit der vom Angeklag-ten erstrebten Bereicherung fehlt. Der [X.] hat das Verfahren insoweit aufden Antrag des [X.] [X.] § 154 Abs. 2 [X.] vorlfigeingestellt.2. Im rigen hat die Überprfung des Schuldspruchs aufgrund der [X.] einen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten nichtergeben.3. Auch der Rechtsfolgenausspruch hat Bestand. Der [X.] kann [X.], [X.] ein neuer Tatrichter aufgrund des Wegfalls der Einzelstrafe vonzwei Jahren und drei Monaten im Fall [X.] zu einer niedrigeren Gesamtstrafegelangen [X.]. Die Summe der irigen Fllen rechtsfehlerfrei [X.] Einzelstrafen [X.]; die Einsatzstrafe von [X.] (Fall 8) ist von der Einstellung nicht berrt.Auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung [X.] § 66 Abs. 2StGB begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die von der Revision insoweiterhobenen Einwendungen gegen eine Verletzung des Spezialittsgrundsatzessind unbegrt, da ein der Vorbehaltserklrung des [X.] zum Eurischen Auslieferungsreinkommen (vgl. [X.]) unterfallender Sachverhalt nicht gegeben [X.] -4. Von einer Freistellung des Angeklagten von seinen notwendigenAuslagen hinsichtlich des vorlfig eingestellten Falles [X.] hat der [X.] ge-mû § 467 Abs. 4 [X.] abgesehen, da die [X.] [X.] [X.]s eine Verurteilung wegen versuchten Betrugs gerechtfertigttten (vgl. [X.]/[X.], [X.] 45. Aufl., Rdn. 19 zu § 467).Jke Detter [X.] Elf
Meta
22.05.2002
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2002, Az. 2 StR 77/02 (REWIS RS 2002, 3124)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3124
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