Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2002, Az. 2 StR 77/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3124

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/02vom22. Mai 2002in der [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] am 22. Mai 2002 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 [X.] be-schlossen:1. Auf den Antrag des [X.] wird das Verfahrenim Fall [X.] der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 [X.] einge-stellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfah-rens.2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31. August 2001 wird als unbegründet ver-worfen.3. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten des Rechtsmittels zutragen; es wird davon abgesehen, seine notwendigen Auslagenhinsichtlich des Falles [X.] der Staatskasse aufzuerlegen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betrugs in elf Fällen undwegen versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren ver-urteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die hiergegen eingelegteRevision des Angeklagten ist [X.] Die [X.] Feststellungen des [X.]s zum Fall [X.]der Urteilsgründe (Betrug zu Lasten der Firma [X.])ergeben, daß insoweit nur der Versuch eines Betrugs vorliegt, da es an [X.] 3 -Stoffgleichheit des eingetretenen Vermögensschadens mit der vom Angeklag-ten erstrebten Bereicherung fehlt. Der [X.] hat das Verfahren insoweit aufden Antrag des [X.] [X.] § 154 Abs. 2 [X.] vorlfigeingestellt.2. Im rigen hat die Überprfung des Schuldspruchs aufgrund der [X.] einen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten nichtergeben.3. Auch der Rechtsfolgenausspruch hat Bestand. Der [X.] kann [X.], [X.] ein neuer Tatrichter aufgrund des Wegfalls der Einzelstrafe vonzwei Jahren und drei Monaten im Fall [X.] zu einer niedrigeren Gesamtstrafegelangen [X.]. Die Summe der irigen Fllen rechtsfehlerfrei [X.] Einzelstrafen [X.]; die Einsatzstrafe von [X.] (Fall 8) ist von der Einstellung nicht berrt.Auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung [X.] § 66 Abs. 2StGB begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die von der Revision insoweiterhobenen Einwendungen gegen eine Verletzung des Spezialittsgrundsatzessind unbegrt, da ein der Vorbehaltserklrung des [X.] zum Eurischen Auslieferungsreinkommen (vgl. [X.]) unterfallender Sachverhalt nicht gegeben [X.] -4. Von einer Freistellung des Angeklagten von seinen notwendigenAuslagen hinsichtlich des vorlfig eingestellten Falles [X.] hat der [X.] ge-mû § 467 Abs. 4 [X.] abgesehen, da die [X.] [X.] [X.]s eine Verurteilung wegen versuchten Betrugs gerechtfertigttten (vgl. [X.]/[X.], [X.] 45. Aufl., Rdn. 19 zu § 467).Jke Detter [X.] Elf

Meta

2 StR 77/02

22.05.2002

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2002, Az. 2 StR 77/02 (REWIS RS 2002, 3124)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3124

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.