Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2010, Az. 1 StR 539/10

1. Strafsenat | REWIS RS 2010, 1354

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[X.] vom 16. November 2010 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 16. November 2010 be-schlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. Juli 2010 a) im Fall 16 der Urteilsgründe (Tat vom 12. Mai 2009) mit den Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache an das [X.] zurückgegeben; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe sowie über die Anord-nung der Sicherungsverwahrung - insoweit mit den Fest-stellungen - aufgehoben und an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat. Hinsichtlich der Gesamtstrafe bleiben die Feststellungen be-stehen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in zehn Fällen sowie wegen versuchten Betruges in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Weiterhin hat es die Unterbringung des Angeklag-ten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. 1 - 3 - Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat in dem aus dem [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie im [X.] von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. 2 I. Die Verurteilung im Fall 16 der Urteilsgründe (Tat vom 12. Mai 2009) hat aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 1. Oktober 2010 keinen Bestand. Der Verbindungsbeschluss, mit welchem das [X.] Kempten das beim [X.] anhängige und bereits eröffnete Verfahren mit den bei ihm anhängigen Verfahren verbunden hat, ist unwirksam, weil es hierfür nicht zuständig war; denn das [X.] gehört nicht zum Bezirk des [X.]. Die Verbindung, die nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit betraf, konnte nicht durch Vereinbarung der beteiligten Gerichte (§ 13 Abs. 2 StPO), sondern nur durch Entscheidung des [X.] als dem gemeinschaftlichen oberen Gericht (§ 4 Abs. 2 StPO) herbeigeführt werden ([X.], Beschluss vom 26. Juli 1995 - 2 StR 74/95, [X.], 47 mwN; [X.], Urteil vom 23. März 2006 - 3 [X.]). Die Prozessvoraussetzung der sachlichen Zuständigkeit ist gemäß § 6 StPO vom [X.] wegen zu beachten. Ent-sprechend § 355 StPO war das Verfahren insoweit an das [X.] zurückzugeben. 3 II. Die Überprüfung des Schuldspruchs und der Einzelstrafen in den übrigen Fällen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann aber wegen des Wegfalls der [X.] - 4 - lung im Fall 16 keinen Bestand haben. Die Feststellungen hierzu bleiben [X.]. III. Das [X.] wird auch über die Anordnung der Sicherungsverwah-rung neu zu befinden haben. Die [X.] war sich bei der angefochtenen Entscheidung zwar bewusst, dass die Anordnung einer Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2 StGB in ihrem Ermessen steht und dass gerade bei Taten der mittleren Kriminalität die Verhältnismäßigkeit einer Anordnung kritisch zu prüfen ist. Insoweit hat die [X.] auf die rasche Abfolge der Betrugsta-ten sowie den versuchten und den vollendeten Betrugsschaden abgestellt. 5 Keine erkennbare Berücksichtigung hat jedoch gefunden, dass die [X.] Gewerbetreibenden durch die [X.] im Ergebnis kaum einen tatsächlichen Schaden erlitten hätten, wenn sie entsprechend ihrer jeweiligen Vertragsbedingungen auch auf Vorkasse bestanden hätten. Insoweit sind zwar auch durch die Nichtleistung des Angeklagten verwirkte Vertragsstrafen und pauschalierte Stornokosten zu berücksichtigen, können jedoch nicht wie tat-sächlich verursachte [X.] für die Beurteilung der [X.] herangezogen werden. 6 Im Übrigen hat die [X.] zwar dargestellt, dass der Angeklagte in den ihm vorgeworfenen Fällen die Taten nunmehr vollständig eingeräumt und in der Hauptverhandlung einen einsichtigen Eindruck gemacht hat. Insoweit ist in der angefochtenen Entscheidung jedoch nicht konkret ausgeführt, weshalb ge-rade angesichts dieser Umstände bei dem Angeklagten weiterhin ein mittleres bis hohes Risiko bestehe, dass er rückfällig werde und künftig erhebliche [X.] begehen werde. 7 - 5 - Bei der neuen Entscheidung wird das [X.] auch die dann mögli-cherweise geltenden gesetzlichen Neuregelungen zur Anordnung der Siche-rungsverwahrung (vgl. BT-Drucks. 17/3403) zu berücksichtigen haben. 8 Wahl Elf Graf Jäger Sander

Meta

1 StR 539/10

16.11.2010

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2010, Az. 1 StR 539/10 (REWIS RS 2010, 1354)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1354

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