Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2018, Az. 4 StR 470/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 13278

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[X.]:[X.]:BGH:2018:270218B4STR470.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 470/17

vom
27. Februar
2018
in der Strafsache
gegen

wegen Betruges u.a.

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2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 27.
Februar 2018
gemäß
§
154 Abs.
2, §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5.
April 2017 wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall
II.2 der Urteilsgründe verurteilt worden
ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;
b)
das vorgenannte Urteil
aa)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-klagte des Betrugs und der Untreue schuldig ist, und
bb)
im [X.] aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die
verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.]s zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwor-fen.

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3
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Gründe:
Das [X.] verurteilte den Angeklagten mit Urteil vom 10.
Juli 2014 wegen Betrugs in 43
Fällen, versuchten Betrugs in fünf Fällen sowie wegen Un-treue in elf Fällen und wegen Insolvenzverschleppung zu der Gesamtfreiheits-strafe von vier Jahren und sechs Monaten. Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat das Urteil, soweit der Angeklagte in 36
Fällen wegen Betrugs und versuchten Betrugs verurteilt worden war, und im [X.] auf, stellte das Verfahren hinsichtlich eines Falls wegen eines Verfahrenshin-dernisses ein und verwies die Sache in dem nach der Einstellung verbliebenen Umfang der Aufhebung an das [X.] zurück. Ferner änderte der Senat den Schuldspruch des Urteils im Übrigen dahin, dass der Angeklagte des [X.] in zehn Fällen, der Untreue in elf Fällen und der Insolvenzverschleppung schuldig ist.
Das [X.] hat den Angeklagten nunmehr

zum Teil auf der Grundlage neu erhobener Anklagen vom 9.
September und 23.
November 2015

des Betrugs in zwei Fällen und der Untreue schuldig gesprochen und 10.
Juli 2014 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Teileinstellung des Verfahrens und in deren Folge zu einer Aufhebung der Gesamtstrafe; im Übrigen ist
die Revision unbe-gründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
Soweit der Angeklagte im Fall
II.2 der Urteilsgründe wegen Betrugs ver-urteilt worden ist, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbun-1
2
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4
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desanwalts aus prozessökonomischen Gründen nach §
154 Abs.
2 StPO ein, weil die Urteilsfeststellungen weder einen Eingehungs-
noch einen Erfüllungs-betrug zum Nachteil des Geschädigten S.

belegen.
In dem nach der Teileinstellung des Verfahrens verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils hinsichtlich des Schuldspruchs und der Einzel-strafen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO).
Die Teileinstellung des Verfahrens hat eine Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten zur Fol-ge. Entgegen der Ansicht des [X.] kann die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben. Die Wirtschaftsstrafkammer hat zur Begründung der die Strafe aus dem ersten Rechtsgang um sechs Monate übersteigenden Gesamt-freiheitsstrafe trotz des Wegfalls einer Vielzahl ursprünglich verurteilter und in der neuen Hauptverhandlung nach §
154 Abs.
2 StPO eingestellter Fälle darauf verwiesen, dass gegenüber der früheren Verurteilung eine weitere erhebliche, mit einer Einzelfreiheitsstrafe
von zwei Jahren und vier Monaten geahndete Tat hinzugekommen ist. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kann der Senat

ungeachtet der Einsatzstrafe von drei Jahren und drei Monaten und der weite-ren 23
Einzelfreiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und zwei Jahren und vier Monaten

nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass das Land-gericht ohne die infolge der Teileinstellung des Verfahrens entfallene [X.] und sechs Monaten auf eine niedrigere Gesamtfrei-heitsstrafe erkannt hätte. Einer Aufhebung tatsächlicher Feststellungen bedarf es nicht.
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5
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5
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Der neue Tatrichter wird nicht nach §
55 StGB, sondern nach den [X.] der §§
53, 54 StGB (vgl. Fischer, StGB, 65.
Aufl., §
55 Rn.
5) aus den rechtskräftigen Einzelstrafen, die in
den Urteilen des [X.]s vom 10.
Juli 2014 und 5.
April 2017
verhängt worden sind, eine Gesamtstrafe zu bilden ha-ben.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Quentin
6

Meta

4 StR 470/17

27.02.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2018, Az. 4 StR 470/17 (REWIS RS 2018, 13278)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13278

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