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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 524/12
vom
12.
Februar 2013
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen
zu 1. gefährlicher Körperverletzung u.a.
zu 2. Beihilfe zum versuchten Raub
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 12.
Februar 2013 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten G.
wird das Urteil des [X.] vom 1. Juni 2012, soweit es den Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den zugehöri-gen Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des [X.].
2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten G.
sowie die Revision der Angeklagten S.
werden als unbe-gründet verworfen.
3.
Die Angeklagte S.
hat die Kosten ihres Rechtsmittels
und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten G.
wegen gefährlicher Kör-perverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und die Angeklagte S.
wegen Beihilfe zum versuchten Raub zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die [X.] die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Revision der Angeklagten S.
ist aus den vom Generalbun-desanwalt dargelegten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Das Rechtsmittel des Angeklagten G.
hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs.
2 StPO.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] des Angeklagten G.
hat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfeh-ler zu seinem Nachteil erbracht. Allerdings begegnet die Annahme, der Ange-klagte habe die Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) begangen, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ein Überfall ist nach ständiger Rechtsprechung des [X.] nicht schon dann hinterlistig, wenn der Täter für den Angriff auf das Opfer das Mo-ment der
Überraschung ausnutzt, etwa indem er plötzlich von hinten angreift. Hinterlist setzt vielmehr voraus, dass der Täter planmäßig in einer auf Verde-ckung seiner wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um dadurch dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbe-reitung auf seine Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen (vgl. [X.], [X.] vom 2. Mai 2012
3 [X.], [X.], 698 mwN; [X.], StGB,
60. Aufl.,
§ 224 Rn. 10). Ein vergleichbares planmäßiges Vorgehen des Ange-klagten hat das [X.] nicht festgestellt. Dieser Rechtsfehler berührt indes 1
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den Schuldspruch wegen der rechtlich zutreffend angenommenen Verwirkli-chung der [X.] des § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB nicht.
Gleiches gilt allerdings nicht für den Strafausspruch; denn die [X.] hat bei ihrer Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten G.
aus-drücklich berücksichtigt, dass er drei [X.] des § 224 Abs. 1 StGB verwirklicht
habe. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass das [X.] bei zutreffender rechtlicher Beurteilung eine mildere Freiheitsstrafe [X.] hätte.
[X.]
Schmitt
Berger
Krehl
Ri[X.] Dr. Eschelbach ist wegen
Erkrankung an der Unterschrifts-
leistung gehindert.
[X.]
4
Meta
12.02.2013
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2013, Az. 2 StR 524/12 (REWIS RS 2013, 8242)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 8242
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