Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.02.2013, Az. 2 StR 524/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 8240

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Gegenstand

Gefährliche Körperverletzung: Ausnutzung eines Überraschungsmoments bei Angriff von hinten als hinterlistiger Überfall


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil des [X.] vom 1. Juni 2012, soweit es den Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten [X.]sowie die Revision der Angeklagten S.     werden als unbegründet verworfen.

3. Die Angeklagte S.     hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und die Angeklagte S.      wegen Beihilfe zum versuchten Raub zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

2

Die Revision der Angeklagten S.     ist aus den vom [X.] dargelegten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Das Rechtsmittel des Angeklagten [X.]hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] des Angeklagten [X.]hat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu seinem Nachteil erbracht. Allerdings begegnet die Annahme, der Angeklagte habe die Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) begangen, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ein Überfall ist nach ständiger Rechtsprechung des [X.] nicht schon dann hinterlistig, wenn der Täter für den Angriff auf das Opfer das Moment der Überraschung ausnutzt, etwa indem er plötzlich von hinten angreift. Hinterlist setzt vielmehr voraus, dass der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um dadurch dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf seine Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen (vgl. [X.], Beschluss vom 2. Mai 2012 - 3 [X.], [X.], 698 mwN; [X.], StGB, 60. Aufl., § 224 Rn. 10). Ein vergleichbares planmäßiges Vorgehen des Angeklagten hat das [X.] nicht festgestellt. Dieser Rechtsfehler berührt indes den Schuldspruch wegen der rechtlich zutreffend angenommenen Verwirklichung der [X.] des § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB nicht.

4

Gleiches gilt allerdings nicht für den Strafausspruch; denn die [X.] hat bei ihrer Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten [X.]ausdrücklich berücksichtigt, dass er drei [X.] des § 224 Abs. 1 StGB verwirklicht habe. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass das [X.] bei zutreffender rechtlicher Beurteilung eine mildere Freiheitsstrafe verhängt hätte.

[X.]     

Schmitt     

     Berger

Krehl     

Ri[X.] Dr. Eschelbach ist wegen
Erkrankung an der Unterschriftsleistung
gehindert.

[X.]

Meta

2 StR 524/12

12.02.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Frankfurt, 1. Juni 2012, Az: 5/2 KLs 4/12

§ 224 Abs 1 Nr 3 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.02.2013, Az. 2 StR 524/12 (REWIS RS 2013, 8240)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8240

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Referenzen
Wird zitiert von

2 StR 524/12

Zitiert

3 StR 146/12

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