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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.]/07 vom 27. September 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 114 Satz 1 Die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Aussicht auf Erfolg fehlt, wenn die beabsichtigte Revision zwar zugelassen ist, aber nach § 552a ZPO [X.] wäre. [X.], [X.]. v. 27. September 2007 - [X.]/07 - [X.]
[X.] - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 27. September 2007 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Revision ist zwar zugelassen. Es kommt aber ihre Zurückwei-sung durch [X.]uss gemäß § 552a ZPO in Betracht, bei der Klägerin schon im Hinblick darauf, dass in ihrer Person keine gewerbliche Nutzung stattfindet (vgl. Senat, Urt. v. 13. Mai 2005, [X.], NJW-RR 2005, 1256), bei dem Kläger im Hinblick darauf, dass sich die Frage bei Nebengebäuden nicht stellt, 1 - 3 - weil sie das Schicksal des Hauptgebäudes teilen (Senat, Urt. v. 12. März 1999, [X.], [X.] 1999, 351, 352). Krüger [X.] Lemke Schmidt-Räntsch Roth Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.05.2006 - 10 O 64/06 - [X.], Entscheidung vom 03.05.2007 - 5 U 109/06 -
Meta
27.09.2007
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2007, Az. V ZR 113/07 (REWIS RS 2007, 1725)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1725
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