Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2007, Az. II ZR 189/06

II. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 2897

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Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 189/06 vom 16. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 16. Juli 2007 durch [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 28. Zivilsenats des [X.] vom 9. Mai 2006 wird verworfen, weil - auch bei Zugrundelegung des [X.] (vermiedene Kosten) - jedenfalls ein 20.000,00 • übersteigender Wert nicht glaubhaft gemacht ist. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 500,00 • Goette Kurzwelly [X.] Gehrlein Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.11.2005 - 25 O 672/04 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 28 U 5819/05 -

Meta

II ZR 189/06

16.07.2007

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2007, Az. II ZR 189/06 (REWIS RS 2007, 2897)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2897

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