Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2006, Az. II ZR 226/05

II. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 758

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Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 226/05 vom 20. November 2006 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 20. November 2006 durch [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 13. Juli 2005 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgese-henen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Ein Mediatisierungseffekt - wie in den Fällen der sog. [X.] (vgl. [X.], 122 f. - Holzmüller -; [X.], 30 - Gelatine -) - ist bei der hier vorliegenden Beteili-gungsveräußerung nicht gegeben; die Grenze des § 179 a AktG wird nach den revisionsrechtlich einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht überschritten. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durch-greifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 200.000,00 • Goette Kurzwelly [X.] Gehrlein Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.11.2004 - 37 O 120/04 KfH - [X.], Entscheidung vom 13.07.2005 - 20 U 1/05 -

Meta

II ZR 226/05

20.11.2006

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2006, Az. II ZR 226/05 (REWIS RS 2006, 758)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 758

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20 U 1/05

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