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PDF anzeigen[X.] vom 7. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchter Anstiftung zum Totschlag u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 7. Juli 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1, § 206 a Abs. 1 StPO beschlos-sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Juli 2008 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 2. a. der Urteilsgründe (= Fall 1 der Anklage vom 5. Februar 2007) verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der räuberischen Erpressung, des [X.] in fünf Fällen, des versuchten Betruges in vier Fällen, des Verstoßes gegen das [X.], der Erpressung, der Anstiftung zur Körperverletzung, der ver-suchten Anstiftung zum Totschlag und der Anstiftung zur Sachbeschädigung schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: 1 Das [X.] hat den Angeklagten wegen Körperverletzung, räuberi-scher Erpressung, Betruges in vier Fällen und versuchten Betruges in zwei Fäl-len unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Wegen versuchten Betruges in zwei Fällen, Betruges, Verstoßes gegen das [X.], versuchter Anstiftung zum Totschlag und Anstiftung zur [X.] hat es eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verhängt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung for-mellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Einstellung des [X.] im Fall II. 2. a. der Urteilsgründe; im Übrigen ist es unbegründet im [X.] des § 349 Abs. 2 StPO. 2 Der Verurteilung wegen der am 21. Mai 2001 begangenen Körperverlet-zung zum Nachteil des Zeugen [X.](§ 223 StGB) muss entfallen; denn ihr steht das Verfolgungshindernis der Verjährung entgegen. Das Ermittlungsver-fahren ist zunächst am 31. August 2001 eingestellt worden. Nachdem der [X.] [X.]am 22. August 2006 gegen den Angeklagten wegen einer versuch-ten Anstiftung zum Totschlag Anzeige erstattet hatte, sind die Ermittlungen we-gen der hier relevanten Tat am 25. Januar 2007 wieder aufgenommen worden. Zu diesem Zeitpunkt war die fünf Jahre betragende Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) bereits abgelaufen. Handlungen im Sinne des § 78 c StGB, die die Verjährung rechtzeitig unterbrochen haben könnten, sind nicht ersichtlich. 3 Die teilweise Einstellung des Verfahrens bedingt die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der für diese Tat verhängten Einzelfreiheitsstra-fe von vier Monaten. Der übrige Strafausspruch bleibt hiervon unberührt. Der - 4 - Senat schließt mit Blick auf die Anzahl und Höhe der weiteren Freiheitsstrafen, die das [X.] zu der ersten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten zusammengefasst hat (einmal zwei Jahre, einmal ein Jahr und vier Monate, zweimal neun Monate, zweimal acht Monate, zweimal sechs Mo-nate) aus, dass diese niedriger ausgefallen wäre, wenn die [X.] die weggefallene [X.] nicht berücksichtigt hätte. [X.]Pfister von [X.] [X.]
Meta
07.07.2009
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2009, Az. 3 StR 137/09 (REWIS RS 2009, 2638)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2638
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