Bundespatentgericht, Beschluss vom 19.08.2021, Az. 30 W (pat) 517/19

30. Senat | REWIS RS 2021, 3173

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – „JobDate“ – Freihaltungsbedürfnis für Dienstleistungen der Klasse 35 – Täuschungsgefahr für Dienstleistungen der Klasse 45


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2018 208 234.7

hat der 30. Senat (Marken- und [X.]) des [X.] in Sitzung vom 19. August 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker sowie des [X.] [X.] und der Richterin [X.] beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

2

[X.]

3

ist am 14. März 2018 für die Dienstleistungen

4

„[X.]: Bereitstellen von [X.] mittels eines globalen Computernetzwerks; Personal- und Stellenvermittlung und Personalanwerbung; Personaldienstleistungen [Personal-, Stellenvermittlung]; Personalmanagement und Personalrekrutierung;

5

[X.]: Internetbasierte Dienstleistungen für die Vermittlung von Bekanntschaften, Partnervermittlung sowie zur ersten persönlichen Kontaktaufnahme; Online-Dienstleistungen eines [X.] Netzwerkes [Bekanntschaftsvermittlung]; Online-Dienstleistungen zum Knüpfen [X.] Kontakte; Online-Dienstleistungen zum Knüpfen [X.] Kontakte mittels herunterladbaren mobilen Anwendungen“

6

zur Eintragung in das beim [X.] geführte Register angemeldet worden.

7

Auf die Beanstandung des [X.]s vom 14. Juni 2018 hat die Anmelderin ausgeführt, die angemeldete Marke müsse wie vergleichbare Marken z. B. Job Campus, [X.], [X.] und [X.], eingetragen werden.

8

Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für [X.] des [X.]s hat die Anmeldung mit Beschluss vom 2. Juli 2019 zurückgewiesen, weil ein Freihaltebedürfnis bestehe (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]) und es der angemeldeten Bezeichnung an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]). Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die angemeldete Marke vom Verkehr als beschreibender Hinweis auf einen Termin („Date“) im Zusammenhang mit der [X.] („Job“) bzw. als Synonym für eine Stellenbörse (irgendeines Anbieters) verstanden werde.

9

Wie sich aus den Ergebnissen der beigefügten Internetrecherche ergebe, werde der Begriff „[X.]“ als beschreibender Fachbegriff im Hinblick auf Stellenangebote und Stellenbörsen verwendet.

Im Hinblick auf die geltend gemachten [X.] könne die Anmelderin nach gefestigter Rechtsprechung keine Rechte beanspruchen. Zudem bestehe entweder keine begriffliche Ähnlichkeit zu der angemeldeten Marke oder es seien andere Waren und Dienstleistungen betroffen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie geltend macht, die Recherche der Markenstelle bezüglich der Verwendung des Begriffs [X.] sei falsch. Die Markenstelle habe Firmen angeführt, die nach der Anmelderin Markenschutz beantragt hätten. Zudem sei ihre eigene Website zweimal aufgeführt. Eine Firma verwende den Begriff in [X.] und eine weitere erst seit 2019.

Darüber hinaus gebe es vergleichbare [X.]. So sei [X.] in [X.] als Marke eingetragen. In [X.] seien zahlreiche, mit der Anmeldung vergleichbare Marken wie z. B. Job Campus, [X.], [X.] eingetragen, weshalb eine Zurückweisung nicht gerechtfertigt sei.

Die Anmelderin hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

A. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist für ihre Zulässigkeit kein konkreter Antrag erforderlich. Fehlt, wie vorliegend, ein Antrag, ist von einer Anfechtung des Beschlusses in vollem Umfang auszugehen ([X.] in [X.]/[X.]/Thiering, [X.], 13. Aufl., § 66 Rn. 40).B. Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 [X.] zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache nicht begründet. Die angemeldete Bezeichnung  [X.]  unterliegt in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen der [X.] einem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.], in Bezug auf die Dienstleistungen der [X.] handelt es sich um eine ersichtlich täuschende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.]. Die Markenstelle hat die Anmeldung im Ergebnis daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 [X.]).

1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] dürfen Zeichen nicht eingetragen werden, welche ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der geografischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Nach der Rechtsprechung des [X.] verfolgt die mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. c [X.] (jetzt Art. 4 Abs. 1 Buchst. c [X.]) übereinstimmende Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass sämtliche Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von [X.] frei verwendet werden können. Sie erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung nur einem Unternehmen vorbehalten werden. Entscheidendes Kriterium für den Ausschluss der Eintragung ist allein die Eignung einer Bezeichnung zur beschreibenden Verwendung (vgl. [X.] GRUR 1999, 723 Rn. 25, 30 – [X.]; [X.], 146 Rn. 31 f. – [X.]). Für die Eignung als beschreibende Angabe ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der Waren als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (vgl. [X.] GRUR 1999, 723 Rn. 29 – [X.]; [X.], 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.]/[X.]/ Thiering, [X.], 13. Aufl., § 8 Rn. 392, 393).

2. Das angemeldete Zeichen [X.] besteht nach diesen Maßstäben in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen der [X.] ausschließlich aus einer Angabe, die Gegenstand und Bestimmung der beanspruchten Dienstleistungen beschreibt. Die Mitbewerber der Anmelderin haben deshalb ein berechtigtes Interesse an der ungehinderten Verwendung dieser Angabe.

a) In der angemeldeten Bezeichnung wird der Verkehr trotz der Zusammenschreibung bereits aufgrund der Binnengroßschreibung ohne weiteres eine Kombination der Begriffe „Job“ und „Date“ erkennen. Dabei handelt es sich um Begriffe der [X.], die in den [X.] Sprachwortschatz übergegangen sind.

b) Der Begriff „Job“ bedeutet „Arbeitsplatz/Beruf“ (www.duden.de – Job) und war den inländischen Verkehrskreisen schon 2017, also vor dem maßgeblichen Anmeldezeitpunkt, z. B. aus den Begriffskombinationen „Jobbörse“ oder „[X.]“ insbesondere im Zusammenhang mit Stellenangeboten/Stellengesuchen bekannt. Beispielsweise informierte die [X.] 2017 auf ihrer Startseite (www.arbeitsagentur.de) über die Erreichbarkeit der „Arbeitsagenturen, [X.] und Familienkassen“ und verweist unter der Rubrik „Arbeitslos und Arbeit finden“ auf die „Jobsuche“ über ihre Suchmaschine.

Der Begriff „Date“ weist auf ein Treffen/eine Verabredung hin (www.duden.de – Date) und begegnet dem inländischen Verkehrskreisen häufig in Zusammenhang mit der Partnersuche. So informierte eine Partnervermittlung im Februar 2018 und damit vor dem Anmeldetag 14. März 2018, unter der Rubrik „ich habe ein Date“ über bekannte [X.] ([X.]/). Allerdings kann die Kombination mit einem entsprechenden Bezugswort eine eher „neutrale“ Bedeutung nahelegen. So befasste sich beispielsweise schon 2017 ein Artikel mit Tipps, was man beim „Lunchdate“ mit dem Chef beachten sollte (https://news.kununu.com/was-du-beim-lunchdate-mit-dem-chef-nicht-tun-solltest/). Ein Artikel aus dem gleichen Jahr gibt Tipps für eine echte [X.] Teestunde mit Freundinnen: „Mit einem schönen Teeservice wird euer Tee-Date garantiert stilvoll“ (https://www.stylight.ch/Magazine/Lifestyle/Its-Tea-Time-So-Wird-Das-Teetrinken-Very-British/).

c) Bei dem angemeldeten Zeichen, das geläufigen Begriffskombinationen wie „Jobbörse“, „[X.]“, „Lunchdate“ oder „Tee-Date“ sprachregelgerecht nachgebildet ist und dessen Kombination der Verkehr deshalb nicht als ungewöhnlich wahrnehmen wird, weist [X.] nach alldem im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen der [X.] auf ein Treffen hin, das mit einer Arbeitsstelle/einem Job zu tun hat.

d) Entgegen dem Vortrag der Anmelderin lässt sich eine entsprechende Verwendung des Begriffs [X.] schon im Anmeldezeitpunkt nachweisen.  Jobdate s werden häufig in Zusammenhang mit sogenannten [X.] angeboten. In einem Erfahrungsbericht im Magazin zum [X.] in [X.] 2016 führt ein Absolvent aus, dass er sich bei seinem jetzigen Arbeitgeber im Vorfeld für ein  [X.]  beworben hatte [X.], [X.]). In der Zeitung [X.] geht es 2015 um „ein  Jobdate  mit [X.]“. Wer sich dafür interessiere, solle sich an dem genannten [X.] einfinden ([X.]). Die [X.] forderte Bewerber schon 2015 dazu auf, ein  [X.]  zu nutzen. Man könne dabei „ins Innere der Bank schauen“ (https://www.uni-goettingen.de/en/vereins-+und+westbank/20539.html).

Insofern wird unter einem  Jobdate /[X.] ein Treffen verstanden, bei dem sich Arbeitssuchende bei dem potentiellen Arbeitgeber über Stellenangebote informieren können. Gleichzeitig erhalten die Arbeitgeber beim [X.] einen ersten Eindruck von potentiellen Bewerbern. Entsprechend einem „Date“ bei der Partnersuche geht es beim [X.] um das Zusammenfinden von [X.] und Jobsuchenden.

e) Mit der dargelegten Bedeutung erschöpft sich die angemeldete Marke hinsichtlich der Dienstleistungen der [X.] in einer glatt beschreibenden Angabe zu deren Bestimmungs- und Verwendungszweck, da sich sämtliche Dienstleistungen auf Personalbeschaffung/Stellenvermittlung beziehen. Das „Bereitstellen von [X.] mittels eines globalen Computernetzwerks“ kann ohne weiteres der Vorbereitung von Treffen/ [X.]s im Rahmen von [X.] dienen. Die „Personal- und Stellenvermittlung und Personalanwerbung; Personaldienstleistungen [Personal-, Stellenvermittlung]; Personalmanagement und Personalrekrutierung“ können auch die Organisation von  Jobdates/ [X.]s umfassen und diese für die Personal-/Stellenvermittlung nutzen.

e) Die Marke ist damit in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen.

f) Zur Ausräumung des Schutzhindernisses kann sich die Anmelderin nicht auf eine ihrer Meinung nach abweichende Eintragungspraxis berufen. Nach übereinstimmender höchstrichterlicher Rechtsprechung lässt sich aus [X.] ähnlicher oder übereinstimmender Marken grundsätzlich kein Schutzgewährungsanspruch herleiten, da es sich bei der Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, die jeweils einer auf den Einzelfall bezogenen Prüfung unterliegt (vgl. z.B. [X.] GRUR 2009, 667, Rn. 18 – Bild.t.-Online.de; [X.], 276, Rn. 18 – Institut der Nord[X.] Wirtschaft e.V.).Auch im Hinblick auf die von der Anmelderin geltend gemachte Eintragung von [X.] in [X.] kann sie keinen Anspruch auf Schutzgewährung ableiten. Die zuvor genannten, für inländische [X.] praktizierten Grundsätze müssen erst recht für Vorentscheidungen ausländischer Behörden gelten. Wenn schon eine unter der Geltung des [X.] erfolgte Entscheidung des [X.] keine Bindungswirkung zu entfalten vermag, gilt dies erst recht für Handlungen ausländischer Behörden, die nach Maßgabe der dortigen Gesetze vorgenommenen wurden. Ausländische [X.] identischer Marken haben hinsichtlich der Schutzfähigkeit im Inland deshalb weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/Thiering, [X.], 13. Aufl., § 8 Rn. 82), zumal es auf das Verständnis der inländischen Verkehrskreise ankommt.

g) Die Beschwerde ist daher im Hinblick auf die in [X.] beanspruchten Dienstleistungen zurückzuweisen.

3. Hinsichtlich der Dienstleistungen der [X.], nämlich

 „Internetbasierte Dienstleistungen für die Vermittlung von Bekanntschaften, Partnervermittlung sowie zur ersten persönlichen Kontaktaufnahme; Online-Dienstleistungen eines [X.] Netzwerkes [Bekanntschaftsvermittlung]; Online-Dienstleistungen zum Knüpfen [X.] Kontakte; Online-Dienstleistungen zum Knüpfen“

lässt sich dagegen nicht feststellen, dass diese mit dem Begriff [X.] bezeichnet werden oder der Verkehr [X.] als beschreibenden Hinweis auf ein Date im Job versteht. Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] liegen insoweit nicht vor.

a) Allerdings ergibt sich aus dem angemeldeten Zeichen für diese Dienstleistungen ersichtlich die Gefahr von Täuschungen über ihren Gegenstand und ihren [X.], so dass der Tatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.] erfüllt ist, worauf der Senat mit Bescheid vom 15. Juli 2021 bereits hingewiesen hat.

Nach der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.] sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit, den Gegenstand oder die Bestimmung der Waren und Dienstleistungen zu täuschen. Die Täuschungseignung muss dabei ersichtlich

sein (§ 37 Abs. 3 [X.]). Diese Eignung ist hier zu bejahen.

Versteht der angesprochene Verkehr die Angabe [X.] als Bezeichnung eines Treffens im Rahmen von [X.]/Stellenbesetzungen, so wird er sich bei einer Verwendung der Bezeichnung für Dienstleistungen, bei denen es um Partnervermittlung geht, zwangsläufig getäuscht fühlen. Denn er kann zu Recht erwarten, unter der geläufigen Bezeichnung [X.] ausschließlich Dienstleistungen in Bezug auf [X.]/Stellenbesetzungen angeboten zu bekommen, nicht aber andere Leistungen wie die hier beanspruchten Dienstleistungen der [X.]. Die Täuschungsgefahr geht dabei von der angemeldeten Bezeichnung als solcher, d. h. von ihrem Wortlaut aus (vgl. Ströbele in Ströbele/[X.]/Thiering, a. a. [X.], § 8 Rn. 874). Die Eignung zur Täuschung ist auch ersichtlich im Sinne von § 37 Abs. 3 [X.], da in Anbetracht der insoweit maßgeblichen Dienstleistungen der [X.] eine andere als eine täuschende Verwendung nicht in Betracht kommt (vgl. dazu Ströbele in Ströbele/[X.]/Thiering, a. a. [X.], § 8 Rn. 903).

4. Die Beschwerde war daher insgesamt zurückzuweisen.

Meta

30 W (pat) 517/19

19.08.2021

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 19.08.2021, Az. 30 W (pat) 517/19 (REWIS RS 2021, 3173)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 3173

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26 W (pat) 12/18

26 W (pat) 545/21

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