Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2002, Az. VIII ZR 123/02

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 90

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:18. Dezember 2002Kirchgeßner,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] § 138 Abs. 1 A aZur Frage eines sittenwidrig überhöhten Kaufpreises beim Handel mit Reitpferden.[X.], Urteil vom 18. Dezember 2002 - [X.]/02 -OLG [X.] Kleve- 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 18. Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] [X.] vom 16. April 2002 aufgeho-ben.Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgerichts zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin kaufte am 23. Januar 1999 von dem Beklagten die [X.] zu einem Preis von 170.000 [X.] Tochter der Klägerin, die seit 1994 an nationalen und [X.] teilnahm und seit 1998 bei dem Zeugen [X.]trainierte,sollte das Pferd als "Erstpferd" neben zwei weiteren Pferden reiten. Sie hattezusammen mit ihrem Trainer schon seit einem halben Jahr nach einem geeig-neten Pferd gesucht und bei dieser Suche zufällig die bei dem Beklagten gera-- 3 -de aus den [X.] angelieferte Fuchsstute [X.] gesehen, die ihr gutgefiel. Die Klägerin hatte zuvor schon mehrfach für ihre Tochter Pferde bis zueinem Preis von 150.000 DM erworben. Dabei ließ sie sich stets fachlich bera-ten. Im vorliegenden Fall führte sie die Verhandlungen über den Kaufpreis [X.].Am 8. Januar 1999 war das Pferd [X.] durch die holländische Tierkli-nik in [X.]für mangelfrei befunden worden. In den Tagen nach dem [X.] 24. und 25. Januar 1999 stellte der Tierarzt [X.]bei einer Un-tersuchung des Pferdes und der Überprüfung der von dem Beklagten überge-benen Röntgenbilder der hinteren Sprunggelenke Veränderungen in [X.] und am Kniegelenk einen sogenannten Chip (kleine Knochen-absplitterung) fest. Beides sah er als nicht beeinträchtigend an.In der Folgezeit leistete die Fuchsstute [X.] beim Reiten Widerstand.Die Klägerin ließ sie daraufhin im April 1999 von dem Tierarzt Dr. Ja. untersu-chen. Dieser stellte "[X.]" fest, eine hochgradige Veränderung [X.] im Bereich der Brustwirbelsäule, die nach seinen Angaben älterals drei Monate war. Am 13. Juli 1999 bestätigte er die Ungeeignetheit [X.] für den Reitsport. Auf Veranlassung der Klägerin erstellte der Sachver-ständige [X.]- ohne Berücksichtigung der von den Tierärzten festgestell-ten gesundheitlichen Beeinträchtigungen - am 29. Februar 2000 ein [X.] Wert des Pferdes, den er für diesen Zeitpunkt mit 37.000 DM ermittelte.Die Klägerin begehrt Rückgängigmachung des Kaufvertrages. Fernerverlangt sie Kosten in Höhe von 14.128,29 DM, die ihr im Zusammenhang mitdem Kauf des Pferdes [X.] entstanden [X.] 4 -Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das [X.] gerichtete Berufung zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidungwendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.Entscheidungsgründe:Die zulässige Revision ist begründet.[X.] Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: Ansprüche aus§ 463 Satz 2 BGB wegen arglistigen Verschweigens eines Nebenmangels sei-en durch die Sonderregelungen der §§ 481 ff. [X.] ausgeschlossen. EineAnfechtung wegen arglistiger Täuschung und daraus folgende Bereicherungs-ansprüche sowie Schadensersatzansprüche aus den §§ 826 oder 823 Abs. [X.] in Verbindung mit § 263 StGB kämen nicht in Betracht, weil die [X.] ausreichend dargelegt habe, daß der Beklagte sie über den Gesundheits-zustand des Fuchspferdes [X.] arglistig getäuscht habe; sie habe nichteinmal behauptet, daß der Beklagte von den Erkrankungen der Stute [X.] des [X.] habe. Ein Bereicherungsanspruch wegen Wu-chers gemäß § 812 BGB in Verbindung mit § 138 Abs. 2 BGB sei nicht gege-ben, weil die Klägerin nicht "unerfahren" im Sinne der Vorschrift gewesen sei.Letztlich bestehe auch kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gemäߧ 812 BGB in Verbindung mit § 138 Abs. 1 BGB. Zwar könnten gegenseitigeVerträge als wucherähnliche Rechtsgeschäfte nach § 138 Abs. 1 BGB sitten-widrig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektiv auffälligesMißverhältnis bestehe und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzu-- 5 -komme, der den [X.] als sittenwidrig erscheinen lasse. Bei einem besonders groben [X.] zwischen Leistung und Gegenleistung könne dies den Schluß auf diebewußte oder grob fahrlässige Ausnutzung einer den Vertragspartner in [X.] beeinträchtigenden Umstandes rechtfertigen. Allein [X.] grobe Äquivalenzmißverhältnis erlaube es, auf die verwerfliche Ge-sinnung als subjektives Merkmal des § 138 Abs. 1 BGB zu schließen. [X.] Vermutung sei jedoch erschüttert, wenn dem Begünstigten [X.] grobe Mißverhältnis nicht bewußt sei. Zwar sei zugunsten der inso-weit darlegungspflichtigen Klägerin davon auszugehen, daß der objektive Wertder Fuchsstute [X.] am 23. Januar 1999 bei 37.000 DM gelegen habe, [X.] einem Kaufpreis von 170.000 DM zu einem besonders groben Mißverhältnisvon Leistung und Gegenleistung führe. Gleichwohl könne keine verwerflicheGesinnung des Beklagten vermutet werden, weil die besonderen Umstände [X.] mit Spring- und [X.] diese Vermutung entkräfteten. [X.] dahinstehen, ob es im Pferdehandel überhaupt objektive Marktpreisegebe. Jedenfalls würden diese Marktpreise im Bereich der [X.] ganz er-heblich von dem Affektionsinteresse des Erwerbers beeinflußt. Entscheidendfür den Preis im Reitsport der [X.] sei die persönliche Harmonie zwischenPferd und [X.]. Die Preisbildung könne darüber hinaus von einem Spekulati-onsinteresse des Käufers bestimmt werden. Schließlich werde der Preis erheb-lich davon beeinflußt, zu welchen Käuferschichten der Händler Zugang [X.] 6 -II.Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.1. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht der [X.] einen Schadensersatzanspruch aus § 463 BGB versagt. Ein derartigerAnspruch scheidet bereits deshalb aus, weil das Berufungsgericht rechtsfehler-frei ein arglistiges Verschweigen eines Nebenmangels seitens des [X.] hat. Daß das Berufungsgericht Vorbringen der Klägerin übergangenhabe, wonach der Beklagte bei Vertragsschluß von den Erkrankungen der [X.] oder wenigstens mit deren Vorhandensein gerechnet habe, zeigt [X.] nicht auf.Aus den gleichen Gründen hat das Berufungsgericht der Klägerin [X.] aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB [X.] mit § 123 Abs. 1 BGB) bzw. Schadensersatzansprüche aus uner-laubter Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB; § 826BGB) mit Recht nicht zugebilligt.Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ist auch die Annahmedes Berufungsgerichts, daß ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. [X.] Verbindung mit § 138 Abs. 2 BGB nicht in Betracht kommt, weil die [X.] "unerfahren" im Sinne der Vorschrift war.2. Nicht gefolgt werden kann den Ausführungen des [X.], soweit es einen Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt.BGB in Verbindung mit § 138 Abs. 1 BGB ausschließt. Zwar trifft der Aus-gangspunkt des Berufungsgerichts zu, daß grundsätzlich auch beim wucher-ähnlichen Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB zu dem auffälligen Miß-- 7 -verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung die verwerfliche Gesinnungdes Begünstigten als weiteres, subjektives Element hinzukommen muß.Ist das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besondersgrob, so kann dies den Schluß auf die bewußte oder grob fahrlässige Ausnut-zung eines den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchti-genden Umstandes rechtfertigen ([X.]Z 146, 298, [X.]). Dabei erlaubt esallein das besondere grobe Äquivalenzmißverhältnis, auf die verwerfliche Ge-sinnung als subjektives Merkmal des § 138 Abs. 1 BGB zu schließen. Denneine verwerfliche Gesinnung muß schon dann bejaht werden, wenn sich [X.] zumindest leichtfertig der Einsicht verschließt, daß sich der andereTeil nur unter dem Zwang der Verhältnisse oder den in § 138 Abs. 2 BGB ge-nannten Umständen auf den ungünstigen Vertrag eingelassen hat ([X.] aaOS. 303). In diesen Fällen liegt eine beweiserleichternde tatsächliche Vermutungvor, die vom Tatrichter im Bereich der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist.Sie greift nur dann nicht ein, wenn sie im Einzelfall durch besondere Umständeerschüttert ist ([X.] aaO S. 305).3. Das Berufungsgericht verkennt diese Grundsätze nicht. Es bejaht einbesonders grobes Mißverhältnis zwischen einem - als zutreffend unterstellten -Marktwert des Pferdes von 37.000 DM und dem Kaufpreis von 170.000 DM. [X.] jedoch, die daraus folgende Vermutung einer verwerflichen Gesinnungdes Begünstigten sei in Fällen der vorliegenden Art wegen der besonderenUmstände im Handel mit Spring- und [X.] generell, zumindest aberab der hier gegebenen [X.], entkräftet, darüber hinaus aber auch wegender besonderen persönlichen Umstände im Falle der Vertragsparteien. [X.] ist auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen, soweit sierechtsfehlerfrei getroffen wurden, nicht [X.] 8 -a) Die Erwägungen des Berufungsgerichts sind nicht frei von [X.]. Während das [X.] auf der Grundlage des Gutachtens [X.] [X.]zunächst ausdrücklich unterstellt, das Pferd[X.] habe im maßgebenden Zeitpunkt des Kaufs einen objektiven Wert [X.] DM gehabt, bezweifelt es wenig später, daß es im Handel mit Pferdenüberhaupt objektive Marktpreise gibt. An anderer Stelle führt es aus, jedenfallswürden diese Marktpreise im Handel mit Spring- und [X.] ab der[X.] ganz erheblich von subjektiven Momenten wie dem [X.] des Erwerbers, von der persönlichen Harmonie zwischen Pferd und[X.] sowie dem Spekulationsinteresse des Käufers bestimmt, der aus [X.], aus einem Pferd der [X.] ein solchesder [X.] machen zu können. Überdies werde der Preis erheblich davonbeeinflußt, zu welchen Käuferschichten - Hobbyreitern in unterschiedlichenwirtschaftlichen Verhältnissen oder Turnierreitern - der Händler Zugang habe.Schließlich meint das Berufungsgericht, daß "bei dem Kauf eines Lebewesens,insbesondere auf einem so emotionalen Gebiet wie dem des Pferdetur-niersports" die Wertermittlung aufgrund objektiver Kriterien nicht möglich sei.Diese Aussagen sind mit der vom Berufungsgericht zugunsten der Klägerinzugrunde gelegten Annahme, der objektive Marktpreis des Pferdes [X.]habe 37.000 DM betragen, nicht zu [X.]) Ist somit für das Revisionsverfahren von einem krassen Mißverhältniszwischen Leistung und Gegenleistung auszugehen, können die besonderenvom Berufungsgericht angeführten Umstände nur für die Prüfung der subjekti-ven Seite der Sittenwidrigkeit Bedeutung erlangen ([X.] aaO S. 305). [X.] nicht festgestellt ist, daß sich der Beklagte des besonders groben [X.]ses bewußt war, sind die vom Berufungsgericht herangezogenen Um-stände, wie die Revision zu Recht beanstandet, nicht geeignet, die Vermutungeiner verwerflichen Gesinnung zu entkräften. Ob es einen Erfahrungssatz des- 9 -Inhalts gibt, daß bei Geschäften mit Sportpferden die Käufer regelmäßig ausrein subjektiven Erwägungen bereit sind, einen Preis zu akzeptieren, der denobjektiven Marktwert um ein Mehrfaches übertrifft, erscheint fraglich; jedenfallshat das Berufungsgericht einen solchen Erfahrungssatz nicht belegt. DieSchlußfolgerung des [X.]s, die Forderung eines deutlich über-höhten Preises sei in derartigen Fällen kein Indiz für eine verwerfliche Gesin-nung des Verkäufers, ist schon deshalb nicht gerechtfertigt. Davon abgesehenspielen auch sonst, etwa beim Kauf von Grundstücken oder reinen Gebrauchs-gegenständen wie [X.]fahrzeugen, häufig subjektive Gesichtspunkte eine we-sentliche Rolle, ohne daß dies am Bestehen eines objektiven Marktpreises undan dem danach zu bestimmenden Verhältnis von Sachwert und Kaufpreis et-was ändert. Soweit das Berufungsgericht auf das Spekulationsinteresse ab-stellt, liegen die Verhältnisse im Handel mit [X.] nicht wesentlich [X.] als beispielsweise beim Grundstückshandel, bei dem vielfach die auf ob-jektiven Anhaltspunkten beruhende Erwartung einer Wertsteigerung Anlaß fürdie Bereitschaft des Erwerbers sein wird, einen relativ hohen Preis zu bezahlen.Ähnliches gilt, soweit das Berufungsgericht auf die in Betracht kommendenKäuferschichten abstellt. Es mag sein, daß alle diese vom Berufungsgerichtangeführten Gesichtspunkte, wie auch die Revision einräumt, im Einzelfall imgewissem Umfang zu einer über den Marktpreis liegenden Preisgestaltung füh-ren können. Daß sie die im Geschäftsverkehr übliche Regel der Angemessen-heit von Leistung und Gegenleistung völlig außer [X.] setzen, kann [X.] angenommen werden.c) Die Frage, welche Übungen im Handel mit [X.] hinsichtlichder Preisbildung bestehen, läßt sich nicht ohne weiteres mit allgemeinen Erwä-gungen und Erfahrungen beantworten. Vielmehr bedarf es dazu [X.] insbesondere dann, wenn das Gericht - wie hier - im Ergebnis voneinem vorgelegten Privatgutachten abweichen will. Ein solches, als [X.] zu wertendes Gutachten (vgl. [X.], Urteil vom 10. Oktober 2000- [X.], NJW 2001, 77 unter [X.]) hat die Klägerin vorgelegt; es [X.] für den vom Berufungsgericht zugunsten der Klägerin als zutreffendunterstellten Marktwert des Pferdes in Höhe von 37.000 DM. Darin erschöpftesich die Bedeutung des Gutachtens jedoch nicht. Vielmehr enthält es zugleichdie nachvollziehbar begründete Aussage, daß es im Handel mit [X.]einen objektiven Marktpreis tatsächlich gibt und daß der Pferdehandel diePreisbildung grundsätzlich am Marktpreis ausrichtet. Dieses hinreichend sub-stantiierte Vorbringen hätte das [X.] nur bei eigener Sachkundehinsichtlich der Preisbildung und der Übungen im einschlägigen Handel oderaufgrund des Gutachtens eines gerichtlichen Sachverständigen als widerlegtansehen dürfen. An beidem fehlt es; eigene Sachkunde hat das Berufungsge-richt nicht dargetan.4. Ist demnach für das Revisionsverfahren davon auszugehen, daß sichauch beim Handel mit Spring- und [X.] die Preisbildung regelmäßigin erster Linie nach objektiven Kriterien vollzieht und daß subjektive Erwägun-gen des Käufers - wie sonst auch - sich nur in Grenzen preiserhöhend auswir-ken, dann besteht kein Grund, bei Vorliegen eines groben [X.] Leistung und Gegenleistung hinsichtlich der Frage einer verwerflichenGesinnung des Begünstigten einen anderen Maßstab anzulegen als in den [X.] bisher entschiedenen Fällen. Die somit begründete tatsäch-liche Vermutung für eine verwerfliche Gesinnung des Beklagten kann [X.] dann nicht eingreifen, wenn sie im gegebenen Fall durch besondere Um-stände erschüttert ist. Daß die vom Berufungsgericht dargestellten Motive, etwaein Spekulationsinteresse oder ein Affektionsinteresse, für den konkreten Kauf-entschluß der Klägerin von Bedeutung waren und aus ihrer Sicht die [X.] des Marktpreises rechtfertigten, hat das Berufungsgericht,wie die Revision zu Recht rügt, nicht [X.] -III.Nach alledem war das Berufungsurteil aufzuheben. Da die Sache [X.] ist, war sie an das Berufungsgericht zurückzuverwei-sen. In der neuen Berufungsverhandlung wird das [X.] insbeson-dere Feststellungen zum Marktwert der Stute im Zeitpunkt des Vertragsschlus-ses - bei einwandfreiem gesundheitlichem Zustand - zu treffen haben.[X.] [X.] [X.]Dr. [X.] Dr. Frellesen

Meta

VIII ZR 123/02

18.12.2002

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2002, Az. VIII ZR 123/02 (REWIS RS 2002, 90)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 90

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