Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2016, Az. KZR 30/14

Kartellsenat | REWIS RS 2016, 13181

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:120416UKZR30.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
KZR 30/14
Verkündet am:
12. April 2016
Bürk
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

NetCologne
GWB § 20 Abs. 1 i.d.F. vom 18. Dezember 2007
a)
Ob ein sachlich gerechtfertigter Grund für eine unterschiedliche Behandlung durch ein marktbeherrschendes Unternehmen besteht, ist aufgrund einer umfas-senden Abwägung der beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des [X.] gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen [X.] zu beantworten. Dabei ist von dem Grundsatz auszuge-hen, dass eine unentgeltliche Abgabe von Leistungen im geschäftlichen Verkehr die Ausnahme ist. Zugleich gilt, dass das Streben nach günstigen Konditionen als solches wettbewerbskonform ist.

b)
§ 20 Abs. 1 GWB aF enthält keine allgemeine Meistbegünstigungsklausel. Sind unterschiedliche Konditionen grundsätzlich zulässig, kann die sachliche [X.] einer unterschiedlichen Behandlung nicht danach beurteilt werden, ob überhaupt eine Differenzierung stattgefunden hat. Maßgebend sind insoweit vielmehr Art und Ausmaß der unterschiedlichen Behandlung (Fortführung von [X.], Urteil vom 7. Dezember 2010 -
KZR 5/10, [X.]/E [X.]-R 3145 -
Entega II).

[X.], Urteil vom 12. April 2016 -
KZR 30/14 -
OLG [X.]

LG [X.]

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Der [X.]ellsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 12.
April 2016 durch die Präsidentin des [X.] [X.], den Vorsit-zenden Richter
Prof.
Dr.
Meier-Beck sowie die Richter Prof. Dr.
Strohn, Dr.
Bacher und Dr.
Deichfuß
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. [X.]ellsenats des [X.] vom 30. April 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die [X.] der Klägerin ein Entgelt für die Einspeisung von [X.] zu zahlen hat.
Die Klägerin bietet Telefonie-
und Internetdienste an und betreibt seit 1998 ein Breitbandkabelnetz im Wirtschaftsraum [X.]/[X.], in das Fernsehprogrammsignale eingespeist werden und über das derzeit etwa 214.000 Kunden versorgt
werden. Zum Teil sind diese auf der Netzebene 4 Kunden der Klägerin, zum Teil ist ein Be-treiber einer Hausverteilanlage zwischengeschaltet.
Derzeit speist die Klägerin die Signale von 324 Fernsehprogrammen
in ihr Kabelnetz ein, darunter die Programme der [X.].
Die [X.] ist die Veranstalterin des "[X.]"
sowie der Programme "[X.]", "[X.]-Kulturkanal"
und "[X.]". Sie ist ferner an den Gemeinschaftsprogrammen "arte", "3sat", "[X.]"
und "[X.]"
betei-ligt.
Die [X.] stellt die Signale dieser Programme der Klägerin ebenso wie den anderen Kabelnetzbetreibern in [X.] zur Verfügung. Die Kabelnetzbetreiber speisen diese Signale in die jeweilige Netzinfrastruktur ein und stellen sie ihren eige-nen Kabelanschlusskunden oder dritten Betreibern der Netzebene 4 zur Verfügung.
Für die Einräumung der Rechte zur Kabelweitersendung zahlen die Kabelnetzbetrei-ber eine urheberrechtliche Vergütung.
Die Klägerin hat im Dezember 1998 mit der [X.] und den öffentlich-rechtlichen [X.] eine Vereinbarung getroffen, die unter anderem
vorsieht, dass der Klägerin die Einspeisung bestimmter dort aufgeführter Program-me, zu denen das "[X.]"
gehört, gegen Zahlung einer Urhe-berrechtsvergütung gestattet werde. Eine Regelung darüber, ob der [X.] 1
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unentgeltlich
oder entgeltlich erfolgt, enthält diese Vereinbarung nicht. Lediglich in Bezug auf bestimmte Programme, zu denen die hier in Rede stehenden,
von der [X.] veranstalteten Programme nicht rechnen, ist geregelt, dass sie von den Rundfunkanstalten unentgeltlich überlassen und von der Klägerin unentgeltlich ein-gespeist werden.
Die Klägerin hat ferner im Juni 2009 einen Vertrag mit der [X.] geschlos-sen, den die Parteien
als [X.]-Vertrag bezeichnen. Dieser Vertrag basiert auf ei-nem Gesamtvertrag, der im März 2009 zwischen der [X.] und der [X.] der Film-
und Fernsehproduzenten [X.] einerseits und dem [X.] [X.] [X.] Kabelnetzbetreiber e.V. andererseits geschlossen worden ist.
Der [X.]-Vertrag regelt die Vergütungsansprüche
für die Einräumung des Rechts auf Kabelweitersendung und sieht einen Rabatt von 20% für den [X.]raum vor, in [X.] die Klägerin Mitglied des Verbands [X.] ist. Nach § 5 Abs. 3 des [X.]-Ver-trags wird ein weiterer Abzug in Höhe von 6% gewährt, wenn und solange der [X.] gegenüber den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
keine Einspei-seentgelte erhebt.
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben im Jahr 2008
mit
den [X.] bestehenden vier großen Betreibern von [X.]n, der Kabel [X.] Vertrieb und Service GmbH (Kabel [X.]), die im gesamten [X.] mit Ausnahme der Länder [X.], [X.] und [X.] [X.] betreibt, sowie der [X.], der Unitymedia [X.] GmbH & Co. KG und der Kabel [X.] GmbH, die inzwischen in der [X.] aufgegangen sind,
Verträge geschlossen, auf-grund derer sie Entgelte für die Einspeisung der [X.] in die Breitband-kabelnetze bezahlt
haben. In den Präambeln
dieser Verträge haben die Vertragspar-teien ihre unterschiedlichen Auffassungen darüber festgehalten, ob diese so genann-ten
Regionalgesellschaften
auch künftig
Einspeiseentgelt bekommen sollten. Im Juni 6
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2012 haben die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Kündigung der Einspei-severträge
zum 31. Dezember 2012 erklärt. Seit Anfang 2013 zahlen sie den [X.] kein Einspeiseentgelt mehr.
Die Klägerin hat bislang weder von der [X.] noch von anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ein Einspeiseentgelt erhalten. Bemühungen der [X.] ([X.]), zu deren Mitgliedern auch die Klägerin gehört, mit den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten [X.]
zu schließen, sind
erfolglos
geblieben.
Die Klägerin ist der Auffassung, die [X.] sei verpflichtet,
ihr ebenso wie den Regionalgesellschaften
ein Einspeiseentgelt zu zahlen,
und hätte dies auch schon in den Jahren 2008 bis 2012 tun müssen.
Sie begehrt für die Zukunft in erster Linie die Feststellung, dass die [X.] ihr für die Einspeisung der Programme
"Zweites [X.]", "[X.]", "[X.]-Kulturkanal"
und "[X.]"
in das Kabelnetz pro Wohneinheit ein Entgelt von 0,09915 Euro zu-züglich Umsatzsteuer pro Quartal im Voraus zu zahlen habe
(Klageantrag zu [X.]). Mit gestaffelten Hilfsanträgen begehrt sie die Feststellung, dass ein Entgelt,
das demje-nigen entspricht, das
die [X.] in den Jahren 2008 bis 2012
an die drei Vorläufer-gesellschaften der [X.] gezahlt hat
(Klageantrag zu [X.]), oder ein an-gemessenes Entgelt
(Klageantrag zu I 3)
zu zahlen ist. Weitere Hilfsanträge sind [X.] gerichtet,
eine
entsprechende
Zahlungspflicht festzustellen "wenn und
solange die [X.] [X.] an mindestens einen dritten Kabelnetzbetreiber zahlt"
(Klageanträge zu [X.] bis 6).
Für die Vergangenheit begehrt die Klägerin in erster Linie Verurteilung der [X.] zur Zahlung von 368.973,14 Euro nebst Zinsen
(Klageantrag zu II), hilfsweise im Wege der Stufenklage Auskunft über die Höhe der von der [X.] an die Re-gionalgesellschaften ab 2008 gezahlten [X.] und Zahlung noch zu be-8
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ziffernder
Schäden, die ihr dadurch entstanden seien, dass ihr in der Vergangenheit kein Einspeiseentgelt gezahlt wurde
(Klageantrag zu III).
Das [X.] hat durch Teilurteil entschieden. Es hat gemäß Klageantrag zu [X.] festgestellt, dass die [X.] an die Klägerin ein angemessenes Einspeise-entgelt für die Einspeisung und Verteilung der analogen Signale des Programms "Zweites [X.]"
zu zahlen hat, wenn und solange die [X.] an mindestens einen dritten Kabelnetzbetreiber ein Entgelt bezahlt. Ferner hat es die [X.] auf die hilfsweise
erhobene
Stufenklage zur Auskunft verurteilt. Zugleich hat es die Klage hinsichtlich aller vorrangig gestellter Anträge abgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben beide Seiten Berufung eingelegt, mit der sie ihre erstinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgt haben. Das Berufungsgericht (OLG
[X.], [X.]/E [X.]-R 4425) hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der [X.] die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen wendet
sich die Klägerin mit der vom Senat zugelassenen Revision, mit der sie die Schlussanträge aus dem [X.] weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
A.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Feststellungsanträge der Klägerin seien bereits unzulässig, soweit sie mit der Maßgabe gestellt seien, dass die Zahlungspflicht bestehe, wenn und solange die [X.] [X.] an mindestens einen dritten Kabelnetzbetreiber zahle. Die betreffenden Anträge seien nicht auf die Feststellung eines gegenwärtigen 11
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Rechtsverhältnisses gerichtet. Dass die [X.] zur [X.] der Klageerhebung an die Regionalgesellschaften [X.] gezahlt habe, führe nicht zu einer anderen Beurteilung, weil das Interesse an der Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsver-hältnisses noch im [X.]punkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen müsse.
Alle Feststellungsanträge seien zudem unbegründet, weil die
[X.] keine Pflicht zur Zahlung eines [X.] treffe. Eine vertragliche Grundlage sei nicht gegeben. Auch aus dem Rundfunkrecht könne kein Anspruch der Klägerin [X.] werden. Von der nach Artikel 31 Absatz
2
der Richtlinie 2002/22/EG des
Eu-ropäischen Parlaments und des Rates über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen (Universaldienstrichtlinie = UDRL) vom 7.
März 2002 ([X.] [X.] vom 24. April 2002, [X.]) eingeräumten Möglichkeit, ein angemessenes Entgelt für den Kabelnetzbetreibern auferlegte [X.] festzulegen,
habe der [X.] Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht. Ein [X.] könne weder aus § 52d [X.] noch aus einer Analogie zu § 5 Abs. 7 [X.] abgeleitet werden.
Auch ein aus dem Rechtsgedanken der §§ 138, 242, 826 BGB abzuleitender Kontrahierungszwang bestehe nicht. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten seien zwar gehalten, ihre [X.] auch über Kabel zu verbreiten, um ihrem [X.] nachzukommen, doch stehe es in ihrem Ermessen, ob sie hierüber eine vertragliche Regelung träfen oder sich darauf verließen, dass die Kabelnetzbetreiber die [X.] im eigenen wirtschaftli-chen Interesse und zur Erfüllung des sich aus § 52b [X.] ergebenden gesetzlichen Auftrags ("[X.]") einspeisten und verbreiteten. Erfüllten die Kabelnetzbetreiber mit der Einspeisung und Verbreitung der [X.] einen eigenen gesetzli-chen Auftrag, schieden auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung aus. Ansprüche aus § 33 GWB in Verbindung mit §§
19 oder 20 GWB bestünden schon deshalb nicht, weil die [X.] vergütungs-pflichtige Einspeiseleistungen nicht mehr nachfrage und daher nicht mehr als markt-teilnehmendes Unternehmen angesehen werden könne.
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Auch soweit mit der Klage Zahlungsansprüche für die Vergangenheit geltend gemacht werden, sei sie unbegründet. Ein Verstoß gegen kartellrechtliche Bestim-mungen komme [X.]falls ab der am 3. November 2009 erklärten Weigerung der [X.] in Betracht, mit der [X.] zugunsten der in ihr organisierten [X.] einen Einspeisevertrag zu schließen. Für ein diskriminierendes Verhalten in der [X.] davor fehle es an jeglichem Anhalt. Diese Weigerung der [X.] verstoße nicht gegen §§ 19, 20 GWB. Die [X.] sei schon nicht [X.] dieser Bestimmungen. Sachlich relevant sei der Markt für die Nachfrage der Sendeanstalten nach der Einspeisung ihrer [X.] in [X.]. Räumlich sei der Markt mindestens bundesweit abzugrenzen, weil als Nachfrager grundsätzlich jeder Sender in Betracht komme. Der Anteil, den die Programme der [X.] an der Gesamtmasse der eingespeisten Signale ausmachten, sei selbst bei Einbezie-hung von Programmen, die die [X.] gemeinsam mit der [X.] veranstalte,
und sogar bei Einbeziehung der Programme der in der [X.] zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten so gering, dass die [X.] nicht als marktbeherrschend oder marktstark anzusehen sei. Schon wegen des hohen [X.] sei es uner-heblich, dass die [X.] aufgrund der rundfunkrechtlichen Regelungen einen gesi-cherten Zugang zu den Kabelbelegungskapazitäten der Klägerin habe. Gerade weil diese Kapazitäten auch ohne Teilnahme der [X.] auf dem [X.] für [X.] sicher zur Verfügung stünden, könne die Einspeisever-pflichtung der Kabelnetzbetreiber nicht zur Begründung einer marktbeherrschenden oder marktstarken Stellung der [X.] auf diesem [X.] herangezogen werden. Ob die Klägerin als kleines oder mittleres Unternehmen anzusehen sei, kön-ne danach offen bleiben.
Selbst wenn man die [X.] als [X.] ansehen wolle, sei ihr [X.] jedenfalls nicht als missbräuchlich anzusehen. Die [X.] sei nicht dadurch gebunden, dass sie 2008 mit den Regionalgesellschaften [X.] habe. Sie habe ihren Standpunkt, entsprechend der Vorbemerkung in den 17
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[X.]n, überdenken und
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gerade im Hinblick auf § 19 [X.]
-
zu der [X.] gelangen dürfen, dass sie keine Pflicht treffe, der Klägerin ein Einspeiseentgelt zu zahlen.
B.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in [X.] Punk-ten
stand.
I.
Die Revision muss schon aus prozessualen Gründen erfolglos
bleiben, soweit sich die Klägerin erstmals im [X.] auf § 33 Abs. 1, Abs. 3 GWB in Verbindung mit § 1 GWB stützen will. Ein solcher Anspruch war -
anders als die Revision meint -
nicht Gegenstand des Verfahrens im ersten und zweiten Rechtszug. Die Klägerin hat zwar im ersten Rechtszug beiläufig bemerkt, die öffent-lich-rechtlichen Rundfunkanstalten hätten sich dahin abgesprochen, kleineren Kabel-netzbetreibern wie der Klägerin ein Entgelt für die Einspeisung von [X.] zu verwehren
(Schriftsatz vom 4. September 2012,
GA [X.]41).
Nachdem die [X.] dem entgegengetreten ist, ist die Klägerin hierauf aber nicht mehr zurückge-kommen. Die Klägerin hat hiernach ihre mit der Klage verfolgten Ansprüche nicht auf
§
33 Abs. 1, Abs. 3 GWB in Verbindung mit § 1 GWB gestützt. Dies
wird dadurch bestätigt, dass die Klägerin im folgenden Schriftsatz die Anspruchsgrundlagen, auf die sie ihre Klage stützte, aufgeführt, hierbei aber nur § 33 GWB in Verbindung mit §§ 19 und 20 GWB, nicht aber § 1 GWB genannt hat. Auch im [X.] hat die Klägerin
die mit der Klage verfolgten Ansprüche nicht auf einen Verstoß
ge-gen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen gemäß
§
1 GWB ge-stützt. Im Revisionsverfahren ist eine Klageerweiterung durch Einführung eines neu-en Klagegrunds
unzulässig (vgl. [X.], Beschluss vom 16.
September 2008
-
IX ZR 172/07, [X.], 3570, 3571; [X.] in [X.].ZPO, 4. Auflage, §
559 Rn. 21).

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II.
Mit der vom
Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine Ver-pflichtung der [X.], der Klägerin zukünftig für die Einspeisung und Verteilung ihrer [X.] ein Entgelt zu zahlen, nicht verneint werden.

1.
Eine vertragliche Grundlage für eine solche Verpflichtung ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht ersichtlich. Die
Vereinbarung vom Dezember 1998 enthält keine Regelung dazu,
ob die Klägerin
von der [X.]
für die Einspeisung des [X.] "Zweites [X.]"
ein Entgelt [X.] soll oder nicht. Die drei digitalen Zusatzprogramme gab es zum [X.]punkt des Abschlusses dieses Vertrags noch nicht. Der [X.]-Vertrag regelt, wie das [X.] zu Recht
angenommen hat, lediglich die urheberrechtliche Vergütung, die für die Einräumung des Kabelweitersenderechts zu zahlen ist, und sieht in § 5 Abs. 3 vor, dass der Klägerin hierauf ein Rabatt von 6% eingeräumt wird, wenn und solange sie kein Einspeiseentgelt enthält. Eine Verpflichtung der [X.] zur [X.] eines [X.] wird hierdurch nicht begründet. Ein Einspeisevertrag, der denjenigen entspricht, die die [X.] mit den Regionalgesellschaften [X.] hatte, ist mit der Klägerin nicht zustande gekommen.

2.
Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass die Bestimmungen des Rundfunkrechts eine entsprechende Verpflichtung nicht begrün-den.
Die Klägerin ist als privatrechtlich tätige Betreiberin eines digitalen Kabelnet-zes,
über das auch Fernsehprogramme verbreitet werden, Betreiberin einer Plattform im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 13 [X.]. Sie hat daher nach § 52b Abs. 1 Nr. 1
[X.] im Umfang von höchstens einem Drittel der für die digitale Verbreitung von Rundfunk
zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität sicherzustellen, dass die erforderlichen Kapazitäten für die bundesweite Verbreitung der gesetzlich bestimmten beitragsfi-nanzierten Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Verfügung stehen. Die Klägerin hat danach nicht nur entsprechende Kapazitäten für die Übertragung 21
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näher bezeichneter Programme, darunter die Programme der [X.], bereitzu-stellen, sondern diese Programme auch einzuspeisen und zu übertragen ([X.], Ur-teil vom
16. Juni 2015 -
KZR 83/13, [X.]Z 205, 355 Rn. 19 f. -
Einspeiseentgelt;
s. auch [X.], NVwZ 2015, 991 Rn. 13). Den Regelungen des [X.] ("[X.]") lässt sich jedoch keine Aussage darüber entnehmen, ob der Betreiber einer Plattform, der dieser Pflicht nachkommt, vom [X.] hierfür
ein Entgelt verlangen kann,
erst recht nicht über dessen Höhe ([X.]Z
205, 355 Rn. 23 -
Einspeiseentgelt).
Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung "Pay-TV-Durchleitung"
([X.], Urteil vom 19. März 1996 -
KZR 1/95, [X.]/E [X.] 3058) greift nicht durch. Dort ging es darum, ob sich aus den damals maßgeblichen rechtlichen Regelungen ein [X.] eines
verschlüsselt ausgestrahlten, entgeltpflichtigen [X.] gegenüber dem Kabelnetzbetreiber auf unentgeltliche Übertragung ergab. Demgegenüber setzt die begehrte Feststellung nach dem Hauptantrag voraus, dass die Klägerin Anspruch auf eine bestimmte Vergütung für die von ihr erbrachte Über-tragungsleistung hat. Zu dieser Frage hat sich der [X.] in der ange-führten Entscheidung nicht geäußert.
3.
Mit Erfolg greift die Revision dagegen die Auffassung des Berufungsge-richts
an, eine Zahlungsverpflichtung der [X.] könne auch nicht aus §§ 33 Abs.
1 und 3, 19 Abs. 1 GWB abgeleitet werden.
a)
Da sich die begehrte Feststellung auf die Zukunft bezieht, ist der Ent-scheidung hierüber das Gesetz gegen [X.]beschränkungen in der seit dem 30. Juni 2013 geltenden Fassung zugrunde zu legen.
b)
Die [X.] ist als Unternehmen im Sinne des [X.]ellrechts anzuse-hen ([X.]Z 205, 355 Rn. 35 ff. -
Einspeiseentgelt).

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c)
Der Anwendung der Bestimmungen des [X.]ellrechts steht nicht entge-gen, dass sich
die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten dazu entschlossen ha-ben, die bis Ende 2012 mit den Regionalgesellschaften bestehenden [X.] nicht fortzuführen und mit anderen Kabelnetzbetreibern keine solchen Verträge zu schließen. Dies führt -
entgegen der Annahme des Berufungsgerichts -
nicht dazu, dass es an einem Marktgeschehen fehlt.
Eine Überprüfung dieses Verhaltens nach den Regeln des [X.]ellrechts [X.] aus, wenn der
[X.] die Fortführung bestehender [X.]
oder der Abschluss neuer
Verträge dieser Art
rechtlich untersagt wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Nach § 19 [X.] können die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihrem gesetzlichen Auftrag durch die Nutzung geeigneter Übertragungswege nachkommen. Ihre verfassungsrechtlich gewährleistete Autonomie erstreckt sich auch auf die Wahl der Verbreitungswege und -modalitäten für die von ihnen erstellten Programme ([X.] 87, 181, 203; [X.]E 107, 275, 287 f.). Bei dieser Wahl haben die Rundfunkanstalten zwar nach § 19 Satz 2 [X.] die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Rundfunkanstalten bei der Auswahl der Verbreitungswege allein die hierfür anf[X.]-den Kosten in den Blick zu nehmen haben.
Sie dürfen und müssen vielmehr auch weitere Kriterien, insbesondere die technischen Möglichkeiten und das tatsächliche Rezeptionsverhalten der Zuschauer sowie deren Bereitschaft und Möglichkeit zum Wechsel des [X.], aber auch die insbesondere für die Einkünfte aus Werbung bedeutsame Reichweite, die sie jeweils erzielen können, in ihre Überlegun-gen einbeziehen. Unter diesen Umständen lässt sich aus dem Bestehen einer ge-setzlichen Übertragungspflicht der Kabelnetzbetreiber nicht der Schluss ziehen, dass es den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verwehrt wäre, einen entgeltlichen Einspeisevertrag abzuschließen ([X.]Z 205, 355 Rn. 40 -
Einspeiseentgelt).

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d)
Die [X.] ist [X.] des kartellrechtlichen Missbrauchsver-bots.
aa)
Zu
Recht hat das Berufungsgericht -
im Zusammenhang seiner Ausfüh-rungen zum Zahlungsbegehren der Klägerin -
den sachlich relevanten Markt dahin bestimmt, dass es allein auf die Nachfrage nach der Übertragung von [X.] über Breitbandkabel ankommt ([X.]Z 205, 355 Rn. 45 -
Einspeiseentgelt). Räumlich ist der Markt zumindest bundesweit abzugrenzen.
bb)
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt der [X.] auf diesem Markt eine beherrschende Stellung zu. Sie ergibt sich aus den rundfunk-rechtlichen Regelungen, die die Klägerin gesetzlich verpflichten, einen Teil der Ka-pazität ihres Kabelnetzes ausschließlich für die Übertragung der gebührenfinanzier-ten Programme -
auch derjenigen der [X.] -
freizuhalten. Durch diese gesetzli-che Regelung
ist die Klägerin daran gehindert, die für die [X.] und die anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten reservierten Kapazitäten an andere Pro-grammanbieter zu vergeben. Die [X.] muss sich deshalb bei der Nachfrage nach Übertragungsleistungen hinsichtlich dieses Teils der Kapazitäten nicht dem Wettbewerb solcher Unternehmen stellen, deren Programme nicht unter die gesetzli-che Übertragungspflicht f[X.]. Hinzu kommt, dass die [X.] insoweit auch kei-nem Wettbewerb der anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ausgesetzt ist, weil die nach § 52b [X.] vorzuhaltenden Kapazitäten ausreichen, um sämtliche gebührenfinanzierte Programme zu übertragen
([X.]Z 205, 355 Rn. 46 -
Einspeise-entgelt).
e)
Für die Beurteilung der Frage, ob in der Weigerung der [X.], der Klägerin ein Einspeiseentgelt zu zahlen, ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zu sehen ist, bedarf es weiterer Feststellungen.

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14
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aa)
Der
Klägerin steht allerdings kein Anspruch darauf zu, dass ihr die [X.] für die Einspeisung der von ihr veranstalteten Programme in das Kabelnetz pro Wohneinheit ein Entgelt von 0,09915 Euro zuzüglich Umsatzsteuer pro Quartal im Voraus zahlt. Nach der Darstellung der Klägerin, die für das Revisionsverfahren zugrunde zu legen ist, handelt es sich dabei um den gleichen Betrag, wie er von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aufgrund der mit den Regionalgesellschaf-ten geschlossenen [X.] pro Zuschauerhaushalt zu zahlen war.
(1)
Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 GWB liegt ein Missbrauch insbesondere dann vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager ein anderes Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mit-telbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen. Der [X.] hat in zwei Verfahren, die zwischen einer Regionalgesellschaft und öffentlich-rechtlichen [X.] geführt wurden, entschieden, dass diese
nicht verpflichtet sind, den bislang bestehenden Einspeisevertrag zu unveränderten Konditionen fort-zuführen ([X.]Z 205, 355 -
Einspeiseentgelt; [X.], Urteil vom 16.
Juni 2015
-
KZR 3/14, [X.] 2015, 569). Anhaltspunkte dafür, dass diese Frage im [X.] zur [X.] anders zu beurteilen sein könnte, sind nicht ersichtlich.
Eine [X.] Beurteilung ist auch nicht im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass der Bundesge-richtshof in den genannten Verfahren die Sache an das Berufungsgericht zur Klärung der Frage zurückverwiesen hat, ob die von den dortigen [X.] erklärten Kündi-gungen des Einspeisevertrags mit der dortigen Klägerin wirksam ist. Für den Streitfall kommt es insoweit nur darauf an, ob die hiesige [X.] weiterhin zur Zahlung ei-nes [X.] in entsprechender Höhe an die Regionalgesellschaften [X.] ist.
Dafür ergeben
sich weder aus den Feststellungen des Berufungsgerichts noch aus von der Revision aufgezeigtem Vorbringen der Klägerin in den [X.] konkrete Anhaltspunkte. In der Weigerung
der [X.], der Klägerin ein Einspeiseentgelt in
der Höhe zu zahlen, wie sie es
bis Ende 2012 an die Regional-35
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gesellschaften gezahlt hat, liegt
deshalb keine ungerechtfertigte Diskriminierung der Klägerin.
(2)
Als missbräuchlich ist es nach § 19 Abs. 2 Nr.
2 GWB anzusehen, wenn ein Unternehmen Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahr-scheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksich-tigen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie bei wirksamem Wettbewerb in der [X.] wäre, gerade ein Entgelt
in Höhe von 0,09915 Euro
zu erzielen, hat die Klägerin nicht dargetan.
bb)
Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch dagegen, dass der Klagean-trag zu [X.] insgesamt abgewiesen worden ist.
(1)
Aus den Regelungen des [X.] kann -
wie ausge-führt -
nicht abgeleitet werden, dass eine Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die Einspeisung und Übertragung ihrer Programme durch die Klägerin zu vergüten, von vornherein ausscheidet. Der Gesetzgeber hat diese Rege-lungen zu einer [X.] geschaffen, zu der zwischen den Regionalgesellschaften und den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten [X.] bestanden. Er hat sich in dieser Situation darauf beschränkt, einerseits im öffentlichen Interesse die Pflicht der Kabelnetzbetreiber zur Übertragung der gebührenfinanzierten Programme gesetzlich abzusichern (§ 52b [X.]) und andererseits festzuschreiben, dass die
Programmanbieter durch ein für die Verbreitung des [X.] zu zahlendes Entgelt nicht unbillig behindert oder diskriminiert werden dürfen (§ 52d [X.]). Aus diesen Regelungen kann, wie oben ausgeführt, keine Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten hergeleitet werden, die [X.] zu den bis-herigen Konditionen fortzuführen. Ihnen kann aber auch nicht entnommen werden, dass eine Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten -
und damit 37
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-
auch der [X.] -
den Kabelnetzbetreibern ein Entgelt für die Einspeisung und Übertragung des [X.] zu zahlen, nicht in Betracht kommt. Die gesetzli-che Pflicht zur Einspeisung und Übertragung bestimmter gebührenfinanzierter [X.] wurde im öffentlichen Interesse geschaffen. Sie soll sicherstellen, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihrem [X.] nachkom-men können, dient jedoch nicht dazu, diese wirtschaftlich zu begünstigen. Die [X.] hat daher zu angemessenen Bedingungen zu erfolgen, deren Festlegung den Beteiligten obliegt.
(2)
Die Einspeisung und Übertragung ihrer [X.]
verschafft der [X.] Vorteile. Sie hat sich durch die mit der Klägerin bereits 1998 getroffene Vereinbarung bereit erklärt, dieser das [X.] für das [X.] zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich der digitalen Programme sieht [X.] 5 der Konzepte für Zusatzangebote des [X.] (Anlage zu § 11b Abs. 1 Nr.
2 [X.]) vor, dass diese u.a. über Kabel verbreitet werden. Unter diesen [X.] kann offen bleiben, ob sich auch aus dem [X.] eine Ver-pflichtung der [X.] ergibt, ihr [X.] nicht nur den Regionalgesell-schaften, sondern auch kleineren Kabelnetzbetreibern wie der Klägerin zur Verfü-gung zu stellen. Die Zahl der Zuschauer, die die Programme empfangen können, ist für die wirtschaftlichen Aktivitäten der [X.], insbesondere den Wert der verkauf-ten Werbezeit von erheblicher Bedeutung. Die [X.] kann der Forderung der Klä-gerin nach einer Vergütung der Übertragung daher nicht erfolgreich mit dem Hinweis begegnen, sie habe an der Einspeisung und Übertragung ihres [X.] durch die Klägerin kein eigenes Interesse.
(3)
Erbringt die Klägerin danach eine für die [X.] wirtschaftlich werthal-tige Leistung, hat
die [X.]
diese grundsätzlich zu vergüten. Als [X.]s Unternehmen ist es ihr verwehrt, Geschäftsbedingungen zu fordern, die von denen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrschein-40
41
-
17
-
lichkeit ergeben würden (§ 19 Abs. 2
[X.] GWB). Es darf andererseits nicht aus dem Blick geraten, dass auch die [X.] eine wirtschaftlich wertvolle Leistung bereit-stellt, indem sie der Klägerin das [X.] kostenlos überlässt
und ihr damit die Möglichkeit zu dessen kommerzieller Verwertung eröffnet. Anders als das [X.] meint, kann der zwischen der Klägerin und der [X.] im Dezember 1998 getroffenen Vereinbarung nicht entnommen werden, dass sich die Klägerin damit einverstanden erklärt hat,
die hier in Rede stehenden Programme unentgeltlich einzuspeisen und zu transportieren. Das Berufungsgericht hat in anderem Zusam-menhang
zutreffend festgestellt, dass diese Vereinbarung keine Regelung darüber enthält, ob für die Einspeisung des [X.] "Zweites [X.]" ein Entgelt zu zahlen ist oder nicht. Für die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Klägerin von der
[X.] für die Einspeisung und Übertragung des [X.]ignals ein Entgelt verlangen kann, kommt es mithin maßgeblich darauf
an, in welchem Verhältnis die Werte der beiderseitigen Leistungen nach der Beurteilung des Marktes oder eines Vergleichsmarktes stehen. Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht -
von seinem Standpunkt aus folgerichtig -
bislang nicht
getroffen. Mithin fehlt es auch an einer tragfähigen Grundlage für die Annahme, der nach §
5 Abs. 3 des [X.]-Vertrags eingeräumte Rabatt von 6% auf das Entgelt für die [X.] von Kabelweitersendungsrechten stelle eine adäquate Gegenleistung dar.
III.
Mit Erfolg macht die Revision ferner geltend, dass die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Klage auf Zahlung eines [X.] für die [X.]
(Klageantrag zu II) abgewiesen hat, die Entscheidung nicht trägt.
1.
Da der geltend gemachte Zahlungsanspruch die Jahre 2008 bis 2012 betrifft, ist das Gesetz gegen [X.]beschränkungen in der bis zum [X.] der [X.] geltenden Fassung zugrunde zu legen. Die Klägerin stützt ihr Zahlungsverlangen
insoweit
nicht auf eine
vertragliche Grundlage, sondern auf 42
43
-
18
-
§
33 Abs. 1,
Abs. 3 GWB in Verbindung mit §§
19 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 und [X.], 20 Abs. 1, Abs. 2 GWB
aF.
2.
Wie
ausgeführt
(oben [X.] 3 b)
ist die [X.] Unternehmen im Sinne des [X.]ellrechts.
Der Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes gegen [X.] steht wiederum nicht entgegen, dass sich die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten während der Laufzeit der [X.] mit den Regionalgesellschaften entschlossen haben, diese [X.] nicht fortzufüh-ren und
mit anderen Kabelnetzbetreibern keine vergleichbaren Verträge [X.] (oben [X.] 3 c). Die
[X.] war aus den oben ([X.] 3 d) angeführten Gründen auch schon in den Jahren 2008 bis 2012 [X.] im Sinne von § 19 Abs. 2 GWB aF.
3.
Die [X.] hat in den Jahren 2008 bis 2012 an die
Regionalgesell-schaften aufgrund der mit diesen geschlossenen [X.] Entgelte dafür gezahlt, dass diese die Signale der von der [X.] veranstalteten Programme in die [X.] eingespeist und transportiert haben. Werden solche Entgel-te von einem marktbeherrschenden Unternehmen gewährt, darf es ein anderes Un-ternehmen in einem Geschäftsverkehr, der -
wie im Streitfall die Bereitstellung von Übertragungsleistungen von [X.] im Breitbandkabelnetz -
gleicharti-gen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist, weder unbillig behindern noch ge-genüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unter-schiedlich behandeln (§ 20 Abs. 1 GWB
aF). Die von ihm geforderten Konditionen dürfen auch nicht von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden (§ 19 Abs. 1 und Abs. 4 [X.] GWB
aF).
a)
Die Klägerin hat -
anders als die Regionalgesellschaften
-
im genannten [X.]raum von der [X.] kein Einspeiseentgelt erhalten. Ihr wurde lediglich
nach §
5 Abs. 3 des [X.]-Vertrags
ein Rabatt von 6% auf das Entgelt für die Einräumung 44
45
46
-
19
-
von Kabelweitersendungsrechten gewährt, weil sie in den Jahren 2008 bis 2012 kein Einspeiseentgelt erhielt.
Nachdem das Berufungsgericht insoweit keine Feststellun-gen getroffen hat, ist das Vorbringen der Klägerin zugrunde zu legen, wonach dieser Rabatt nicht die Höhe des Entgelts erreicht, das sich ergäbe, wenn die [X.] der
Klägerin das gleiche Entgelt pro Zuschauerhaushalt bezahlt
hätte, wie an die [X.]. Die [X.] hat damit die Klägerin anders behandelt als die Re-gionalgesellschaften.

aa)
Das Anliegen der Klägerin, für die von ihr erbrachte Einspeise-
und Transportleistung ein Entgelt zu bekommen, ist nicht schon deshalb zurückzuweisen, weil sie von den Zuschauerhaushalten oder von dritten Betreibern der Netzebene 4 ein Entgelt für die von ihr angebotenen [X.] erhalten hat. Ein allgemeines Verbot, für eine Leistung von mehreren ein Entgelt zu fordern, kennt die Rechtsordnung nicht. Im Übrigen haben auch die Regionalgesellschaften ihre Kabel-anschlussprodukte nur gegen Entgelt angeboten.
bb)
Die Frage, ob für eine unterschiedliche Behandlung ein sachlich ge-rechtfertigter Grund besteht, ist nach der Rechtsprechung des [X.] aufgrund einer umfassenden Abwägung der beteiligten Interessen unter Berücksich-tigung der auf die Freiheit des [X.] gerichteten Zielsetzung des
GWB zu beantworten ([X.], Urteil vom 19. März 1996
-
KZR 1/95, [X.]/E [X.] 3058, 3063
Pay-TV-Durchleitung; Urteil vom 13. Juli 2004 -
KZR 40/02, [X.]Z 160, 67, 77

-
Standard-Spundfass; Urteil vom 7. Dezember 2010 -
KZR 5/10, [X.]/E [X.]-R 3145
Rn.
23 -
Entega II). Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass eine unentgeltli-che Abgabe von Leistungen im geschäftlichen Verkehr die Ausnahme ist, ihre Er-bringung daher in der Regel nicht erwartet werden kann. Zugleich gilt, dass das [X.] nach günstigen Konditionen
als solches wettbewerbskonform ist. Aus dem [X.], dass es im Einzelfall zu unterschiedlichen Bedingungen geführt hat, kann nicht ohne Weiteres ein Verstoß gegen § 20 Abs. 1 GWB hergeleitet werden.
Die 47
48
-
20
-
Norm enthält keine allgemeine Meistbegünstigungsklausel, die das [X.] Unternehmen generell zwingt, [X.] die gleichen -
günstigsten -
Bedingun-gen einzuräumen. Auch dem marktbeherrschenden Unternehmen ist es nicht ver-wehrt, auf unterschiedliche Marktbedingungen differenziert zu reagieren
([X.]Z
160, 67, 78 f. -
Standard-Spundfass, [X.] [X.]/E [X.]-R 3145
Rn.
25
-
Entega II). Sind unterschiedliche Konditionen grundsätzlich zulässig, kann die sachliche Rechtferti-gung einer unterschiedlichen Behandlung nicht danach beurteilt werden, ob über-haupt eine Differenzierung stattgefunden hat. Maßgebend sind insoweit vielmehr Art und Ausmaß der unterschiedlichen Behandlung. Deren Zulässigkeit richtet sich ins-besondere danach, ob die nachteilige Behandlung eines Unternehmens gegenüber anderen als wettbewerbskonformer Interessenausgleich erscheint oder auf Willkür oder Überlegungen und Absichten beruht, die wirtschaftlichem oder unternehmeri-schem Handeln fremd sind.
Insoweit gilt, dass nicht bereits jeder Unterschied in den Konditionen als Ausdruck einer missbräuchlichen Ausnutzung einer [X.]n Stellung anzusehen ist, vielmehr muss dieser mehr als
nur unerheblich sein, um einen mit einem Unwerturteil verbundenen Missbrauch zu bejahen ([X.], Beschluss vom 22. Juli 1999 -
KVR 12/98, [X.]Z 142, 239, 251
-
Flugpreisspaltung; Beschluss vom 28. Juni 2005
-
KVR 17/04, [X.]Z 163, 282, 295
-
Stadtwerke
Mainz; [X.] [X.]/E [X.]-R 3145
Rn.
32 -
Entega II).
Daneben
ist im Auge zu behalten, dass die Unternehmen auf der [X.] nicht durch die Ausübung der Macht des marktbeherrschenden Unternehmens in ihrer [X.]fähigkeit untereinander beeinträchtigt werden sollen ([X.]
[X.]/E 3058, 3065
-
Pay-TV-Durchleitung; [X.]Z 160, 67, 79
-
Standard-Spundfass).
cc)
Das Berufungsgericht hat bislang hierzu weder Feststellungen getroffen noch die gebotene umfassende Interessenabwägung vorgenommen. Es
hat lediglich ausgeführt, die [X.] sei in der Entscheidung
frei, ob sie die Signaleinspeisung bei den Kabelnetzbetreibern nachfrage und vergüte,
und auch nach Abschluss der [X.] mit den Regionalgesellschaften nicht daran gehindert gewesen, 49
-
21
-
ihren Standpunkt zu überdenken und gegenüber der Klägerin eine Vergütung abzu-lehnen. Das Berufungsurteil enthält keine Ausführungen dazu, ob es sachliche Un-terschiede gibt, die eine abweichende Behandlung der Klägerin gegenüber den Re-gionalgesellschaften im Hinblick auf die Vergütung der Einspeiseleistung rechtferti-gen können. Das Berufungsgericht hat ferner nicht festgestellt, in welchem Maß
die Klägerin -
unter Berücksichtigung des im [X.]-Vertrag vorgesehenen zusätzlichen Rabatts auf die Vergütung für das Kabelweitersenderecht -
finanziell gegenüber den Regionalgesellschaften benachteiligt worden ist. Dementsprechend fehlen auch Feststellungen dazu, ob und in welchem Ausmaß sich dieser Nachteil auf die [X.] der Klägerin gegenüber der in ihrem Netzgebiet als Wettbewerberin auftretenden Regionalgesellschaft ausgewirkt hat. Insoweit
wird gegebenenfalls zu berücksichtigen sein, in welchem Verhältnis das geforderte Einspeiseentgelt zu den Erträgen aus den Zahlungen der Zuschauerhaushalte steht.
b)
Die bislang getroffenen Feststellungen erlauben auch nicht die Beurtei-lung, ob die [X.] dadurch, dass sie der Klägerin in den Jahren 2008 bis 2012 keine Einspeisevergütung zahlte, gegen § 19 Abs. 4 [X.] GWB aF verstoßen hat. Die Einspeisung und Übertragung ihrer [X.] hat der [X.] wirt-schaftliche Vorteile verschafft. Hat die Klägerin danach eine für die [X.] wirt-schaftlich werthaltige Leistung erbracht, hat sie diese grundsätzlich zu vergüten;
als marktbeherrschendem Unternehmen war es ihr verwehrt, Geschäftsbedingungen zu fordern, die von denen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben hätten. Wie bereits ausgeführt, darf dabei jedoch nicht aus dem Blick geraten, dass auch die [X.] eine wirtschaftlich wertvolle Leistung bereit stellte, indem sie der Klägerin die [X.] kostenlos überlassen und ihr damit die Möglichkeit zu deren kommerzieller Verwertung eröffnet hat.
Die [X.] der Klägerin, mit der von ihr für die Einräumung des Kabelweitersenderechts zu zahlenden Vergütung seien sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche der [X.] abgegolten, trifft nicht zu. Wenn die Klägerin geltend macht, sie könne für die 50
-
22
-
Einspeisung und den Transport der [X.] -
und damit für Handlungen, durch die sie das ihr eingeräumte Recht zur Kabelweitersendung ausübt -
von der [X.] eine Vergütung verlangen, kann es dieser grundsätzlich nicht verwehrt sein, gegenüber einer solchen Forderung auf den wirtschaftlichen Wert zu verweisen, den die Überlassung dieser [X.] für die Klägerin darstellt.
Für die [X.], ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Klägerin von der [X.] für die Einspeisung
und Übertragung des [X.] in den Jahren 2008 bis 2012 ein Entgelt verlangen kann, kommt es mithin maßgeblich darauf an, in welchem [X.] die Werte der beiderseitigen Leistungen stehen. Auch hierzu hat das Berufungs-gericht bislang keine Feststellungen getroffen.

c)
Die Ansicht des Berufungsgerichts, ein [X.]ellrechtsverstoß
der Beklag-ten
komme frühestens ab dem 3. November 2009 und damit ab dem [X.]punkt in [X.], zu welchem sie
gegenüber der [X.] ihre Weigerung erklärt hat, mit dieser
zugunsten der Verbandsmitglieder einen Einspeisevertrag zu schließen, trifft nicht zu. Anders als das Berufungsgericht meint, kann der zwischen der Klägerin und der [X.] im Dezember 1998 getroffenen Vereinbarung nicht entnommen werden, dass sich die Klägerin damit einverstanden erklärt hat, die hier in Rede stehenden [X.] unentgeltlich einzuspeisen und
zu transportieren. Das Berufungsgericht hat in anderem Zusammenhang
zutreffend festgestellt, dass diese Vereinbarung keine Regelung darüber enthält, ob für die Einspeisung des [X.] "[X.]"
ein Entgelt zu zahlen ist oder nicht. Die digitalen Programme, die es zum [X.]punkt dieser Vereinbarung noch nicht gab, werden von ihr ohnehin nicht umfasst. Soweit in [X.] dieser
Vereinbarung eine unentgeltliche Einspeisung vorge-sehen ist, betrifft dies nur bestimmte, in einer Anlage zu der [X.], zu denen die hier in Rede stehenden nicht rechnen.
51
-
23
-
C.
Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben und
die Sache zu [X.] und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird die fehlenden Feststellungen zur sachlichen Rechtfertigung der behaupteten Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber den Regionalgesell-schaften sowie zum Verhältnis des Werts
der beiderseitigen Leistungen nachzuholen haben. Den Parteien
wird Gelegenheit zu geben sein, ihren Vortrag hierzu zu ergän-zen, und der Klägerin, soweit erforderlich, ihre Klageanträge anzupassen.

[X.]
Meier-Beck
Strohn

Bacher
Deichfuß
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 07.05.2013 -
88 O 81/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 30.04.2014 -
VI-U ([X.]) 15/13 -

52

Meta

KZR 30/14

12.04.2016

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2016, Az. KZR 30/14 (REWIS RS 2016, 13181)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13181

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VI-U (Kart) 16/13 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


KZR 31/14 (Bundesgerichtshof)


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