Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2008, Az. IX ZR 175/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 206

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 175/05 vom 16. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 16. Dezember 2008 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 7. Februar 2008 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-scheiden ([X.] 96, 205, 206 f). Der Senat hat in der Beratung am [X.] die Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin überprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergibt. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen der Kläger sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Das gilt insbesondere für die Ausführungen zur Frage einer Grundsatzbedeutung hin-sichtlich der Interpretation des § 215 Abs. 2 BGB a.F. Eine entsprechende An-wendung von Normen des Verjährungsrechts auf § 215 Abs. 2 BGB ist im Übri-gen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt. Dies gilt [X.] für § 210 Satz 1, § 209 Abs. 2 Nr. 1 und § 209 Abs. 2 Nr. 2 BGB a.F. ([X.], 270, 273 f). Für die hier in Rede stehende Anwendung des § 212 Abs. 1 BGB a. F. gilt nichts anderes, wie bereits das [X.] [X.] - 3 - nommen hat ([X.] 1935 Nr. 1309; ebenso [X.]/[X.], 12. Aufl. § 215 Rn. 3). Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem [X.] in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem [X.] ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begrün-dung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels ei-ner Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Nach der Geset-zesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungs-ergänzung herbeizuführen (vgl. [X.]. 15/3706 S. 16). Aus den vorgenannten Gründen ist auch kein Raum für die von den Klägern gleichzeitig verfolgte Ge-genvorstellung. 2 Ganter Gehrlein [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.03.2005 - 2 O 7987/04 - [X.], Entscheidung vom 15.09.2005 - 13 U 798/05 -

Meta

IX ZR 175/05

16.12.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2008, Az. IX ZR 175/05 (REWIS RS 2008, 206)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 206

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